Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Adalbert Spitzl (Kreis der Arbeitgeber) und Daniel Grininger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, ** Straße **, **, vertreten durch Mag. a B*, Rechtsreferentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für C*, gegen die beklagte Partei D* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Hübel Payer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 4.122,41 brutto sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. September 2025, Cga1* 33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es einschließlich des unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 3.610,91 brutto zu Recht.
2. Die eingewandte Gegenforderung besteht nicht zu Recht.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 3.610,91 brutto samt 13,08 % Zinsen seit 5.4.2024 zu zahlen.
4. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 511,50 brutto samt 13,08 % Zinsen seit 5.4.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.
5.1 Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 128,78 (darin enthalten EUR 21,46 an USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
5.2 Die beklagte Partei ist schuldig, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für C* EUR 255,00 an Aufwandersatz für die Verhandlung vom 25.9.2025 binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 440,59 (darin enthalten EUR 73,43 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte vom Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 4.122,41 brutto sA, darin enthalten EUR 1.630,83 brutto an Urlaubsersatzleistung für 19,13 Werktage. Zu diesem Anspruch brachte der Kläger vor, dass er im gesamten Beschäftigungszeitraum vom 3.8.2023 bis 4.4.2024 nur einen Urlaubstag im Dezember in Anspruch genommen habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Der Kläger habe auch in der letzten Septemberwoche 2023 Urlaub konsumiert.
Mit dem angefochtenen Urteilerkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 4.122,41 brutto als zu Recht bestehend, die eingewandte Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend und gab es der Klage statt. Es legte den auf den Seiten 3 und 4 ersichtlichen Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Diese Feststellungen sind auszugsweise wie folgt wiederzugeben:
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er in der letzten Septemberwoche 2023 nicht arbeiten könne, zumal er und seine Gattin nach Bosnien fahren müssten. Der Beklagte nahm dies zur Kenntnis. Nicht festgestellt werden kann, dass für diese Woche eine Urlaubsvereinbarung geschlossen wurde. Der Kläger und seine Gattin arbeiteten in der letzten Septemberwoche 2023 nicht. Der Normallohn für September 2023 wurde zur Gänze ausbezahlt.
In der rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht in Bezug auf die Urlaubsersatzleistung die Ansicht, dass ein (weiterer) Urlaubsverbrauch nicht festgestellt habe werden können, auch wenn der Kläger in der letzten Septemberwoche 2023 keinen Dienst versah. Beweispflichtig für den gänzlichen oder teilweisen Urlaubsverbrauch sei der Arbeitgeber.
Gegen die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung von EUR 511,50 brutto sA für 6 Arbeitstage richtet sich die Berufung des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung im angefochtenen Umfang; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
Die Berufung sieht eine Mangelhaftigkeit darin begründet, dass das Erstgericht die Beweisergebnisse im verlesenen Parallelakt Cga2* des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht, insbesondere die dort im Urteil festgestellte Urlaubsvereinbarung für die letzte Septemberwoche 2023 betreffend die dortige Klägerin (Gattin des Klägers im vorliegenden Verfahren) und die Aussage des Beklagten, wonach Urlaub vereinbart worden sei, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt habe. Bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung hätte das Erstgericht die Feststellung treffen müssen, dass für die letzte Septemberwoche 2023 zwischen den Streitteilen vereinbart worden sei, dass der Kläger Urlaub konsumiert. Mit diesen Ausführungen bekämpft die Berufung die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung für die letzte Septemberwoche 2023. Darauf ist im Rahmen der Ausführungen zur Beweisrüge einzugehen.
B. Zur Beweisrüge:
Die Berufung bekämpft die Feststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass für diese Woche [letzte Septemberwoche 2023] eine Urlaubsvereinbarung geschlossen wurde. Ersatzweise soll festgestellt werden, dass die Parteien für diese Woche mündlich eine Urlaubsvereinbarung geschlossen hätten. Die Ausführungen des Erstgerichts seien in sich widersprüchlich. Einerseits gebe es übereinstimmende Aussagen der Parteien, dass der Kläger für diesen Zeitraum frei brauche, andererseits ergebe sich daraus keine Urlaubsvereinbarung. Wenn der Beklagte im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt habe, es sei nichts vereinbart worden, so habe er damit lediglich gemeint, dass nichts Schriftliches vereinbart worden sei. Die Vereinbarung eines Zeitausgleichs sei undenkbar, weil die Vereinbarung bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses besprochen worden sei. Zudem seien die Beweisergebnisse im Parallelverfahren zu berücksichtigen.
Dazu ist auszuführen, dass in Übereinstimmung mit dem Erstgericht der Kläger (vgl insb ON 31.2, 5) und seine Ehegattin (ON 17.2, 3 im Parallelakt) das Zustandekommen einer (mündlichen) Urlaubsvereinbarung in Abrede gestellt haben. Demgegenüber trifft es entsprechend den Berufungsausführungen zwar zu, dass der Beklagte im Parallelverfahren ausgesagt hat, dass für die letzte Septemberwoche 2023 Urlaub vereinbart worden sei (vgl ON 17.2, 12 im Parallelakt); damit im Widerspruch meinte er aber im vorliegenden Verfahren dazu befragt, ob vereinbart worden sei, dass Überstunden gegengerechnet werden, dass überhaupt nichts vereinbart worden sei und der Beklagte es als Urlaub gerechnet habe, nachdem er zuvor ausgesagt hatte, dass der Kläger bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits gesagt habe, dass er im September eine Woche frei oder Urlaub brauche, worauf er geantwortet habe, dass das in Ordnung sei (ON 31.2, 9). Die Feststellung einer Urlaubsvereinbarung im Parallelverfahren betrifft nur die dortige Klägerin und hat daher schon aus diesem Grund keine Relevanz für die Beweiswürdigung im gegenständlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die bekämpfte Feststellung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C. Zur Rechtsrüge:
Die Berufung meint, dass unter Zugrundelegung der vom Erstgericht festgestellten Umstände zumindest eine konkludente Urlaubsvereinbarung zustande gekommen sei.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Nach § 4 Abs 1 UrlG ist der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren. Die Festsetzung des Urlaubs bedarf damit zwingend einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (RS0070760). Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts auch des Arbeitnehmers aus (RS0070760 [T3]).
