Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache des Klägers A* , geb. **, Angestellter, ** Straße **, **, vertreten durch Dr. Herbert Hubinger, Rechtsanwalt in Kirchdorf an der Krems, gegen die Beklagten 1. B* , geb. **, ** Straße **, **, und 2. C* AG D* , FN **, **, **, beide vertreten durch Mag. Pamela Kellermayr, Rechtsanwältin in Micheldorf, wegen (eingeschränkt) EUR 35.500,00 s.A. und Feststellung (EUR 3.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 30.09.2025, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.721,10 (darin enthalten EUR 286,85 an USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kollidierte mit seinem Motorrad am 05.06.2024 auf der ** mit dem von ihm überholten, von der Erstbeklagten gelenkten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW und wurde dabei schwer verletzt.
Das Alleinverschulden der Erstbeklagten ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, lediglich die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung sind noch Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von zuletzt EUR 35.500,00 (Schmerzengeld EUR 40.000,00, Verunstaltungsentschädigung EUR 4.000,00, Totalschaden am Motorrad EUR 6.000,00, Spesen EUR 500,00 abzüglich Akontozahlung von EUR 15.000,00) und die Feststellung der Haftung für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 05.06.2024. Er brachte – soweit im Berufungsverfahren noch relevant - dazu vor, er habe mehrere Brüche, Prellungen und Abschürfungen erlitten. Während seines Rehaaufenthalts sei es zu einer zunehmend psychischen Belastungssituation gekommen. Diese sei dadurch verschärft worden, dass er bereits vor dem Unfall an psychischen Problemen gelitten habe, die ihn allerdings praktisch nicht mehr belastet hätten. Die seither bestehenden psychischen Belastungen seien unfallkausal zu werten, zumal diese vorher nicht mehr bestanden hätten. Es würden Dauerfolgen bestehen bleiben, Spätfolgen seien nicht auszuschließen.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und bestritten einen EUR 13.000,00 übersteigenden Schmerzengeldanspruch sowie die Höhe der geltend gemachten Verunstaltungsentschädigung.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 7.500,00 als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete daher die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 7.500,00 s.A.. Das Mehrbegehren von EUR 28.000,00 wies das Erstgericht ab. Darüber hinaus stellte es die Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige unfallkausalen Schäden (hinsichtlich der Zweitbeklagten mit der im Haftpflichtversicherungsvertrag genannten Versicherungssumme begrenzt) fest.
Neben dem eingangs Wiedergegebenen legte das Erstgericht - soweit im Berufungsverfahren noch relevant - folgende, auszugsweise (§ 500a ZPO) wiedergegebenen Feststellungen zugrunde:
Der Kläger litt vor dem Unfall an einer Zwangserkrankung und einer Depression. Er litt an einem belastenden Waschzwang und an der Angst vor krebserregenden Substanzen und befand sich deswegen ab April 2021 in regelmäßiger psychiatrisch-fachärztlicher Behandlung. Ihm wurde ein Antidepressivum (Mutan) verordnet, wodurch sich die Symptomatik verbesserte. Von August 2021 bis April 2022 nahm er auch psychotherapeutische Begleitung in Anspruch. Der Kläger absolvierte von 02.08 bis 10.09.2022 eine psychosoziale Rehabilitation. Während dieses stationären Aufenthaltes wurde die psychiatrische Medikation erweitert. Zusätzlich zu Mutan erhielt er Aripiprazol und Seroquel. Er wurde mit den Diagnosen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2), Karzinophobie (F40.2), leichte depressive Episode (F32.0), Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben – DD wahnhafte Störung (Z56) entlassen. Bei Entlassung aus der Reha war seine psychosoziale Belastbarkeit eingeschränkt. Ihm wurde eine weiterführende psycho- therapeutische und auch fachärztliche Behandlung nahegelegt.
In der Folge setzte der Kläger die beiden Antipsychotika (Aripiprazol und Seroquel) ab. Das Antidepressivum nahm er zunächst weiter und setzte es in der Folge ab, weil es ihm psychisch gut ging und er sich für den Polizeidienst bewarb, wobei er allerdings nicht genommen wurde.
