Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Pensionist, **straße **, ** , vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Beklagte B* , geb. **, derzeit ohne Beschäftigung, **, ** , vertreten durch Mag. Philippe Aigner, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 7.000,00 s.A. , über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16.11.2025, Cg*-51, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben .
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:
„1. Das Klagebegehren des Inhalts, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen EUR 7.000,00 samt 4 % Zinsen ab 02.10.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.
2. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 4.193,57 (darin enthalten EUR 698,93 an USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.844,12 (darin enthalten EUR 182,52 an USt und EUR 749,00 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahren zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile heirateten am 18.10.2012 in Ägypten. Der Kläger war damals schon in Österreich aufhältig. Die Beklagte folgte erst im Jahr 2014 nach Österreich. Sie wollte ihre beiden erwachsenen Söhne nachholen. Im Jahr 2015 eröffnete die Beklagte mithilfe des Klägers in C* ein Blumengeschäft. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz zu AZ C* vom 11.10.2024 rechtskräftig geschieden.
Der Klägerbegehrte die Zahlung von EUR 7.000,00 und brachte zusammengefasst vor, dass er der Beklagten zur Eröffnung und zum Betrieb eines Blumengeschäftes in C* in mehreren Teilen Darlehen von insgesamt weit mehr als EUR 50.000,00 zugezählt, bis heute aber keine Rückzahlungen erhalten habe. Nur aus Kosten- und Einbringlichkeitsgründen werde vorerst nur ein Betrag von EUR 7.000,00 geltend gemacht. Zum Zwecke der Finanzierung der Eröffnung des Blumengeschäfts sei die Beklagte im Jahr 2015 nach Ägypten gefahren, um dort den Pkw des Klägers um EUR 11.000,00 zu veräußern; zudem habe sie ein eigenes Grundstück in Ägypten um rund EUR 3.000,00 verkauft. Damit seien notwendige Anschaffungen für die Geschäftseröffnung bezahlt und das Geschäftskonto ausgeglichen worden Die Streitteile hätten das teils in sehr schlechtem Zustand befindliche Geschäftslokal in Eigenregie saniert, wobei sämtliche dafür erforderlichen Materialien vom Kläger auf seine Kosten gekauft worden seien. Das Geschäft sei anfangs gut gelaufen; der Sohn der Beklagten, der es nach einigen Monaten alleine geführt habe, habe dieses jedoch derartig heruntergewirtschaftet, dass der Kläger die Verluste all die Jahre ausgleichen habe müssen, bis das Geschäft Anfang 2019 geschlossen worden sei. Der Kläger habe bis dahin für die Beklagte unter anderem Miete, Versicherungen, Heizung, Telefon, Internet, Sozialversicherung, Treibstoff und Kreditraten bezahlt. Letztere habe der Kläger überweisen müssen, weil die Beklagte selbst von den Banken keine Kredite bekommen habe, sodass er wiederholt auf seinen Namen Privatkredite aufnehmen habe müssen, um Forderungen zu bedienen. All diese von ihm getätigten Zahlungen seien reine Geschäftsausgaben gewesen, die von der Beklagten vereinbarungsgemäß zurückzuzahlen gewesen seien. Hilfsweise stützt der Kläger sein Klagebegehren auch auf Bereicherung. Er hätte die Beklagte nie finanziell unterstützt, wenn er nicht mit ihr verheiratet gewesen wäre und mit ihr seinen Lebensabend als Ehegatte hätte verbringen wollen; dies habe die Beklagte ganz genau gewusst. Die Beklagte habe den Kläger allerdings zu Unrecht beschuldigt, sie am Körper verletzt zu haben und daraufhin die Scheidungsklage eingebracht. Im Strafverfahren sei der Kläger freigesprochen und die Ehe geschieden worden. Damit sei natürlich die Erwartung des Klägers, mit der Beklagten sein Leben zu verbringen, von dieser zunichte gemacht worden. Um sämtliche von ihm für sie geleisteten Zahlungen sei die Beklagte bereichert, sodass diese nun auch aus dem Titel der Bereicherung gemäß § 1435 ABGB (causa data causa non secuta) zurückgefordert werden.