Wird ein Unfall durch eine selbst geschaffene Gefahr herbeigeführt, fehlt der Kausalzusammenhang zur versicherten Tätigkeit dann, wenn der Unfall auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht und eine solche besondere Gefährdung entstanden ist, dass die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (hier: Kausalzusammenhang bei Wegunfall infolge Überquerens der Straße bei Rotlicht gegeben).
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