RS0043289 – OGH Rechtssatz
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für eine Feststellung überhaupt keine aktenmäßige Grundlage vorhanden ist (Fasching IV, 318), nicht aber dann, wenn die als aktenwidrig gerügten Feststellungen durch die Aussagen zahlreicher vom Erstgericht vernommener Zeugen gedeckt sind.