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung mit der Begründung, kein wie auch immer geartetes Darlehen vom Kläger erhalten zu haben. Das Blumengeschäft sei aus dem Verkauf einer bereits vor Eheschließung erworbenen Liegenschaft der Klägerin in Ägypten finanziert worden. Aus dem Verkaufserlös seien die Kaution des Geschäftslokals sowie alle anderen Ausgaben finanziert worden. Im Mietvertrag sei die Beklagte geführt worden und diese habe das Lokal auch betrieben. Die Renovierungskosten hätten sich auf etwa EUR 3.000,00 belaufen und die Kaution auf rund EUR 650,00. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt über wesentliches Einkommen verfügt; er sei Pensionist mit sehr geringer Pension und habe sich während aufrechter Ehe wiederholt aus den Bargeldbeständen des Lokals bedient. Es sei unerfindlich, woher der Kläger die Mittel für die Gewährung eines Darlehens von insgesamt EUR 50.000,00 gehabt haben solle. Bezeichnend sei, dass auch im Rahmen der Scheidung erörtert worden sei, ob finanziell zwischen den Streitteilen etwas aufzuteilen sei, was zu diesem Zeitpunkt vom Kläger verneint worden sei. Sollte ein Bereicherungsanspruch des Klägers bestehen, handle es sich offensichtlich um Leistungen aus dem Zeitraum 2015 bis 2017, sodass gutgläubiger Verbrauch der Beträge durch die Beklagte eingewendet werde. Das von der Staatsanwaltschaft Linz geführte Verfahren gegen die Beklagte wegen Verleumdung sei gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Neben dem eingangs Wiedergegebenen legte es dazu noch folgende, auszugsweise (§ 500a ZPO) wiedergegebene Feststellungen zugrunde:
Nach der Eheschließung der Streitteile im Oktober 2012 und dem Nachzug der Beklagten nach Österreich im Jahr 2014 wollte die Beklagte ihre beiden erwachsenen Söhne von Ägypten nach Österreich nachholen und beantragte mithilfe des Klägers eine Familienzusammenführung. Von den dafür zuständigen Behörden erhielten die Streitteile die Auskunft, dass ein Nachholen erwachsener Kinder leichter möglich wäre, wenn deren Mutter selbständig tätig wäre. Deswegen entschieden sich die Streitteile dazu, dass die Beklagte ein Blumengeschäft eröffnen sollte, zumal sie bereits in Ägypten in einem Blumenhandel gearbeitet hatte.
Zur Finanzierung der Geschäftseröffnung reiste die Beklagte im ersten Halbjahr 2015 nach Ägypten und verkaufte dort ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück von 100 m² und das dort befindliche Fahrzeug des Klägers mit dessen Einverständnis. Insgesamt erzielte die Beklagte dabei EUR 14.000,00 und brachte diesen Betrag zurück nach Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, wie sich der Betrag von EUR 14.000,00 auf das Grundstück und das Fahrzeug genau verteilte. Für das Fahrzeug erzielte die Beklagte jedenfalls einen Kaufpreis von zumindest EUR 3.000,00.
Es wurde in der Folge ein Geschäftslokal in C* auf den Namen der Beklagten am 28.07.2015 gemietet und ein entsprechendes Gewerbe auf sie angemeldet sowie ein Steuerberater beigezogen. Der Kläger hatte schon länger ein Girokonto bei der D* und eröffnete für die Beklagte dort ebenfalls eines nach ihrer Ankunft in Österreich; über Anraten des Steuerberaters wurde das Konto der Beklagten in der Folge in ein Betriebskonto für das Blumengeschäft umgewandelt. Mit dem Verkaufserlös von EUR 14.000,00 wurden Miete und Kaution des Geschäftslokals in C* sowie Materialien für die Renovierung etc bezahlt und der Rest von EUR 6.300,00 am 07.07.2015 auf das Geschäftskonto der Beklagten bar eingezahlt zur Finanzierung des weiteren Betriebs des Geschäfts.
Diese organisatorisch-bürokratischen Dinge wickelte alle der Kläger aufgrund seiner besseren Deutschkenntnisse ab; die Beklagte unterschrieb unter seiner Anleitung. Das Geschäftslokal war in schlechtem Zustand und wurde von den damaligen Ehegatten in Eigenregie renoviert; diese Arbeiten fanden schon vor Abschluss des Mietvertrags statt.
Der Kläger zahlte am 19.06.2015 EUR 3.000,00 und am 28.07.2015 EUR 2.000,00 zusätzlich von seinem Geld auf das Konto der Beklagten bar ein.
