Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Roland Gerlach ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1100 Wien, Wienerbergstraße 11, wegen Witwenrente, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Jänner 2026, GZ 12 Rs 117/25z 36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob der Tod des Ehegatten der Klägerin, die im vorliegenden Verfahren gestützt auf § 215 Abs 1 ASVG Witwenrente fordert, durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde.
[2] Der Ehegatte der Klägerin war als Fahrer bei einem Transportunternehmen beschäftigt. Am 13. 12. 2024 fand am Betriebsgelände seiner Dienstgeberin ab etwa 14:00 Uhr ein „vorweihnachtlicher Umtrunk“ statt, an dem auch der Ehegatte der Klägerin teilnahm. Aufgrund seiner Alkoholisierung beschloss er zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr nicht nach Hause zu fahren, sondern in dem am Betriebsgelände abgestellten LKW zu übernachten. Er kam beim Versuch, in das Führerhaus des LKW einzusteigen, infolge seiner massiven Alkoholisierung zu Sturz. Dabei zog er sich eine Schädelbasisfraktur in Verbindung mit einer Subarachnoidalblutung zu und verstarb als Folge davon an respiratorischem Versagen. Der Tod wurde durch einen Sturz infolge seiner hochgradigen Alkoholisierung herbeigeführt.
[3] Mit Bescheid vom 3. 3. 2025 lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und Ansprüche auf Leistungen aus der Unfallversicherung ab.
[4] Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Witwenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag gerichtete Begehren der Klägerin ab. Es verneinte das Vorliegen einer unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung und ging außerdem davon aus, dass ein allfällig vorhandener Versicherungsschutz verloren gegangen sei, weil der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden ursächlich gewesen sei. Andere wesentliche (Mit-)Ursachen für den Sturz, die mit der Alkoholisierung nicht in Zusammenhang stünden, seien nicht hervorgekommen.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Eine Tatsachenrüge sei nicht erhoben worden. Das Erstgericht habe, wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, festgestellt, dass andere wesentliche (Mit-)Ursachen für den Sturz, die mit der Alkoholisierung nicht in Zusammenhang stünden, nicht hervorgekommen seien, somit auch nicht Eisbildung oder Feuchtigkeitsbeschlag. Tatsächlich sei in der betreffenden Woche (nach dem Ergebnis einer vom Berufungsgericht durchgeführten Internetrecherche) kein Niederschlag aufgetreten und die Temperatur durchwegs über dem Taupunkt gelegen. Ein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung scheide daher schon deshalb aus, weil die Alkoholisierung die (einzige) Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen sei. Auf die Frage, ob der „vorweihnachtliche Umtrunk“ als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren gewesen sei, komme es nicht an, weil der Unfallversicherungsschutz jedenfalls erloschen sei, als der Geschäftsführer der Dienstgeberin den Umtrunk verlassen habe. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.
[6] Die außerordentliche Revisionder Klägerin ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
[7] 1.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs – insbesondere im Zusammenhang mit einem Wegunfall eines alkoholisierten Kraftfahrers – besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung, wenn die Alkoholisierung die rechtlich erhebliche Ursache für den Eintritt des Versicherungsfalls war. Wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und die der Alkoholisierung innewohnende Gefahr für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren ( RS0084617 ).
[8] 1.2. Eine durch Alkoholkonsum herbeigeführte Verkehrsuntüchtigkeit wird dann als rechtlich wesentliche Ursache eines Arbeitsunfalls angesehen, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalls so weit zurücktreten, dass diese auch nicht als wesentliche Mitursache in Frage kommen ( RS0084460 ).
[9] 2. Von dieser Rechtsprechung weicht die Beurteilung der Vorinstanzen nicht ab.
[10] 2.1. Es steht fest, dass die Alkoholisierung die (einzige) wesentliche Ursache des Sturzes des Ehegatten der Klägerin war. Daran ist der Oberste Gerichtshof – der nicht Tatsacheninstanz ist – gebunden. Mangels getroffener Negativfeststellungen oder ungeklärter Umstände, stellt sich weder die Frage der Beweislast noch des Anscheinsbeweises.
[11] 2.2. Dass der zur (massiven) Beeinträchtigung führende Alkoholkonsum im Rahmen einer vom Dienstgeber finanzierten Veranstaltung am Betriebsgelände erfolgte, ändert daran nichts. Selbst wenn man den „vorweihnachtlichen Umtrunk“ als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung qualifizieren würde, bestünde ein Versicherungsschutz nur insoweit, als die Teilnahme daran ein Ausfluss der Ausübung derErwerbstätigkeit ist (RS0084560). Tätigkeiten, zu denen sich der Versicherte nicht mehr verpflichtet fühlen kann, sind aber auch im Rahmen einer Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr geschützt ( RS0084560 [T1]).
[12] 2.3. Auch der Hinweis in der Revision, dass der Sturz des Ehegatten der Klägerin bei einer „berufstypischen Verrichtung“ (Einsteigen in den oder Aussteigen aus dem LKW) am Betriebsgelände seiner Dienstgeberin erfolgt sei, vermag nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen die Annahme der Vorinstanzen, nach der Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalls im Vergleich zur (ausschlaggebenden) Alkoholisierung in den Hintergrund getreten seien, eine Überschreitung des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraums darstellt.
[13] 3. Soweit die Klägerin in der Revision eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens darin sieht, dass das Berufungsgericht zur Frage einer möglichen Eisbildung bzw Glätte ohne Beweiswiederholung und ohne Erörterung mit den Parteien meteorologische Daten aus einer Internetquelle herangezogen habe, legt sie nicht offen, inwiefern die darin von ihr georteten Verfahrensverstöße abstrakt geeignet gewesen wären, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichts herbeizuführen ( RS0043027 ). Die vom Erstgericht (nach der insofern nicht bekämpften Beurteilung des Berufungsgerichts auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) getroffenen Feststellungen waren in Bezug auf die Unfallursache vollständig und mangels erhobener (gesetzmäßig ausgeführter) Tatsachenrüge in der Berufung auch nicht zu überprüfen, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich bei der von der Klägerin geforderten Vorgehensweise eine für diese günstigere Sachverhaltsgrundlage ergeben könnte.
[14] 4. Auf die in der Revision weiters thematisierten Fragen, ob eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorlag und wann eine solche ihren dienstlichen Charakter verlor, und auf den in diesem Zusammenhang weiters geltend gemachten Verfahrensmangel kommt es somit nicht entscheidend an.
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