Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache des Klägers Dr. A*, LL.M., geboren am **, em. Rechtsanwalt, **gasse **, **, vertreten durch em. Univ. Prof. Dr. Christian Huber, Rechtsanwalt in 5310 Mondsee, und Dr. Siegfried Zachhuber. LL.M., Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, gegen den Beklagten B* , geboren am **, **platz **, **, vertreten durch Schöpf Maurer Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, wegen EUR 72.001,55 s.A., über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 15. Juli 2025, Cg*-75, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 3.796,32 (darin EUR 632,72 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften in C*. Zugunsten der im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke 389/1 und 389/2 (der EZ D* GB ** C*) besteht ob der Grundstücke 381/8, 386 und 387/3 des Beklagten (der EZ ** desselben Grundbuchs) die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts, die der Rechtsvorgänger des Beklagten dem Rechtsvorgänger des Klägers mit Dienstbarkeitsvertrag vom 8. März 1963 wie folgt eingeräumt hatte:
„[...] räumt für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz des Wiesengrundstückes 381/1 […] und dessen Rechtsnachfolger im Besitz der Liegenschaft EZ D*, KG C* das Recht ein, vom öffentlichen Weg Parzelle 870/6 der Katastralgemeinde C* entlang der westlichen Grenze des Wiesengrundstückes 381/1 in einer Breite von 3 m einen Zufahrtsweg anzulegen, diesen zu befestigen und jederzeit zu Geh- und Fahrzwecken zu benützen. Dieser Zufahrtsweg kann bei der Einmündung zum Gartengrundstück 389 nach Norden etwas abgebogen werden, damit die Zufahrt reibungslos erfolgen kann. [...] und Rechtsnachfolger im Besitz der Wiesengrundstücke 381/1, 386, 387/3 sind berechtigt, diesen Zufahrtsweg im Falle einer Parzellierung dieser Grundstücke nach Nordosten zu verlegen, wobei jedoch dieser Zufahrtsweg sodann vom Dienstbarkeitsverpflichteten zu befestigen und dergestalt bei der Einfahrt und Einmündung zu erstellen ist, dass die Fahrzeuge des jeweiligen Dienstbarkeitsberechtigten ohne Schwierigkeiten diese Zufahrt benützen können.“
Der Kläger und seine Frau begannen im Jahr 2020, die Abtragung des bisher auf ihrem Grundstück befindlichen Holzhauses sowie die anschließende Errichtung eines Einfamilienhauses zu planen. Die Baubewilligung wurde am 30. März 2021 erteilt.
Um zu verhindern, dass der Kläger den Zufahrtsweg mit mehr als drei Meter breiten Baufahrzeugen benutzt, schlugen der Beklagte oder dessen Angehörige am 10. und 11. August 2021 auf dem Wiesengrundstück 381/1 als Begrenzung des Dienstbarkeitsweges links und rechts mehrere Holzpfosten ein, durch die der Weg teils auf unter drei Meter verengt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des BG Thalgau vom 30. September 2021 wurde der Beklagte verpflichtet, die drei Pfosten, die die Breite des Dienstbarkeitsweges auf unter drei Meter verengten, binnen fünf Tagen zu entfernen und jede Störung in Form der Verunmöglichung oder Behinderung des Zufahrtweges zu den Grundstücken des Klägers zu unterlassen. Daraufhin versetzte der Beklagte die eingeschlagenen Pfosten so, dass sie den Zufahrtsweg nicht mehr unter drei Meter verengten, und erhob Impugnationsklage gegen die Exekutionsführung des Klägers. Diese wurde abgewiesen, weil der letzte vor dem Grundstück des Klägers eingeschlagene Pfosten zwar eine Breite vom 3,10 m offenließ, ein (notwendiges) Einbiegen auf das Grundstück des Klägers aber verunmöglichte (ON 7 in C* des BG Thalgau). Nach rechtskräftiger Abweisung der Impugnationsklage entfernte er am 8. Juli 2022 sämtliche entlang des Zufahrtsweges eingeschlagenen Pfosten.
Der Kläger setzte sein Bauvorhaben bislang nicht um.