Nach Eröffnung Ende Juli/Anfang August 2015 war die Beklagte in ihrem Blumengeschäft als Verkäuferin tätig; der Kläger kümmerte sich weiterhin um die organisatorisch-bürokratischen Dinge und die Finanzen und holte täglich die Blumen für das Geschäft aus E* bzw **. Sie lebten damals in der vom Kläger bereits im Jahr 2000 gekauften Wohnung in E*. Um nicht täglich von E* nach C* pendeln zu müssen, mietete der Kläger im August 2015 in C* noch eine Betriebswohnung.
Im September 2016 konnte der ältere Sohn der Beklagten nach Österreich nachkommen. Er arbeitete von da an für Kost und Logis im Blumengeschäft seiner Mutter und lebte in der Betriebswohnung in C*.
Der jüngere Sohn der Beklagten wurde im Jahr 2018 über die Niederlande nach Österreich nachgeholt. Nach seiner Ankunft lebte die Beklagte mit ihren beiden Söhnen in der Betriebswohnung in C* und der Kläger in seiner Wohnung in E*. Der jüngere Sohn der Beklagten hatte mit dem Blumengeschäft der Beklagten nichts zu tun.
Der Kläger holte abends regelmäßig die Einnahmen aus dem Blumengeschäft und brachte sie zur Einzahlung auf das Geschäftskonto der Beklagten zur Bank.
Der auch damals schon pensionierte Kläger bezog damals etwa EUR 1.400,00 monatlich an Pension; die Beklagte hatte kein zusätzliches Einkommen.
Der Kläger nahm auch persönlich bei Banken Verbraucherkredite auf: am 23.07.2015 über EUR 6.200,00, am 31.03.2016 über EUR 9.000,00 und am 08.02.2017 über EUR 14.000,00.
Die Einnahmen aus dem Blumengeschäft, die Pension des Beklagten und diese Verbraucher- kredite wurden zur Finanzierung des gemeinsamen Lebens inklusive der Kosten für die beiden Wohnungen und den Betrieb des Blumengeschäfts in unbekannter Verteilung ver- wendet.
Am 09.02.2017 überwies der Kläger von seinem Konto EUR 1.900,00 auf das Geschäfts- konto der Beklagten.
Es kann nicht festgestellt werden, was die Streitteile im Zusammenhang mit den vier für das Blumengeschäft der Beklagten vom Kläger aufgewendeten Geldbeträgen – Kaufpreis für das Fahrzeug des Klägers von jedenfalls EUR 3.000,00, Bareinzahlungen über EUR 3.000,00 und EUR 2.000,00 und Überweisung von EUR 1.900,00 – besprochen haben. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, ob die Rückzahlung dieser Beträge besprochen wurde.
Der Kläger ließ der Beklagten diese Beträge zur Eröffnung und den Betrieb des Blumen-geschäfts zukommen, um ihr wunschgemäß das Nachholen ihrer Söhne zu ermöglichen, weil sie die Auskunft erhalten hatten, dass dies leichter ginge, wenn die Beklagte als Mutter selbständig tätig sei. Der Kläger hätte der Beklagten diese Beträge nie zukommen lassen, wenn sie nicht verheiratet gewesen wären. Er tat dies vielmehr in der Erwartung, dass sie verheiratet bleiben und die Beklagte sich auch im Alter um ihn kümmern werde. Dies war der Beklagten auch bewusst.
Das Blumengeschäft der Beklagten erzielte in den Geschäftsjahren 2015 und 2017 einen Bilanzverlust mit jeweils gleich hohem negativen EGT von EUR 3.954,94 bzw EUR 2.927,42; es kann nicht festgestellt werden, ob im Jahr 2016 ein Bilanzgewinn oder Bilanzverlust erzielt wurde.
Im Dezember 2017 wurde das Blumengeschäft geschlossen; es gab auch ein Räumungs- verfahren infolge von Mietrückständen.
Die Beklagte wohnte von 05.10.2022 bis jedenfalls 03.01.2023 im ** E*; sie gab dort an aufgrund häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann dorthin geflüchtet zu sein.
Die Beklagte reichte am 24.04.2023 zu AZ C* des Bezirksgerichts Linz die Scheidungsklage aus dem alleinigen Verschulden des Klägers ein.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 23.04.2024 zu AZ U* wurde der Kläger von der wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 4. Mai 2023 erhobenen Anklage, er habe am 12.09.2022 in E* seine Gattin, die Beklagte, durch Umklammerung und Ziehen am linken Oberarm sowie durch Versetzen mehrerer Faust-schläge gegen den rechten Oberarm in Form von Hämatomen und Schmerzen am Körper verletzt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Beklagte als Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen nach § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen; bei dieser Ver-handlung war die Beklagte als Zeugin vernommen worden. Die Beklagte hatte den Kläger zuvor deswegen angezeigt.
