Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache der Klägerin A* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Emberger Molzbichler Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der Klägerin B* GmbH&Co KG , FN **, **, **, vertreten durch die E+H Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. C* D* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Neubauer&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E* , geboren am **, Angestellter, **straße **, **, vertreten durch die Lughofer Rechtsanwälte GbR in Linz, und 3. F* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Niederhuber&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (restlich) EUR 1.894.944,98 sA und Feststellung (Interesse: EUR 1.333.333,33), über die Berufungen der Klägerin (Berufungsinteresse EUR 47.250,00) und der Beklagten (Berufungsinteresse jeweils [richtig] EUR 3.181.028,31) gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Mai 2025, Cg*-74, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Das angefochten Urteil wird, soweit es nicht bereits im Umfang der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von EUR 947.472,49 samt 9,2 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 13. Oktober 2017 sowie des Feststellungsbegehrens zu einem Drittel in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin betrieb eine Baurestmassendeponie, wo weder gefährliche noch flüssige Abfälle gelagert werden dürfen.
Der Unternehmensgegenstand der Erstbeklagten ist die Entsorgung und Behandlung von Abfällen Dritter. Unter anderem lieferte sie auf Basis einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit der Klägerin laufend Abfälle auf deren Deponie, zB Bauschutt, Sedimentationsschlamm oder Kanalräumgut. Der Zweitbeklagte war ihr abfall- und gewerberechtlicher Geschäftsführer, die Drittbeklagte ihre Komplementärin.
Die Erstbeklagte bot einem Hersteller von Pflanzenschutzmitteln an, seine Waschwässer zu behandeln. Schon allein aufgrund der Herkunft der Waschwässer war davon auszugehen, dass dies flüssige, gefährliche und inhomogene Abfälle waren, die eine Vielzahl unterschiedlichster Substanzen, insbesondere Pestizide enthielten. In den Abwässern fand sich auch tatsächlich eine Mischung aus verschiedenen gesundheitsschädlichen, giftigen und sehr giftigen Pestiziden, Insektiziden und Fungiziden. Die Erstbeklagte musste feststellen, dass ihre Anlage (CP-Anlage) für die chemisch-physikalische Behandlung der Pflanzenschutzwaschwässer unzureichend war. Sie hätte deshalb die Übernahme weiterer Waschwässer ablehnen und/oder diese einer teuren Behandlung in einer anderen CP-Anlage oder der Verbrennung zuführen müssen. Stattdessen entschied der Zweitbeklagte als abfallrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeklagten, die Waschwässer unter falscher Bezeichnung der Abfallart zur Baurestmassendeponie der Klägerin zu bringen, obwohl er wusste, dass dies für giftige und/oder flüssige Abfälle unzulässig war. Dass auf eine Deponie keine flüssigen Abfälle verbracht werden dürfen, gehört sogar zu den Grundkenntnissen aller in der Abfallwirtschaft tätigen Personen.
Die Erstbeklagte brachte die unzureichend behandelten bzw unbehandelten Waschwässer zumindest vom 10. 5. 2013 bis 31. 7. 2014 in vielen Tankwagenfuhren zur Deponie der Klägerin und verwendete dafür Lieferscheine, die auf „Rückstände aus der Kanalreinigung“ oder „Sedimentationsschlamm **“ lauteten. Beide Abfallarten hatte sie tatsächlich früher schon auf diese Deponie geliefert. Dies war relevant, weil bei Erstanlieferung auf eine Deponie ein Beurteilungsnachweis einer befugten Fachanstalt vorzuweisen ist, dass dieser Abfall dort deponiefähig ist. Zusätzlich befand sich auf einigen Lieferscheinen der Vermerk „Gefährliche Abfälle flüssig – Nicht verr.“
Die Klägerin wäre allerdings verpflichtet gewesen, den Beurteilungsnachweis für die angelieferten Abfälle auf Plausibilität zu prüfen und die Einhaltung der darin genannten Maximalmenge zu kontrollieren. Weiters hätte die Klägerin bei jeder einzelnen Ablagerung eine Sichtkontrolle durchzuführen gehabt. Dabei wäre mit freiem Auge erkennbar gewesen, dass die Erstbeklagte verbotenerweise flüssige Abfälle liefert. Die richtige Reaktion in einem solchen Fall wäre ein Anlieferstopp und eine Meldung an die zuständige Behörde über die Rücksendung gewesen. Dies hätte das spätere Eindringen der Waschwässer in das Grundwasser verhindert. Außerdem hätte die Klägerin alle Abfälle auf einer befestigten Zwischenlagerfläche abladen lassen und einer Eingangskontrolle unterziehen müssen. Tatsächlich gab es auf der Deponie der Klägerin nicht einmal ein solches Zwischenlager. Stattdessen ließ die Klägerin die Lkws der Erstbeklagten nur abwiegen und die Lkw-Fahrer der Erstbeklagten konnten ihre Fahrzeuge ohne Anwesenheit von Personal der Klägerin selbständig entladen.