Durch den Verkehrsunfall vom 05.06.2024 erlitt der Kläger folgende Verletzungen: eine diaphysäre Mehrfachfraktur des rechten Oberschenkels, eine Innenknöchelfraktur rechts, eine Fersenbeinfraktur rechts, einen Bruch des Querfortsatzes L3/L4 rechts und eine Prellung der Schulter rechts. Er wurde durch den Notarzt am Unfallort versorgt und mit dem Hubschrauber in das Krankenhaus ** transferiert. Noch am Unfalltag erfolgte die operative Versorgung mit einer Marknagelung am rechten Oberschenkel und einer Verschraubung des rechten Innenknöchels. Wegen der Schulterverletzung rechts war eine Mobilisierung des Klägers mit Krücken nicht möglich. Die Mobilisierung erfolgte mit dem Rollstuhl. Am 13.06.2024 wurde der Kläger in häusliche Pflege entlassen. Anschließend folgten ambulante physikalische Therapien und regelmäßige ambulante Kontrollen an der operierenden Abteilung bis 31.07. 2024. Nach fünf Wochen war die Mobilisierung mit Krücken möglich. Die Gipsruhigstellung des rechten Unterschenkels dauerte sechs Wochen.
Von 31.07.2024 bis 21.08.2024 war der Kläger zur Rehabilitation in **. Der Kläger war mit zwei Unterarmstützkrücken mobil. Es erfolgte eine regelmäßige psychologischen Begleitung. Die psychische Gesundheit des Klägers verschlechterte sich zunehmend. Der Kläger fiel erneut in eine depressive Verstimmung (Freudlosigkeit, Antriebsstörung, Schlafstörung, kreisende Gedanken), weiters kam es zu einem Rezidiv der Zwangsstörung mit demselben Inhalt wie vor dem Unfall (Karzinophobie). Aufgrund der psychischen Belastung musste der Reha-Aufenthalt frühzeitig nach drei Wochen beendet werden. Stattdessen begab sich der Kläger erneut in psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Die antidepressive Medikation mit Mutan wurde wieder angesetzt. Der Kläger sprach darauf rasch an - die depressive Verstimmung bildete sich circa im September 2024 wieder zur Gänze zurück. Im Gegensatz dazu blieb die Zwangsstörung vorerst unverändert bestehen. Deswegen eskalierte die Ärztin im Rahmen einer neuerlichen Visite am 31. Jänner 2025 um das Antipsychotikum Risperidon (0,5 mg Tagesdosis). Auch diese Medikamenteneskalation erzielte keinen positiven Effekt auf die Zwangsstörung. Im Rahmen einer ambulanten Vorstellung an der psychiatrischen Klinik E* wurde die Risperidon-Dosis von 0,5 auf 3 mg Tagesdosis erhöht. Dies führte zu einer substanziellen Besserung aber keiner völligen Remission der Zwangsstörung. Seit 17.02.2025 ist der Kläger in laufender Behandlung in der Ambulanz für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im E*. Er beginnt dort nun auch eine Psychotherapie.
Nach der Reha konnte der Kläger ohne Krücken gehen. Ab ca Ende Oktober 2024 absolvierte er wieder eine physikalische Therapie.
Der Kläger hat immer noch Beschwerden im Bereich der Eintrittsstelle des Marknagels am rechten Oberschenkel im Bereich der Hüfte. Diese Beschwerden hat er, wenn er darauf liegt, gelegentlich auch im Stehen. Eine Marknagelentfernung ist geplant, aber frühestens zwei Jahre nach dem Unfall. Auch im Bereich des Bruches in der Mitte des Oberschenkels hat der Kläger noch Beschwerden, vor allem nach Belastung. Er hat auch noch Beschwerden im Bereich des Innenknöchels und in der rechten Schulter.
Aufgrund der erlittenen Verletzungen und der operativen Versorgung verblieben dem Kläger Narben. Eine 5 cm lange bogenförmige Narbe befindet sich am Innenknöchel rechts. Sie ist noch leicht livide, aber nicht druckdolent. An der rechten Oberschenkelaußenseite sind mehrere Narben, die Proximale 8 cm lang und leicht hypertroph, Druckschmerz in der Mitte im Bereich des Nageleintrittes. Darunter befinden sich zwei 2 cm lange blande Narben. In der Mitte des Oberschenkels rechts ist eine 8 cm lange Narbe, leicht druckdolent mit einer leichten Muskelhernie, distal davon ist eine 5 cm lange Narbe, bland ohne wesentliche Druckdolenz.
