JudikaturOGH

RS0091501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. April 1986

Entscheidend für die Anwendung bedingter Strafnachsicht ist allein der Umstand, ob die in Schwebe bleibende Strafdrohung aus besonderen Gründen kriminalpolitisch als das zweckmäßigere Mittel anzusehen ist, um den Täter in Hinkunft von der Wiederholung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten bzw ihn dadurch zu resozialisieren.

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