Überdies ließ die Klägerin die vorgeschriebenen jährlichen Dichtheitsprüfungen der hermetischen Wanne ihrer Deponie in den Jahren 2012, 2013 und 2014 nicht durchführen. Schließlich ließ die Klägerin das Sickerwasser der Deponie bei Erreichen einer entsprechenden Füllstandmenge einfach versickern, statt dieses wie vorgeschrieben erst zu analysieren und nur bei Unterschreiten der relevanten Grenzwerte versickern zu lassen. In den Untergrund und dann ins Grundwasser gelangte das Sickerwasser der Deponie der Klägerin über ein Rohrrigolenversickerungssystem, das weder den Regeln der Technik noch der Deponieverordnung entsprach. Das System war jedoch auf Basis eines aus heutiger Sicht unrichtigen hydrogeologischen Gutachtens behördlich genehmigt worden.
Die in den von der Erstbeklagten angelieferten Waschwässern enthaltenen Substanzen verunreinigten das Sickerwasser der Deponie und beeinträchtigten in weiterer Folge das Grundwasser sowie das Trinkwasser der nächstgelegenen Ortsgemeinde massiv. Die Klägerin musste ihre Deponie schließen und zahlreiche Beseitigungs-, Reinigungs-, Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durchführen. Diese werden noch Jahre andauern. Ohne technische Maßnahmen werden die Schadstoffe noch in vielen Jahren oder gar Jahrzehnten ein potentielles Risiko darstellen.
Als abgeschlossener Streitpunkt ist anzusehen, dass der Zweitbeklagte auf der Deponie der Klägerin wissentlich verbotenerweise die Waschwässer der Erstbeklagten ablagern ließ (4 Ob 208/23a Rz 109).
Die Klägerin begehrte neben der mit EUR 2.000.000,00 bewerteten Haftungsfeststellung den Ersatz folgender Schadenspositionen:
Fremdleistungen bis Juli 2017 EUR 1.761.638,54 Fremdleistungen von August bis November 2017 EUR 55.756,80 „Warenwirtschaft“ EUR 894,28 „Diesel, Abschreibung Tankcontainer und sonstige nicht zuordenbare Materialien und Leistungen“ EUR 13.391,70 abzüglich Skonti und Gutschriften - EUR 14.443,87 Eigenleistungen von 2014 bis 2016 EUR 227.074,51 weitere Eigenleistungen bis Oktober 2017 EUR 27.230,50 Verdienstentgang EUR 700.000,-- Zinsschaden für die Jahre 2014 bis einschließlich 2017 EUR 70.875,-- Leistungsbegehren gesamt EUR 2.842.417,46,
samt unternehmerischer Zinsen seit Klagseinbringung (=13. Oktober 2017). Im zweiten Rechtsgang sind infolge der bereits eingetretenen Teilrechtskraft des Urteils des Erstgerichtes vom 6. März 2023 (ON 47) jeweils nur mehr zwei Drittel der erhobenen Begehren verfahrensgegenständlich.