Aufgrund der Verletzungen litt der Kläger bis 17.03.2025 (Tag der Untersuchung durch den Sachverständigen) (komprimiert) drei Tage starke, zwölf Tage mittelstarke und 30 Tage leichte Schmerzen. Bis zum Jahresende 2025 wird er noch zwei Tage mittelstarke und zwölf Tage leichte Schmerzen erleiden. Eine Entfernung der Implantate im Oberschenkel und im Innenknöchel muss grundsätzlich nur bei klinischer Symptomatik erfolgen. Bei Beschwerde-freiheit können, aber müssen diese Eingriffe nicht erfolgen. Der Kläger möchte das Material aus dem Sprunggelenk aufgrund der nach wie vor dort bestehenden Schmerzen und der Bewegungseinschränkung jedenfalls entfernen lassen. Aufgrund der bestehenden Schmerzen des Klägers im Bereich des Innenknöchels über dem Implantat sollte eine Schrauben- entfernung auch tatsächlich erfolgen. Sollten die Schmerzen im Oberschenkel so wie derzeit bestehen bleiben, beabsichtigt der Kläger auch den Marknagel entfernen zu lassen. Laut den behandelnden Ärzten sollte eine Materialentfernung frühestens zwei Jahre nach dem Unfall erfolgen. Ein konkreter Termin wurde dafür noch nicht vereinbart. Mit der Entfernung des Marknagels aus dem rechten Oberschenkel sind ein Tag starke, drei Tage mittelstarke und fünf Tage leichte Schmerzen verbunden. Mit der Entfernung der Schraube im Innenknöchel gehen ein Tag starke und zwei Tage leichte Schmerzen einher. Sollten beide Eingriffe in einer Sitzung durchgeführt werden, entfallen die Schmerzperioden für den Eingriff am Innenknöchel.
Ob bzw in welchem Ausmaß der Kläger – abgesehen von der Materialentfernung – nach Ende 2025 noch Schmerzen erleiden wird, kann im Hinblick auf die gegebenen Therapiemöglichkeiten, wie zB Infiltrationen, derzeit nicht festgestellt werden.
Beim Kläger besteht nun eine Beinlängendifferenz von ca 22 mm. Das rechte Bein war schon vor dem Unfall länger. Durch die Oberschenkelfraktur und seine Heilung sind ca 5 mm an Beinlängendifferenz hinzugekommen. Die aktuelle Beinlängendifferenz wird vom Kläger gut vertragen. Er ist bislang beschwerdefrei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die unfallkausale zusätzliche Beinlängendifferenz von 5 mm keine Auswirkung haben. Spätfolgen auf Basis der erlittenen Verletzungen sind mit der in der Medizin möglichen Sicherheit/Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im Bereich der Schulter liegt keine Instabilität vor. Die sonografisch verifizierte Schleimbeutelentzündung (Bursitis) wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Infiltration zu beheben. Eine über das normale Maß im Leben sich entwickelnde Arthrose auf Basis der Innenknöchelfraktur ist mit der in der Medizin möglichen Sicherheit ausgeschlossen. Bei der Oberschenkelfraktur lag ohnedies keine Gelenksbeteiligung vor.
Unfallkausal erlitt der Kläger eine depressive Anpassungsstörung, die vom Unfallereignis bis September 2024 andauerte. Dadurch litt er (komprimiert) vier Wochen leichte Schmerzen, wobei es zu einer 50 %igen Überschneidung der Schmerzperioden mit den körperlichen Schmerzen kam. Die Anpassungsstörung hat sich zur Gänze zurückgebildet. Die Zwangsstörung des Klägers bestand schon vor dem Unfall und ist nicht unfallkausal. Der natürliche Verlauf einer Zwangsstörung ist von Verschlechterungen und Verbesserungen gekennzeichnet. Im Gegensatz zu einer Anpassungsstörung zählt eine Zwangsstörung nicht zu den psychischen Traumafolgestörungen. Mit rein unfallkausalen psychiatrischen Dauerfolgen bzw Spätfolgen ist mit in der Medizin möglichen Sicherheit nicht zu rechnen.
