Im allgemeinen begründen Arbeitsleistungen von Lebensgefährten keinen Bereicherungsanspruch, weil sie sich nach dem Parteiwillen oder nach den von der Verkehrssitte her zu beurteilenden Umständen als Gefälligkeit darstellen. Mithilfe beim Hausbau im Ausmaß von durchschnittlich 1 1/2 Stunden wöchentlich, stellt eine "Gefälligkeit" dar.
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