Zur Begründung brachte die Klägerin zusammengefasst vor, die Erstbeklagte hafte (insbesondere) wegen der Anlieferung der Abwässer unter Umgehung der Eingangskontrollen der Klägerin, die konkret der Zweitbeklagte angeordnet habe; die Drittbeklagte hafte als Komplementärin der C* KG. Das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten habe zur behördlichen Schließung der Deponie sowie zu zahlreichen kostspieligen behördlichen Auflagen geführt. Die Erstbeklagte (und mit ihr die Drittbeklagte) würde wegen des Verstoßes gegen vertragliche Pflichten, wegen Schutzgesetzverletzung, wegen Eingriffs in das Eigentumsrecht der Klägerin an der Deponie sowie wegen vorsätzlicher Schädigung haften. Hinsichtlich des Zweitbeklagten wurde die Klage nur auf die deliktischen Anspruchsgrundlagen gestützt. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden. Die Versickerung sei konsensgemäß durchgeführt worden. Die Klägerin habe Aufwendungen gehabt, um durch Fachleute abklären zu lassen, ob die aufgetretene Grundwasserverunreinigung von ihrer Deponie herrühren könne; sowie, um durch Fremd- und Eigenleistungen die anschließend festgelegten behördlichen Auflagen zu erfüllen. Außerdem habe die Klägerin durch die Schließung ihrer Deponie Verdienstentgang und Zinsschäden aufgrund von daraus resultierendem Fremdfinanzierungsbedarf erlitten. An künftigen Schäden erwarte die Klägerin sowohl Kosten für die Erfüllung weiterer behördlicher Aufträge als auch Regressforderungen von Dritten, insbesondere den Privatbeteiligten im Umweltstrafverfahren, nämlich dem Land und der Gemeinde.
Der „ Seitenwechsel“ der Nebenintervenientin ist bislang nur mündlich erfolgt (ON 26, S 6; vgl RS0125602).
Die Beklagten und die – damals noch auf ihrer Seite beigetretene – Nebenintervenientin bestritten und beantragten grob zusammengefasst zuletzt aus folgenden Gründen die Klagsabweisung: Die Klägerin treffe aufgrund der vorsätzlichen Verletzung ihrer eigenen Pflichten als Deponiebetreiberin das überwiegende Verschulden oder das Alleinverschulden. Es sei eine aktive betriebswirtschaftliche Entscheidung im geschäftlichen Interesse der Klägerin, die genau gewusst habe, was geliefert werde, gewesen, trotz des Eintrages „gefährliche Abfälle flüssig“ auf den Leistungsscheinen keine Eingangskontrolle durchzuführen und ihre Mitarbeiter nicht entsprechend zu schulen, um Kosten einzusparen und Umsätze und Erträge zu erhöhen. Außerdem habe die Klägerin bereits Ende August/Anfang September 2014 die Pestizidbelastung ihrer Deponie gekannt und dennoch sechs- oder siebenmal wissentlich je über 1.000 m³ pestizidbelastetes Abwasser ins Grundwasser abgeleitet. Dies habe jedenfalls den Kausalzusammenhang zu möglichem schädigenden Verhalten der Beklagten unterbrochen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht (unter Kostenvorbehalt) im zweiten Rechtsgang aus, dass das Leistungsbegehren im Umfang von EUR 2.8942.417,47 sA (gemeint: EUR 2.771.542,47 sA) dem Grunde nach im Ausmaß von zwei Dritteln zu Recht bestehe, nahm die bereits in Rechtskraft erwachse Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang eines Drittels in den Spruch auf und wies darüber hinaus die restlichen zwei Drittel des auf den Ersatz des Zinsschadens gerichteten Begehrens ab. Außerdem stellte es die Haftung der Beklagten für zwei Drittel der künftigen kausalen Schäden aus der in Rede stehenden Deponierung kontaminierter Abwässer fest und nahm die ebenfalls bereits rechtskräftige Abweisung des Feststellungsbegehrens im Ausmaß eines Drittels (demnach im Umfang eines Interesses von EUR 666.666,67) in den Spruch auf.