In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht ausgehend vom Alleinverschulden der Erstbeklagten ein Schmerzengeld von EUR 14.000,00 für angemessen und das Feststellungsbegehren für berechtigt. Neben dem Sachschaden (EUR 6.000,00) und Generalunkosten (EUR 500,00) sprach das Erstgericht dem Kläger eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 2.000,00 zu. Abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von EUR 15.000,00 errechne sich die zu Recht bestehende Klagsforderung mit EUR 7.500,00. Die Gegenforderung bestehe mangels Mitverschuldens des Klägers nicht zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit einem auf einen zusätzlich Zuspruch von EUR 12.000,00 (EUR 11.000,00 Schmerzengeld und EUR 1.000,00 Verunstaltungsentschädigung) gerichteten Abänderungsantrag.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zum sekundären Feststellungsmangel:
Der Kläger moniert einen sekundären Feststellungsmangel, da das Erstgericht unterlassen habe festzustellen, dass der Kläger im Jahr 2026 an unfallkausalen Schmerzen im Ausmaß von 2 Tagen mittelstarken und 12 Tagen leichten Schmerzen leiden werde. Dies ergebe sich aus den Angaben des unfallchirurgischen Sachverständigen, welcher die Schmerzen des Klägers für das Jahr 2026 im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung am 28.07.2025 bereits erwartbar einschätzen habe können. Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, wäre es zu einem höheren Schmerzengeldzuspruch gekommen.
Von einem „sekundären Feststellungsmangel“ („rechtlichen Feststellungsmangel“) spricht man, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat ( Kodek in Rechberger / Klicka (Hrsg), ZPO5 § 496 ZPO Rz 10). Kein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher vor, wenn das Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen hat (RIS-Justiz RS0053317 [T1]).
Das Erstgericht traf im Hinblick auf die Schmerzen des Klägers nach Ende 2025 eine Negativfeststellung (ON 32, Seite 8), sodass der geortete sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliegt.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
1. Schmerzengeld
Der Kläger vertritt in seiner Rechtsrüge den Standpunkt, das Erstgericht habe seinen Schmerzengeldanspruch zu niedrig bemessen, indem es mehrere Umstände bei der Bemessung außer Acht gelassen habe. So sei neben den nicht festgestellten Schmerzperioden für das Jahr 2026 unberücksichtigt geblieben, dass es für den Kläger unfallbedingt infolge der vorbestehenden psychischen Beeinträchtigung und Zwangsstörung subjektiv zu einer erheblichen Mehrbelastung gekommen sei, zumal nach dem Unfall ein nicht mehr vollständig rückgebildetes Rezidiv eingetreten sei. Darüber hinaus liege nunmehr eine deutliche Verschlechterung der vorbestehenden Beinlängendifferenz im Ausmaß von 5 mm vor, durch die es zu einer Verschlechterung der vorbestehenden Ausgleichsskoliose komme. So bestehe eine Instabilität im Einbeinstand, etwa beim Socken anziehen. Daneben sei die erhebliche inflationäre Entwicklung bei der Bemessung des Schmerzengeldes zu beachten. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sowie beim Vergleich ähnlich gelagerter Fälle in der Rechtsprechung, sei ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 25.000,00 angemessen.
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich durch eine einmalige Abfindung für Ungemach zuerkannt werden, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat. Es soll der gesamte Komplex der Schmerzempfindungen, auch soweit es für die Zukunft beurteilbar ist, erfasst werden (RIS-Justiz RS0031307; RS0031191). Keine Globalbemessung erfolgt dagegen, wenn die Folgen der Körperschädigung noch nicht voraussehbar sind, wenn also die Auswirkungen der Verletzungen nicht oder nicht annähernd in vollem Umfang erfasst werden können (2 Ob 70/11z; RIS-Justiz RS0031082; RS0115721). Eine Globalbemessung ist nicht vorzunehmen, wenn noch kein Dauer- (End-)Zustand vorliegt (2 Ob 240/10y). Unter diesen Voraussetzungen hat eine Teilbemessung stattzufinden.
Grundlage für die Teilbemessung des Schmerzengeldes ist das vorläufige Gesamtbild, das sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (2 Ob 240/10y; 2 Ob 150/06g). Bereits bekannte bzw (teilweise) vorhersehbare, vom Kläger jedenfalls zu erleidende zukünftige Schmerzen sind in diese Bemessung nicht einzubeziehen, also keine „Teilglobalbemessung“ vorzunehmen (RS0115721; 2 Ob 162/24y Rz 16; 2 Ob 240/10y). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung ist in diesem Fall der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (2 Ob 162/24y Rz 16; 2 Ob 240/10y).
