Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Ulrich Stockinger, PMBA (Kreis der Arbeitgeber) und Markus Larndorfer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, (nunmehr) vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, vertreten durch ihre Angestellte Dr. B*, Landesstelle **, wegen Witwenrente über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. September 2025, Cgs*-24, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Ehegatte der Klägerin war als Fahrer bei einer Transportgesellschaft m.b.H. beschäftigt.
Am 13. Dezember 2024 fand am Firmengelände seiner Dienstgeberin ab etwa 14.00 Uhr ein – vom Fuhrparkleiter organisierter und von der Dienstgeberin finanzierter – „vorweihnachtlicher Umtrunk“ statt. Dabei wurden den von ihren Touren zurückkehrenden Fahrern eine Jause und Glühwein – aber auch Bier, Wein, Spritzwein und Schnaps – angeboten; vereinzelt haben auch Mechaniker ihre Arbeit dafür unterbrochen. Es gab ein Kommen und Gehen. Letztlich haben an der Zusammenkunft in Summe – einschließlich vier oder fünf Mitarbeitern eines Logistikunternehmens, für das die Dienstgeberin als Subunternehmerin tätig ist – 15 bis 20 Personen teilgenommen. Die Teilnahme stand allen etwa 45 Mitarbeitern der Dienstgeberin offen, ohne dass eine Verpflichtung dazu bestanden hätte; es kann nicht festgestellt werden, dass alle vom Umtrunk Kenntnis hatten. Der Geschäftsführer der Dienstgeberin war etwa von 17.30 bis 18.45 Uhr anwesend und hat mit einigen Mitarbeitern gesprochen; sein Stellvertreter ist nur einmal durchgegangen. Gegen Mitternacht war die Veranstaltung beendet.
Der Ehegatte der Klägerin hatte am Vorabend nach Beendigung seiner Tätigkeit seine Sattelzugmaschine am Firmengelände abgestellt; seine nächste Tour war für 17. Dezember 2024 geplant. Zum Umtrunk reiste er mit seinem privaten Pkw an. Aufgrund seiner Alkoholisierung beschloss er zwischen 22.00 und 23.00 Uhr, nicht nach Hause zu fahren, sondern in der Sattelzugmaschine zu übernachten. Am Morgen des Folgetags wurde er tot neben dieser am Boden liegend aufgefunden.
Mit Bescheid vom 3. März 2025 hat die Beklagte den Unfall des Ehegatten nicht als Arbeitsunfall anerkannt und Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß ab Stichtag.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst, einschließlich dislozierter Feststellungen in der rechtlichen Beurteilung – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Der Ehegatte kam beim Versuch, in die Sattelzugmaschine einzusteigen, infolge seiner massiven Alkoholisierung – mit einer Alkoholkonzentration von 2,3 ‰ im Blut und 3,42 ‰ im Urin – zu Sturz. Andere wesentliche, mit der Alkoholisierung nicht in Zusammenhang stehende (Mit-)Ursachen für den Sturz sind nicht hervorgekommen.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, der Umtrunk sei keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und die dem Alkohol innewohnende Gefahr ursächlich für den Unfall gewesen; daher bestehe kein Versicherungsschutz.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin (formell) aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Die Berufung nimmt auf beide – jeweils selbständig tragfähigen – Begründungen des Erstgerichts Bezug, wobei die „Tatsachenrüge“ ausschließlich die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen der Alkoholisierung und dem Tod betrifft.
1.1Dabei bekämpft die Klägerin allerdings keine Feststellung, sondern begehrt zusätzlich die Feststellung, „dass es zum Unfallszeitpunkt Minusgrade hatte, sich Eis gebildet hatte bzw die Beleuchtung unzureichend war“. Inhaltlich führt sie daher keine Tatsachenrüge aus, sondern behauptet sekundäre Feststellungsmängel und macht damit (im Ergebnis) eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend (vgl RIS-Justiz RS0043304).
1.2Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317).
1.2.1 Ein Vorbringen im Hinblick auf eine mangelhafte Beleuchtung findet sich – worauf die Klägerin selbst hinweist – im Protokoll über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 24. April 2025 (ON 6.2) nicht.
Das prozessordnungskonform errichtete Protokoll liefert gemäß § 211 Abs 1 ZPO vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung, soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt. Weil ein solcher nicht erhoben wurde, war zur Frage der Beleuchtungsverhältnisse keine Feststellung zu treffen. Abgesehen davon liegt nahe, dass der Ehegatte in der Vergangenheit nicht nur bei besten Beleuchtungsverhältnissen in die Fahrerkabine seiner Sattelzugmaschine eingestiegen ist, ohne zu stürzen.
1.2.2 Vorgebracht hat die Klägerin jedoch in derselben Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, es sei gleich wahrscheinlich, dass der Ehegatte vor dem Fahrzeug aufgrund einer Eisbildung oder aufgrund eines Feuchtigkeitsbeschlags abgerutscht ist (ON 6.2 S 2 f).