Dazu traf es die in ihrem wesentlichen Kern eingangs wiedergegebenen, auf den Seiten 11 bis 22 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen, teils mittels Berufung bekämpften Feststellungen, auf die gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einem Mitverschulden der Klägerin von einem Drittel aus, da diese nicht nur zahlreiche Pflichtverletzungen zu vertreten habe, sondern auch bewusst grob fahrlässig gehandelt habe. Da nicht feststehe, ob Erlöse aus dem Deponiebetrieb zur Unternehmensfinanzierung herangezogen und dadurch der Fremdfinanzierungsbedarf der Klägerin niedriger geworden sei, seien auch die restlichen zwei Drittel des auf den Ersatz von Zinsschäden gerichteten Leistungsbegehrens abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin sowie der Beklagten jeweils wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Während die Klägerin eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend anstrebt, dass die Abweisung des Leistungsbegehrens um den Betrag von EUR 47.250,-- reduziert werde (sodass das Leistungsbegehren [tatsächlich] mit dem Betrag von EUR 2.842.417,47 im Ausmaß von zwei Dritteln als zu Recht bestehend festgestellt werde), möchten die Beklagten mit ihren Berufungen jeweils eine gänzliche Klagsabweisung erreichen; hilfsweise stellen alle Berufungswerber einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils der Berufung der Gegenseite keine keine Folge zugeben.
Die Nebenintervenientin hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufungen, über die im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung entschieden werden konnte (§ 480 Abs 1 ZPO), sind im Sinne der jeweils eventualiter erhobenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsanträge berechtigt .
I. Zur Berufung der Klägerin
1.Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Verfahrensmängel sind nur dann beachtlich, wenn sie geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043027). Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann überdies nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge Zurückweisung von Beweisanträgen andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmerin Fasching³ § 496 ZPO Rz 57).
2.Im Beschluss vom 22. Oktober 2024 zu 4 Ob 208/23a (in der Folge kurz: Aufhebungsbeschluss) hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass aus den Feststellungen des Erstgerichts noch nicht abgeleitet werden könne, ob der Klägerin der behauptete Zinsschaden zumindest dem Grunde nach entstanden sei, und dem Erstgericht aufgetragen, diesbezüglich (dem Spruch dieser Entscheidung zu Folge) nach Verfahrensergänzung geeignete Feststellungen zu treffen (Rz 73 f). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 hat das Erstgericht eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zum Thema „Weiteres Prozessprogramm“ für den 26. Februar 2025 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2025, welcher in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 26. Februar 2025 „verlesen“ wurde (Seite 3 in ON 68), hat die Klägerin, welche bereits in ihrer Klage die Parteieneinvernahme zum Beweis des behaupteten Zinsschadens beantragt hatte, neuerlich die Einvernahme des (nunmehrigen) Geschäftsführers der Klägerin zu diesem Thema beantragt. Im angefochtenen Urteil traf das Erstgericht zum Thema Zinsschaden eine Negativfeststellung. Abgesehen vom Hinweis in der Beweiswürdigung darauf, dass der damalige Geschäftsführer eine andere Person gewesen sei, legte das Erstgericht im angefochtenen Urteil nicht dar, weshalb es von der Einvernahme des nunmehrigen Geschäftsführers – ein Mitglied der Gründerfamilie des Unternehmens der Klägerin − zu dieser Frage Abstand genommen hat.
3.Die unterlassene Einvernahme ihres Geschäftsführers zum behaupteten Zinsschaden moniert die Klägerin, welche zur (hier ohnehin evidenten Relevanz (vgl RS0116273 [T1]) ausführt, durch diese hätte sich ergeben, dass auch in den Folgejahren Erlöse aus der Deponie zur Reduktion der Verbindlichkeiten der Klägerin verwendet worden wären, zu Recht als primären Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO.