Ob eine Globalbemessung bereits möglich ist, ist nicht Tatsachen-, sondern Rechtsfrage (RS0031055 [T15]). Daher hat das Gericht das Schmerzengeld nicht global zu bemessen, wenn die Voraussetzungen dazu nicht vorliegen, selbst wenn der Kläger ein globales Schmerzengeld begehrt (RS0031082 [T1])
Die unfallbedingten Leiden des Klägers wurden vom Erstgericht bis Ende 2025 umfassend dargestellt. Ebenso welche zusätzlichen Schmerzperioden sich bei einer künftigen Materialentfernung ergeben würden. Ob bzw in welchem Ausmaß der Kläger – abgesehen von der Materialentfernung – nach Ende 2025 noch Schmerzen erleiden wird, konnte das Erstgericht ua aufgrund der gegebenen Therapiemöglichkeiten nicht feststellen. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber eine Globalbemessung nicht möglich. Vielmehr ist aufgrund der getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes eine Teilbemessung des Schmerzengeldes notwendig, leidet der Kläger nach wie vor an unfallbedingten Beschwerden und ist die Entwicklung der Leiden des Klägers nach Ende 2025 nicht abschätzbar.
Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergibt, hat das Erstgericht im vorliegenden Fall eine (Teil)Globalbemessung vorgenommen und dabei anders als bei der gebotenen Teilbemessung auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zu erwartenden und bereits vorhersehbaren Schmerzen bis Ende 2025 und die Schmerzen bei der vom Kläger beabsichtigten Materialentfernung berücksichtigt und rechtskräftig EUR 14.000,00 an Schmerzengeld zuerkannt.
Ein höheres Schmerzengeld ist angesichts der vorzunehmenden Teilbemessung entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht angemessen. Die von ihm ins Treffen geführten Umstände, die das Erstgericht bei der Ausmittlung des Schmerzengeldes unberücksichtigt gelassen haben soll, vermögen daran nichts zu ändern. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes bestand die Zwangsstörung des Klägers bereits vor dem Unfall und ist nicht unfallkausal, weshalb diese – auch wenn es dadurch für den Kläger subjektiv zu einer Mehrbelastung kam – bei der Schmerzengeldbemessung außer Acht zu lassen ist. Die vom Kläger nunmehr angesprochene Beinlängendifferenz wird nach den erstgerichtlichen Feststellungen vom Kläger gut vertragen und ist dieser bislang beschwerdefrei. Darüber hinaus wird die Beinlängendifferenz mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Auswirkungen haben. Wenn der Kläger nunmehr behauptet, die Beinlängendifferenz habe sich durch den Unfall deutlich verschlechtert und führe zu Instabilität, entfernt er sich von den erstgerichtlichen Feststellungen und ist insofern die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Auch die angesprochene Inflation rechtfertigt hier keine höhere Teilbemessung. Die zitierte Entscheidung des OLG Linz zu 2 R 86/96x kann schon mangels Vergleichbarkeit zu keinem höheren Zuspruch führen.
2. Verunstaltungsentschädigung
Der Kläger vertritt die Ansicht, die vom Erstgericht festgesetzte Verunstaltungsentschädigung von EUR 2.000,00 sei angesichts des jungen Alters des Klägers und der Wertentwicklung des Geldes zu niedrig bemessen und begehrt anstelle dessen eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 3.000,00.
Maßgebend für die Höhe der Entschädigung sind insbesondere das Ausmaß der Entstellung, die daraus ableitbaren Schlüsse auf die Art der Verletzung sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des Fortkommens und die Minderung der Heiratschancen (RS0031311). Das Ausmaß richtet sich dabei stets nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (RS0031344 [T8].
Dem im Unfallszeitpunkt 28jährigem Kläger sind zwar mehrere, aber durchwegs blande Narben, insbesondere am Oberschenkel verblieben, sonst keine weiteren augenfälligen Verunstaltungen. Weitergehende Feststellungen enthält das Urteil nicht.
Berücksichtigt man, dass einem Mann mit zahlreichen sichtbaren Narben am rechten Unterschenkel und einer erkennbaren Delle im Bereich der Schienbeinvorderkante nach einer Hauttransplantation eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 2.000,00 zuerkannt wurde (9 Ob 47/17b), so liegt die zuerkannte Verunstaltungsentschädigung (noch) innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessensspielraums.
Der Berufung war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§. 50, 41 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts von den Umständen des Einzelfalls und nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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