In der Tagsatzung am 11.10.2024 des Scheidungsverfahrens brachten die Streitteile gemeinsam und übereinstimmend vor, dass die Zerrüttung der Ehe durch das gleichteilige Verschulden der Ehegatten erfolgt sei. Die Ehe sei auch unheilbar zerrüttet und eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten. Beide Parteien hätten sich wechselseitig lieb- und interessenlos verhalten.
Die Ehe der Streitteile wurde daraufhin aus gleichteiligem Verschulden mit rechtskräftigem Urteil vom 11.10.2024 geschieden.
Die Staatsanwaltschaft Linz führte in der Folge ein Strafverfahren gegen die Beklagte wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage und der Verleumdung am 23.04.2024 in E* zulasten des Klägers; dieses wurde am 13.11.2024 gemäß § 190 Abs 2 StPO eingestellt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger die Beklagte jemals geschlagen hat.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass die Zuwendung der Beträge weder als Darlehen noch als Schenkung zu werten sei, weshalb die bereicherungsrechtlichen Regelungen zur Anwendung kämen. Der Kläger habe der Beklagten jedenfalls EUR 7.000,00 zur Eröffnung und zum Betrieb ihres Blumengeschäftes zukommen lassen, wobei er in der Erwartung gehandelt habe, sie würden verheiratet bleiben und dass sich die Beklagte um ihn kümmern werde. Dies sei der Beklagten bewusst gewesen. Da die Ehe jedoch über Initiative der Beklagten geschieden worden sei, seien die Umständen weggefallen, die die Grundlage der Leistungen gebildet hätten, weshalb der Kläger den an die Beklagte geleisteten Betrag in Höhe von EUR 7.000,00 mittels condictio causa data causa non secuta zurückfordern könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der Aktenwidrigkeit mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst auf die Rechtsrüge einzugehen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, das Erstgericht habe in seiner rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt gelassen, dass ein Bereicherungsanspruch des Klägers nur im Hinblick auf einen die Auflösung der Ehe überdauernden der Beklagten verbleibenden Restnutzen bestehe. Da das Blumengeschäft der Beklagten nach den Feststellungen zumindest mit einem Verlust von EUR 6.882,36 geschlossen worden sei, seien von den hingegeben EUR 7.000,00 zumindest EUR 6.882,36 verbraucht und bestehe diesbezüglich kein Kondiktionsanspruch des Klägers.
Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden (RS0033705 [T2]). Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (RS0033701). Dies gilt etwa für laufende Zahlungen für den gemeinsamen Unterhalt, die gemeinsame Wohnung (RS0033701 [T1, T2]) oder ganz allgemein für die Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind (RS0033701 [T2, T3]).
Ein Partner kann allerdings nach dem Ende der Lebensgemeinschaft oder bei Scheidung nach § 1435 ABGB außergewöhnliche (vgl 5 Ob 174/09p) Leistungen (zB Erwerb einer Wohnung oder Errichtung eines Hauses [vgl RS0033921] oder Anschaffung eines PKW [7 Ob 600/81]) zurückfordern, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft erbracht hat (vgl RS0033698; RS0033914 [T2]; RS0119873), soweit ein die Lebensgemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt (vgl RS0033921 [insb auch T10]). Der Anwendungsbereich dieser Kondiktion erstreckt sich auf all jene Fälle, in denen eine Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbringt, zu der er sich aber nicht verbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten will. Ein solcher Zweck kann der weitere Bestand der Lebensgemeinschaft, der Ehe oder auch die gemeinsame Nutzung eines gemeinsam gebauten Hauses sein (RS0033952 [T12]). Die Kondiktion ist zulässig, wenn sich der Leistungsempfänger über den Zweck und den Charakter der Leistungen im Klaren war oder sich hätte im Klaren sein müssen (RS0033952 [T15]).
Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, kann nur der dem Leistungsempfänger verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (9 Ob 17/18t; 8 Ob 12/22f; RS0033921; RS0009341). Dabei handelt es sich um eine vom sonstigen Bereicherungsrecht abweichende Besonderheit der condictio causa data causa non secuta im Zusammenhang mit der Abwicklung beendeter Lebensgemeinschaften ausgehend von der Annahme, dass bis dahin der Wertverlust der Leistung durch die (teilweise) Zweckerreichung ausgeglichen wurde ( Linder in Gitschthaler / Höllwerth , Ehe- und Partnerschaftsrecht 2§ 1435 ABGB Rz 36). Wohnte daher etwa der die Leistung erbracht habende Lebensgefährte einige Jahre im Haus der Lebensgefährtin, so ist dies bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen (6 Ob 135/99t; 9 Ob 17/18t; vgl RS0033921[T1, T8]).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wurden die Einnahmen aus dem Blumengeschäft ua zur Finanzierung des gemeinsamen Lebens inklusive der Kosten für die beiden Wohnungen genutzt. Nach den oben dargestellten Grundsätzen kann der Kläger daher nur den der Beklagten verbleibenden Restnutzen zurückfordern. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, liegt ein verbleibender Restnutzen gegenständlich nicht vor. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass das Blumengeschäft in den Geschäftsjahren 2015 und 2017 einen Bilanzverlust mit jeweils gleich hohem negativen EGT von EUR 3.954,94 bzw EUR 2.927,42 erzielte und schließlich im Dezember 2017 geschlossen wurde. Darüber hinaus gab es auch ein Räumungsverfahren infolge von Mietrückständen. Vor dem Hintergrund, dass das Blumengeschäft lange vor Auflösung der Ehe geschlossen wurde und vor der Schließung nicht gewinnbringend geführt wurde, ist von keinem der Beklagten verbleibenden Restnutzen auszugehen.
Mangels Vorliegen eines Restnutzens scheitert ein Bereicherungsanspruch des Klägers, sodass die Berufung erfolgreich ist. Das angefochtene Urteil ist folglich klagsabweisend abzuändern.
Nur der Vollständigkeit halber ist auch auf die weiteren Berufungsausführungen der Beklagten einzugehen.
Die Beklagte meint, dass die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden konnte, was zwischen den Streitteilen im Zusammenhang mit den Geldern für das Blumengeschäft besprochen worden sei und die Feststellung, wonach der Beklagten bewusst gewesen sei, dass der Kläger der Beklagten die Beträge in Erwartung, sie würden verheiratet bleiben und die Beklagte würde sich auch im Alter um den Kläger kümmern, in Widerspruch zueinander stünden.
Auch wenn das Erstgericht nicht feststellen konnte, was die Streitteile im Zusammenhang mit den Geldern besprochen haben, kann der Beklagten bewusst gewesen sein, dass der Kläger ihr die Gelder in der Erwartung übergeben hat, dass sie verheiratet bleiben und sich die Beklagte auch im Alter um ihn kümmern werde. Dieses Bewusstsein der Beklagten kann sich aufgrund anderer Umstände, etwa Verhaltensweise des Klägers und damit unabhängig von einem Gespräch darüber gebildet haben. Die getroffenen Feststellungen stehen daher in keinem Widerspruch zueinander.
Darüber hinaus ortet die Beklagte einen Widerspruch zwischen der Feststellung, wonach der Kläger der Beklagten die Beträge in Erwartung, dass sie verheiratet bleiben und die Beklagte sich auch im Alter um den Kläger kümmern werde, übergeben habe und der Feststellung, wonach der Kläger der Beklagten die Beträge zur Eröffnung und den Betrieb des Blumengeschäftes zukommen lassen habe, um ihr wunschgemäß das Nachholen ihrer Söhne zu ermöglichen.
Diese Feststellungen beschäftigen sich jeweils mit unterschiedlichen Themen. Während die erste Feststellung, die – wenn auch nicht verbalisierten – Erwartungen des Klägers wiedergeben, beschäftigt sich die zweite Feststellung mit der Zweckwidmung der Zahlungen. Ein Widerspruch liegt demnach nicht vor.
Eine Aktenwidirgkeit liegt nur bei einem Widerspruch zwischen Prozessakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, wobei aber dieser Widerspruch einerseits wesentlich, andererseits unmittelbar aus den Akten ersichtlich und behebbar sein muss. In der Gewinnung tatsächlicher Feststellungen durch Schlussfolgerungen kann eine Aktenwidrigkeit somit nicht gelegen sein (RS0043421, RS0043289 [T3]; vgl auch Kodek in Rechberger / Klicka 5§ 471 ZPO Rz 14 mwN)
Die Beklagte meint, es liege eine Aktenwidrigkeit vor, weil das Erstgericht ohne entsprechende Beweisergebnisse im Akt festgestellt habe, der Beklagten sei bewusst gewesen sei, dass der Kläger ihr die Beträge in der Erwartung, dass sie verheiratet bleiben und die Beklagte sich auch im Alter um ihn kümmern werde, zukommen lassen habe. Da das Erstgericht diese Feststellung aus den äußeren Umständen auf Basis von Erfahrungssätzen geschlussfolgert hat, liegt keine Aktenwidrigkeit vor.