4.Der Verzugsschaden gemäß § 1333 ABGB ist − sei er nun rechtsgeschäftlichen oder rein deliktischen Ursprungs − schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, dessen Leistung der Geschädigte − unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe − jedenfalls verlangen kann. Der Geschädigte kann jedoch den − durch § 1333 ABGB nicht begrenzten − Schaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat. Es liegt dann an ihm, zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem Vermögen ein die gesetzlichen Zinsen übersteigender Vermögensnachteil als positiver Schaden eingetreten ist (vgl RS0109502 [T1]).
5. Schon vor diesem Hintergrund erweist sich die Rechtsansicht der Erstbeklagten, der Pauschalierungsgedanke der gesetzlichen Zinsen führe dazu, dass der Klägerin der zusätzlich begehrte Ersatz eines Zinsschadens nicht zustehe, als unzutreffend. Das Argument der Erstbeklagten, der Klägerin stehe kein zusätzlicher Schadenersatz aus einem Zinsschaden zu, weil sie mit ihrer Klage ohnehin auch Zinsen in Höhe von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz begehre, verfängt nicht. Von der Klägerin wird der Ersatz eines in den Jahren 2015 bis 2017 erlittenen Zinsschadens begehrt, und Zinsen im Zusammenhang mit dem behaupteten Verdienstentgang − wobei in der Klage nur behauptet wurde, dass jährlich ein operatives Ergebnis in Höhe von EUR 700.000,-- erzielt worden wäre, aber nicht, für welches Jahr nun Ersatz begehrt werde − erst ab dem Zeitpunkt der Klagseinbringung(= 13. Oktober 2017). Ob es überhaupt zu einer Überschneidung zwischen dem geltend gemachten Zinsschaden und den Zinsen aus dem begehrten Kapitalbetrag wegen eines behaupteten Verdienstentgangs kommt, kann daher erst beantwortet werden, nachdem die Klägerin ihren diesbezüglichen Klagsvortrag konkretisiert hat, wozu ihr das Erstgericht nach entsprechender Erörterung Gelegenheit geben wird müssen (§ 182a ZPO). Theoretisch ist derzeit nur eine Überschneidung dieser beiden Klagspositionen ab (richtig) der Klagszustellung denkbar (vgl 9 Ob 18/24y Rz 22 mwN).
6. Die Klägerin hat vorgebracht, bei störungsfreier Deponiebewirtschaftung hätte sie die sonst erwirtschafteten jährlichen Erlöse in Höhe von EUR 525.000,-- nach Steuern zur Unternehmensfinanzierung verwendet, sodass der Fremdfinanzierungsbedarf (welchen die Klägerin im Schriftsatz vom 19. Februar 2025 auch im Hinblick auf die Höhe des Zinssatzes noch weiter konkretisierte [Seite 6 in ON 66]) entsprechend niedriger ausgefallen wäre. Unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Zinssatzes von 4,5 % und ausgehend vom jährlichen Ergebnis von EUR 525.000,-- ergäbe sich seit 2015 ein jährlicher Zinsschaden von EUR 23.625,--; einschließlich 2017 betrage der Zinsschaden daher EUR 70.875,00 (Seite 39 in ON 1). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen der Beklagten, die Klägerin hätte den Zinsschaden nicht schlüssig behauptet, nicht nur als nicht stichhaltig, sondern unterstellen im Ergebnis zudem, der Oberste Gerichtshof habe dem Erstgericht im Aufhebungsbeschluss ungeachtet eines insoweit unschlüssig gebliebenen Klagsvortrages den Nachtrag von Feststellungen zur Frage, ob der Klägerin dem Grunde nach Fremdfinanzierungskosten entstanden seien, aufgetragen.
