JudikaturOGH

RS0084617 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2017

Alkoholisierung allein führt noch nicht zwingend zum Ausschuss des Versicherungsschutzes. Ein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung ist dann zu verneinen, wenn die Alkoholisierung die rechtliche erhebliche Ursache für Eintritt des Versicherungsfalles war. Wenn der Zusammenhang zwischen Alkoholgenuss und Unfall rein zufällig war und der dem Alkohol innewohnende Gefahrenbereich für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich sein konnte, geht auch im Fall einer schweren Alkoholisierung der Versicherungsschutz nicht verloren.

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