Der Kläger bekämpft in seiner Beweisrüge die erstgerichtliche Feststellung, wonach der Kläger die Beträge der Beklagten in der Erwartung zukommen lassen habe, dass die beiden verheiratet bleiben und die Beklagte sich auch im Alter um ihn kümmern werde sowie die Feststellung wonach dies der Beklagten auch bewusst gewesen sei. Er begehrt an deren Stelle die nachfolgenden Ersatzfeststellungen:
„ Der Kläger gab den Betrag der Beklagten, um das Unternehmen aufzubauen und die Lebenserhaltungskosten zu finanzieren und um die Kinder der Beklagten nach Österreich zu holen. Es war der Beklagten nicht bekannt und auch nicht erkennbar, dass der Kläger das Geld der Beklagten in der Erwartung gegeben wurde, dass sie verheiratet bleiben und die Beklagte sich auch im Alter um ihn kümmern werde .“
Hilfsweise werden folgende Ersatzfeststellungen begehrt:
„ Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger das Geld der Beklagten in der Erwartung gab, dass sie verheiratet bleiben und die Beklagte sich auch im Alter um ihn kümmern werde. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte erkannte und/oder ihr erkennbar war, dass der Kläger der Beklagten in der Erwartung gab, dass sie verheiratet bleiben und die Beklagte sich auch im Alter um ihn kümmern werde .“
Die Beklagte meint, die Beweiswürdigung sei im Hinblick auf die Feststellung, wonach der Beklagten die Erwartungshaltung des Klägers bewusst gewesen sei, nicht nachvollziehbar, zumal das Erstgericht nicht zu erkennen gebe, aus welchen konkreten äußeren Umständen sich die Feststellung ableiten lasse.
Das Erstgericht stützt die Feststellung zur Erwartungshaltung des Klägers auf dessen eigene Angaben vor Gericht. Vor dem Hintergrund, dass keine widersprechenden Beweisergebnisse vorliegen und diese Erwartungshaltung auch allgemein nachvollziehbar ist, ist es daher das Ergebnis einer plausiblen Beweiswürdigung, wenn das Erstgericht davon ausging, dass der Kläger die Beträge in der Erwartung an die Beklagte übergeben habe, die Ehe werde weiterhin bestehen.
Die Feststellung, wonach diese Erwartungshaltung des Klägers der Beklagten auch bewusst gewesen sei, schlussfolgert das Erstgericht aus den vorliegenden äußeren Umständen. Aufgrund allgemeiner Überlegungen ist ein derartiges Bewusstsein der Beklagten auch nachvollziehbar. So hat der Kläger der Beklagten die Beträge zur Eröffnung eines Blumengeschäftes zukommen lassen, dessen erkennbarer Zweck die bessere finanzielle Absicherung der Beklagten bzw der Eheleute und einer künftigen Familienzusammenführung diente. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten die Beträge nicht unabhängig vom Bestehen der Ehe endgültig zukommen lassen wollte, sondern in der Erwartung, die Ehe würde auch in Zukunft Bestand haben. Dies musste auch der Beklagten bewusst sein, zumal mit den Einnahmen aus dem Blumengeschäft zum Teil auch die Lebenserhaltungskosten der Eheleute finanziert wurden und damit die Eröffnung des Blumengeschäftes nicht nur den - von der Ehe der Streitteile unabhängigen - alleinigen Zwecken der Beklagten diente.
Insgesamt halten damit die bekämpften Feststellungen einer Plausibilitätsprüfung Stand.
Da sich aus den eingangs dargestellten rechtlichen Überlegungen der Anspruch des Klägers als nicht berechtigt erweist und die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisiung abzuändern war, bedarf es auch einer neuen Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz. Diese gründet sich auf § 41 ZPO und gemäß § 54 Abs 1a ZPO auf das unbeanstandete Kostenverzeichnis des Beklagtenvertreters. Der zur Gänze obsiegenden Beklagten gebührt voller Kostenersatz.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil auf die zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden konnte. Im Übrigen waren nur die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
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