7. Die Erstbeklagte argumentiert, die „Abweisung“ des Beweisantrages auf Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin als Partei durch das Erstgericht sei berechtigt gewesen, weil dieser nur Informationen vom Hörensagen, aber keine eigenen Wahrnehmungen habe, und der Beweis durch Zeugenvom Hörensagen nicht zulässig sei, wenn ein unmittelbarer Beweis zur Verfügung stehe. Auch diese Ausführungen erweisen sich als nicht stichhaltig: Erstens sind Beweise vom Hörensagen nicht generell unzulässig; welcher Beweiswert derartigen bloß mittelbaren Beweisergebnissen zuzubilligen ist, ist Domäne der Beweiswürdigung (vgl RS0114723 [T2]). Zweitens kann mangels Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin als Parteinoch gar nicht beurteilt werden, ob derselbe eigene Wahrnehmungen zum Thema Zinsschaden gemacht hat, sodass es sich zum jetzigen Verfahrensstand bei der Annahme, es handle sich bei der Einvernahme des Geschäftsführers der Klägerin im Hinblick auf den behaupteten Zinsschaden um ein bloß mittelbares Beweismittel, um einen klassischen Fall der unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung handeln würde (RS0043308, insb [T1] und [T2]).
8.Da sich die Berufung der Klägerin bereits aufgrund des von ihr aufgezeigten primären Verfahrensmangels im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO als berechtigt erweist, erübrigt es sich und wäre es verfrüht, auf die weiteren Berufungsausführungen der Klägerin und den dazu von den Beklagten in ihren Berufungsbeantwortungen angestellten Überlegungen einzugehen.
II. Zu den Berufungen der Beklagten
1. Im Aufhebungsbeschluss hat der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass Festellungen zum Kenntnisstand der Klägerin von der Einhaltung oder Nichteinhaltung ihrer Pflichten sowie zu ihrer Einstellung gegenüber den möglichen Folgen ihrer zahlreichen Pflichtverletzungen, fehlen und dem Erstgericht aufgetragen, (allenfalls) nach Verfahrensergänzung aussagekräftige Feststellungen zur subjektiven Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin bzw. ihr zuzurechnender Personen zu treffen (Rz 34 und Rz 107).
2.Hebt der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen wegen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhender Feststellungsmängel auf und verweist die Sache an das Erstgericht zurück, dann haben für das weitere Verfahren vor dem Erstgericht die Bestimmungen des § 496 ZPO sinngemäß zu gelten, so wie wenn die Aufhebung bereits durch das Berufungsgericht erfolgt wäre (vgl RS0042435). Durch die Aufhebung eines erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurück. Die Parteien haben somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen (vgl RS0042458). Damit dürfen sie − sofern es keine abschließend erledigte Streitpunkte betrifft (vgl RS0042458 [T11] und auch keine Verschleppungsabsicht vorliegt ( G. Kodekin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 496 ZPO Rz 46 mwN; vgl RS0042435) − neue (auch widersprechende) Tatsachen vorbringen und neue Beweismittel anbieten, früher nicht beantwortete Behauptungen bestreiten oder das Klagebegehren ergänzen oder abändern (vgl RS0042458 [T9]; RS0042435; G. KodekaaO § 496 ZPO Rz 48 f mwN).
3. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 hat das Erstgericht eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zum Thema „Weiteres Prozessprogramm“ für den 26. Februar 2025 anberaumt. In dieser Tagsatzung brachte die Erstbeklagte zusammengefasst vor, die Klägerin habe vorsätzlich gehandelt, weil diese, vertreten durch den Leiter der Eingangskontrolle, genau gewusst, habe, was geliefert werde. Es sei eine aktive betriebswirtschaftliche Entscheidung im geschäftlichen Interesse des Leiters der Eingangskontrolle und der Klägerin gewesen, trotz des Eintrages „gefährliche Abfälle flüssig“ auf den Leistungsscheinen keine Eingangskontrolle durchzuführen und die Mitarbeiter der Klägerin nicht entsprechend zu schulen, um Kosten einzusparen und Umsätze und Erträge zu erhöhen. Zum Beweis dieses Vorbringens und zum Beweis dafür, dass die Klägerin gewusst habe, dass sie Vorschriften verletze, was die Konsequenzen davon sein können und dass sie trotz dieses Wissens die Verletzungen der umweltrechtlichen Vorschriften nicht abgestellt habe, beantragte die Erstbeklagte die Einvernahme von insgesamt fünf Personen als Zeugen (Seite 5 ff in ON 68). Diesem Vorbringen und diesen Beweisanträgen schlossen sich der Zweit- und die Drittbeklagte an, wobei die Drittbeklagte die Beweisanträge noch um den Antrag auf die Einvernahme zweier weiterer Zeugen ergänzte (Seite 9 in ON 68).