Das Erstgericht hat – wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung – festgestellt, dass „andere wesentliche (Mit-)Ursachen für den Sturz […] nicht hervorgekommen“ sind (Urteil S 7). Das bedeutet, dass keine andere Unfall-(mit-)ursache in Betracht kommt, auch nicht Eisbildung oder Feuchtigkeitsbeschlag.
Darüber hinaus steht fest, dass der Ehegatte „beim Versuch, in die Sattelzugmaschine einzusteigen“ – und nicht „vor der Sattelzugmaschine“ – zu Sturz gekommen ist. Dies stimmt mit den Ausführungen des Sachverständigen in der Gutachtenserörterung überein, der den Eintritt der vorliegenden Verletzungen durch einen Sturz aus dem Stand (ON 18 S 2 [Frage 4]) als „eher unwahrscheinlich, aber möglich“ erachtet hat (ON 21.2 S 9 zu Frage 4).
„Minusgrade“ alleine reichen für die Bildung von Eis nicht aus; dass Niederschlag oder eine sonstige Voraussetzung für die Bildung von Eis vorgelegen wäre, hat die Klägerin nicht einmal behauptet. Tatsächlich ist in der Woche von 8. bis 14. Dezember 2024 – jedenfalls an der etwa sieben Kilometer Luftlinie entfernten Messstelle D* – kein Niederschlag aufgetreten und die Temperatur durchwegs über dem Taupunkt gelegen (vgl **, abgefragt am 21. Jänner 2026; vgl auch die Aussage des Geschäftsführers der Dienstgeberin, er „glaube aber nicht, dass es am Vorfallstag eisig war“; ON 9.3 S 8).
2 In der Rechtsrüge greift die Klägerin beide Begründungen des Erstgerichts an.
2.1Dabei weist sie an sich zutreffend darauf hin, dass eine Alkoholisierung allein noch nicht zwingend zum Ausschuss des Versicherungsschutzes führt (vgl RIS-Justiz RS0084617). Sie vermengt jedoch die Frage der rechtlichen Folgen der Alkoholisierung mit der – allgemein gültigen – Rechtsprechung über die rechtlichen Folgen der Herbeiführung des Unfalls durch eine selbst geschaffene Gefahr aufgrund eines völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhaltens des Versicherten (RIS-Justiz RS0084133). Darüber hinaus übersieht sie, dass ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung dann zu verneinen ist, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsfalls war (vgl ebenfalls RIS-Justiz RS0084617).
Der Ehegatte der Klägerin mag sich die Alkoholisierung „auf einer Betriebsfeier zugezogen“ haben. Die Klägerin übergeht dabei jedoch, dass er selbst die Entscheidung über den exzessiven Konsum von Alkohol – der entgegen ihrer Argumentation nicht vom Dienstgeber angeboten, sondern von Arbeitskollegen organisiert wurde – getroffen hat und dass auch Orte, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlecht aufgeschlossen sind, nicht nur mit dem eigenen Kraftfahrzeug verlassen werden können, sondern auch die Benützung eines Taxis oder einer Mitfahrgelegenheit und die Abholung durch Familienangehörige möglich sind.
2.2 Ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung scheidet daher schon deshalb aus, weil die Alkoholisierung die (einzige) Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war.
2.3 Auf die Frage, ob der „vorweihnachtliche Umtrunk“ als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren war, kommt es daher nicht an, sodass darauf an sich nicht weiter eingegangen werden muss.
2.3.1Damit bedurfte es der Einvernahme des weiteren beantragten Zeugen nicht. Die in der Rechtsrüge en passant erhobene Mängelrüge, mit der die Klägerin deren Unterbleiben rügt, ist freilich überdies nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil ihr nicht zu entnehmen ist, welche (ihrer Ansicht nach) für die Entscheidung wesentliche Feststellung bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wäre (vgl RIS-Justiz RS0043039).
2.3.2Auch die Qualifikation des „vorweihnachtlichen Umtrunks“ als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung würde keinen zeitlich unbeschränkten Unfallversicherungsschutz vermitteln. Eine solche behält nämlich ihren dienstlichen Charakter nur, bis ihre Beendigung ausdrücklich erklärt wird oder sich aus anderen Umständen ergibt, etwa indem sich der Veranstalter bzw sein Vertreter verabschiedet und niemanden mit der Weiterführung der Betriebsfeier beauftragt (vgl RIS-Justiz RS0103500, RS0103497; Müllerin Der SV-Komm § 175 ASVG [325. Lfg] Rz 70). Bleiben einige Belegschaftsmitglieder nach Schluss der Betriebsveranstaltung von sich aus noch längere Zeit zusammen, dient dies nur noch privater Geselligkeit und steht in der Regel nicht mehr unter Unfallversicherungsschutz (vgl RIS-Justiz RS0103500).
Der Geschäftsführer der Dienstgeberin hat den „vorweihnachtlichen Umtrunk“ um (etwa) 18.45 Uhr – und damit mehr als (zwei bis) drei Stunden vor dem Ehegatten – verlassen. Der Unfallversicherungsschutz wäre daher jedenfalls erloschen, auch wenn dieser als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren wäre.
3 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ein Kostenersatz aus Billigkeit scheidet aus, weil keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestanden haben.
5Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
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