1.2 Eine Urlaubsvereinbarung ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung bedarf einer übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs; diese Erklärung kann ausdrücklich, aber auch schlüssig erfolgen (RS0077447).
1.3 Eine stillschweigende Erklärung iSd § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen erschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, demnach im gegenständlichen Fall den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien eine Urlaubsvereinbarung treffen wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (RS0109021). Maßgeblich ist dabei der Empfängerhorizont; die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte. Es kommt auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf den Willen des Erklärenden oder das tatsächliche Verständnis des Empfängers an (RS0113932, RS0014160).
2. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen teilte der Kläger dem Beklagten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses mit, dass er in der letzten Septemberwoche 2023 nicht arbeiten könne, zumal er und seine Gattin nach Bosnien fahren müssten, und nahm der Beklagte dies zur Kenntnis. Da in weiterer Folge der Kläger und seine Gattin in der letzten Septemberwoche 2023 auch tatsächlich nicht gearbeitet haben und der Normallohn für September 2023 zur Gänze ausbezahlt wurde, handelte es sich zweifellos um eine bezahlte Freistellung; dies ist zwischen den Parteien auch nicht strittig. Vor dem weiteren Hintergrund, dass es zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch keine Anhaltspunkte für das Anfallen von Überstunden gab, diese grundsätzlich in Geld abzugelten sind (vgl § 10 Abs 2 AZG; der im September 2023 gültige Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe enthält diesbezüglich keine Regelung) und insofern keine Gespräche zwischen den Streitteilen bis Oktober 2023 ersichtlich sind, musste der Kläger als redlicher Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass der Beklagte mit der Inanspruchnahme von Urlaub durch den Kläger in der letzten Septemberwoche 2023 einverstanden war, und konnte der Beklagte das Fernbleiben des Klägers berechtigt als Urlaubskonsum werten. Insgesamt ist daher von einer konkludenten Urlaubsvereinbarung für die letzte Septemberwoche 2023 auszugehen.
3. Aufgrund des Urlaubsverbrauchs für 6 Werktage steht dem Kläger die dafür von ihm geltend gemachte Urlaubsersatzleistung im rechnerisch von der Berufung korrekt ausgemittelten Betrag von EUR 511,50 brutto nicht zu.
D. Ergebnis, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. In Stattgebung der Berufung war daher ein Betrag von EUR 511,50 brutto sA klagsabweisend abzuändern.
2.1 Dies führt auch zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, die nunmehr insgesamt auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 43 Abs 1 ZPO, im dritten Verfahrensabschnitt zusätzlich auf § 58a ASGG iVm der Aufwandersatzverordnung BGBl II 2024/379, beruht.
2.1.1 Im ersten Verfahrensabschnitt (bis einschließlich der Verhandlung vom 27.3.2025) ist der Kläger mit gerundet 40 % seines Klagebegehrens (EUR 3.610,91 von EUR 9.049,61) durchgedrungen, sodass ihm 40 % der von ihm getragenen Pauschalgebühr von EUR 792,--, d.s. EUR 316,80, zu ersetzen sind. Demgegenüber hat der Beklagte Anspruch auf 20 % seiner Vertretungskosten, d.s. insgesamt EUR 534,25 brutto.
2.1.2 Im zweiten Verfahrensabschnitt (bis zur Verhandlung vom 25.9.2025) ist der Kläger mit gerundet 37 % seines Klagebegehrens (EUR 3.610,91 von EUR 9.815,49) durchgedrungen, sodass er dem Beklagten 26 % seiner Kosten für den Schriftsatz vom 28.5.2025, d.s. EUR 173,83 brutto, zu ersetzen hat.
2.1.3 Im dritten Verfahrensabschnitt (Verhandlung vom 25.9.2025) beträgt die Obsiegensquote des Klägers etwa 87,5 % (EUR 3.610,91 von EUR 4.122,41), weshalb ihm 87,5 % der von ihm in diesem Verfahrensabschnitt getragenen Dolmetschgebühren, d.s. EUR 262,50, zu ersetzen sind. Demgegenüber sind der gesetzlichen Interessenvertretung für diesen Verfahrensabschnitt 75 % des Aufwandersatzes zuzusprechen, wobei auf den dritten Verfahrensabschnitt unter Zugrundelegung von zwei Verhandlungsterminen nach Erlassung des Versäumungsurteils die Hälfte des Aufwandersatzes von EUR 680,--, d.s. EUR 340,--, für das weitere Verfahren entfällt.
2.1.4 Eine Saldierung der dem Kläger und dem Beklagten zustehenden Kosten ergibt einen Überhang von EUR 128,78 brutto (darin enthalten EUR 21,46 an USt) zugunsten des Beklagten. Der gesetzlichen Interessenvertretung gebührt ein vom Beklagten zu ersetzender Aufwandersatz von EUR 255,--.
2.2 Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm §§ 41 und 50 ZPO.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da die Frage des Vorliegens einer konkludenten Urlaubsvereinbarung nur aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall beantwortet werden kann (RS0043253).
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