Das Erstgericht kam diesen Beweisanträgen nicht nach; ohne eine Begründung hiefür anzuführen unterstellt es, diese Anträge seien verspätet gestellt worden, und verwies darauf, dass die Aufnahme dieser Beweise zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätten. Im Übrigen habe bereits aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse festgestellt werden können, dass es für den Leiter der Eingangskontrolle erkennbar gewesen sei, dass er die Vorschriften bei der Eingangskontrolle verletze und dass für ihn der Eintrag von Gütern, die nicht auf eine Deponie gehören, als wahrscheinlich voraussehbar gewesen sei. Trotz des Vorbringens der Beklagten, die Klägerin habe vertreten durch den Leiter der Eingangskontrolle genau gewusst, was geliefert werde (Seite 5 in ON 68), begründete das Erstgericht die Abweisung der Beweisanträge auch mit dem (aktenwidrigen) Argument, die Beklagten hätten gar nicht behauptet, dass der Leiter der Eingangskontrolle oder sonstiges Personal der Klägerin vom Einbringen unerlaubter, gefährlicher und giftiger Einträge durch die Beklagten gewusst habe.
4. Unter Berücksichtigung der oben unter Punkt 2. dargestellten Rechtslage und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass der Oberste Gerichtshof im Aufhebungsbeschluss das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin bzw. der ihr zuzurechnenden Personen bemängelt hatte (Rz 34 und 107), war es den Beklagten in der vom Erstgericht anberaumten Tagsatzung nicht verwehrt, im fortgesetzten Verfahren neues Vorbringen zu diesem Beweisthema zu erstatten und damit korrespondierende Beweisanträge zu stellen. Eine solches Vorbringen kann gerade mit Blick auf den insoweit vom Obersten Gerichtshof zu diesem Themenkreis bejahten sekundären Feststellungsmangel und die in Konsequenz dessen erfolgte Urteilsaufhebung (wobei dem Erstgericht im Spruch des Aufhebungsbeschlusses sogar eine Verfahrensergänzung aufgetragen wurde) weder als grob schuldhaft verspätet gewertet werden, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagten mit ihrem Vorbringen und den gestellten Beweisanträgen das Verfahren nur verschleppen wollten.
5. Mit ihrem Argument, das Erstgericht habe von der ihr vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung eingeräumten Möglichkeit, ohne Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden, Gebrauch gemacht, ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass das Erstgericht (zunächst) eine Verfahrensergänzung für erforderlich gehalten haben musste, ansonsten die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zum Thema „weiteres Prozessprogramm“ nicht nachvollziehbar wäre.
6. Der Einwand der Klägerin, das Beweisthema sei rechtlich irrelevant, zumal ein Vorsatz des Leiters der Einangskontrolle auf rechtlicher Ebene die Verschuldensquote der Klägerin infolge kollusiven Verhaltens gerade nicht reduzieren würde, weil ihr ein solches Verhalten nicht mehr zurechenbar wäre, scheitert bereits daran, dass weder die Beklagten noch die Klägerin ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Leiter der Eingangskontrolle der Klägerin und den Beklagten behauptet haben; vielmehr behaupten die Beklagten nun, es sei eine aktive betriebswirtschaftliche Entscheidung im geschäftlichen Interesse der Klägerin, die genau gewusst habe, was geliefert werde, gewesen, trotz des Eintrages „gefährliche Abfälle flüssig“ auf den Leistungsscheinen keine Eingangskontrolle durchzuführen und ihre Mitarbeiter nicht entsprechend zu schulen, um Kosten einzusparen und Umsätze und Erträge zu erhöhen. Auch dass der Leiter der Eingangskontrolle einen Schaden nur gelegentlich (anlässlich) der Erfüllung zugefügt habe und einer selbständigen unerlaubten Handlung entsprungen wäre (vgl RS0028626), kann diesem Vorbringen der Beklagten nicht unterstellt werden.
