Kosten des Transportes in die Heimat sind Heilungskosten, da hiezu jeder durch die Körperverletzung und die dadurch hervorgerufene Krankheit verursachte Aufwand zählt (ZVR 1957/61), die der Schädiger nach § 1325 ABGB zu bestreiten hat; ersatzberechtigt ist derjenige, der sie getragen hat, auch wenn es sich dabei um eine vom Verletzten verschiedene Person handelt.
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