7.Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist den Beklagten daher darin beizupflichten, dass dem Erstgericht durch die Nichteinvernahme der beantragten Zeugen zum Beweis des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erstatteten Vorbringens zur subjektiven Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin ein Verfahrensfehler unterlaufen ist; abgesehen davon, dass hier ohnehin offenkundig ist, dass dieser Verfahrensmangel auch abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (vgl RS0116273 [T1]), hat die Erstbeklagte in ihrem Rechtsmittel zur Relevanz des Verfahrensmangels (unter anderem) auch dargelegt, dass sie aufgrund dieses Mangels nicht unter Beweis stellen habe können, dass die Klägerin gewusst habe, was geliefert werde und sie dies trotzdem nicht unterbunden und damit vorsätzlich gehandelt habe.
8. Da sich der von den Beklagten berechtigterweise monierte Verfahrensfehler ohnehin auf die (bekämpfte) Feststellung des Erstgerichts, niemand von der Klägerin habe tatsächlich bemerkt oder gewusst, dass die Erstbeklagte unerlaubte, gefährliche und giftige Stoffe in die Deponie einbringen lasse, die dort nicht hingehören würden, erstreckt, ist lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das angefochtene Urteil insoweit auch an dem von den Beklagten monierten Begründungsmangel leidet. Dies deshalb, weil es das Erstgericht, welches diese Feststellung lediglich mit mangelnden Hinweisen in diese Richtung begründet hat, verabsäumte, sich in der Beweiswürdigung mit den wesentlichen dieser Annahme entgegenstehenden Beweisergebnissen, denen zu Folge auf einigen von der Erstbeklagten ausgestellten und dem Eingangspersonal der Klägerin übergebenen Leistungsscheinen, auf Basis derer die Mitarbeiter der Klägerin die Lieferscheine erstellt hatten „Gefährliche Abfälle flüssig“ vermerkt ist (Beilagen ./QE, ./QH, ./QI, ./QK, ./QM; ZV Leiter der Eingangskontrolle, Seite 19 in ON 25) auseinanderzusetzen (vgl G. KodekaaO § 496 ZPO Rz 28; Delle-Karth , Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Berufungssystem des österreichischen Zivilprozessrechts, ÖJZ 1993, 10 ff [19]; OLG Linz 1 R 162/21f mwN).
9.Da sich auch die Berufungen der Beklagten bereits aufgrund des von ihnen aufgezeigten primären Verfahrensmangels im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO wegen der vom Erstgericht unterlassenen Zeugeneinvernahmen (sowie des dargelegten Begründungsmangels) als berechtigt erweisen, erübrigt es sich und wäre es verfrüht, auf die weiteren Berufungsausführungen der Beklagten und den dazu angestellten Überlegungen der Klägerin in der Berufungsbeantwortung einzugehen.
III. Da sich die Verfahrensrügen als berechtigt erwiesen haben, war den Berufungen der Streitteile Folge zu geben, das angefochtene Urteil – mit Ausnahme der bereits rechtskräftigen Teile − aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Erstgericht insbesondere mit dem von den Beklagten zur Sorgfaltswidrigkeit der Klägerin bzw. ihr zuzurechnender Personen ergänzend erstatteten Vorbringen auseinanderzusetzen und die dazu beantragten Beweise, wie auch den von der Klägerin beantragten Beweis zum Zinsschaden, aufzunehmen haben. Im Falle von weiterem Tatsachenvorbringen und Beweisanträgen der Streitteile, wird das Erstgericht die ihm zur Verfügung stehenden Präklusionsmöglichkeiten mit Vorsicht und Verantwortung anzuwenden haben ( Fucikin Rechberger/Klicka, Kommentar zur ZPO 5zu § 179 ZPO Rz 2).
IV.Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht scheidet aus, weil der Umfang des Prozessstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (RS0042125 [T6, 8]).
V.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
VI.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen hatte.
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