Mit der Behauptung, durch das rechtswidrige Verhindern der Grundstückszufahrt habe der Beklagte den geplanten Bau endgültig verhindert, begehrt der Kläger den Ersatz seiner frustrierten Aufwendungen für Planungsarbeiten des Architekten, Vorarbeiten des Bauabwicklers, Abtragen des alten Kachelofens, Gebühren und Verfahrenskosten. Die Bauarbeiten hätten wegen der Eingriffe des Beklagten nicht wie geplant im Herbst 2021 begonnen werden können. Der Dienstbarkeitsvertrag erlaube auch beim Einfahren von der E*straße die Ausnützung eines Trichters. Eine Einigung, wonach er den gesamtem Vorplatz befestigen würde, sei nicht erzielt worden. Aufgrund der zwischenzeitig explosionsartig angestiegenen Baupreise und seines Alters wäre ihm der Bau nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich gewesen und habe aufgegeben werden müssen.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wendete zusammengefasst ein, ihn treffe kein Verschulden an der Störungshandlung, weil er auf den Rat seines Anwalts und auch darauf vertraut habe, dass die von Hilfspersonen eingeschlagenen Pflöcke einen Abstand von drei Metern freiließen. Die Abstandnahme vom Bau sei auch nicht durch die Störungshandlung verursacht worden, sondern auf anderes zurückzuführen; ein Baubeginn sei noch gar nicht unmittelbar bevorgestanden. Der Kläger habe es selbst zu verantworten, umfangreiche Planungen in Auftrag gegeben zu haben, ohne die ausreichende Zufahrt gesichert zu haben. Der Versuch einer Lösung sei am Verhalten des Klägers gescheitert; er habe eine Einigung nicht eingehalten. Die Aufwendungen seien auch nicht frustriert, weil der Bau immer noch umgesetzt werden könne; der Kläger habe keinen Schaden erlitten. Bei der Einfahrt von der E*straße sei die Dienstbarkeit eindeutig auf den drei Meter breiten Streifen begrenzt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 4 - 7 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die teilweise eingangs bereits als (inzwischen) unstrittig (sowie aus den rechtskräftigen Urteilen der Vorverfahren übernommen) zusammengefasst vorangestellt wurden und auch die folgenden (teilweise zusammengefassten) umfassen, wobei die davon bekämpften kursiv dargestellt sind:
Für die Planung des Bauvorhabens engagierte der Kläger einen Architekten, für dessen Leistungen er insgesamt EUR 46.680,00 bezahlte. In Vorbereitung der Abtragung des alten Hauses ließ er den Kachelofen abtragen, wofür er EUR 887,67 bezahlte. Für die Leistungen des Baumeisters bezahlte er EUR 23.950,08. Im Baubewilligungsverfahren entstanden ihm Kosten von EUR 483,80.
Nach der Bauverhandlung kam es bis in den August 2021 zu Gesprächen zwischen dem Kläger und seiner Frau mit der Tochter des Beklagten über eine Zufahrtsmöglichkeit, die zu keiner Einigung führten.
Um von der E*straße auf den Dienstbarkeitsweg mit einem eher kleinen Baufahrzeug mit einer Länge von 8,3 Metern und einer Breite von 2,55 Meter zu gelangen, ist eine deutlich höhere Breite erforderlich als eine Durchfahrtsbreite von drei Metern. Damit ein Baufahrzeug tatsächlich auf das Grundstück des Klägers zufahren kann, müssten von der E*straße kommend ein Einmündungstrichter von sechs Metern (in die Tiefe) und von der Zufahrt zum Grundstück 389/1 ein Einmündungstrichter von acht Metern (in die Tiefe) ausgenützt werden und das grüne Eisentor an der Einfahrt zum klägerischen Grundstück zur Gänze sowie der anschließende Zaun zum Teil entfernt werden.
Ein Zu- und Abfahren über den Zufahrtsweg zum Grundstück 389/1 des Klägers mit Baufahrzeugen mit Knickgelenken wäre zu jedem Zeitpunkt ohne Ausnützung eines Einmündungstrichters von der E*straße aus kommend, trotz der zeitweise auf dem Zufahrtsweg eingeschlagenen Pfosten, möglich gewesen.
Das Bauvorhaben hätte mit kleinen Baufahrzeugen mit Knickgelenken umgesetzt werden können.
Die vom Beklagten bzw dessen Angehörigen eingeschlagenen Pfosten entlang des Zufahrtsweges waren, obwohl dadurch die Zufahrtswegbreite auf unter drei Meter verengt wurde, nicht der Grund weshalb der Kläger sein Bauvorhaben unterließ.
Der Kläger schließt nicht aus, dass er sein gegenständliches Bauvorhaben in Zukunft noch umsetzt. Es besteht derzeit noch eine aufrechte Baubewilligung für das Bauvorhaben des Klägers.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Aufwendungen seien nicht frustriert, weil es der Kläger selbst für möglich halte, dass er Bauvorhaben noch in die Tat umsetzen könne. Außerdem liege der Grund für das bisherige Unterbleiben des Baus nicht im Einschlagen der Pflöcke; die Zufahrt mit kleinen Baufahrzeugen mit Knickgelenken, die vom Baumeister ohnehin mitbedacht worden sei, wäre jederzeit möglich gewesen. Obwohl durch die eingeschlagenen Pflöcke die Breite des Zufahrtswegs auf unter drei Meter verengt worden sei, sei dieses Verhalten daher nicht kausal für das Unterbleiben des Baus gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Der Beklagte tritt dem mit seiner Berufungsbeantwortung entgegen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Mangelhaft sei das Verfahren geblieben, weil das Erstgericht den Kläger nicht eingehend zu seinem Einkommen und seinen Vermögensverhältnissen befragt habe. Das hätte Rückschlüsse zugelassen, ob er das Projekt verwirklichen hätte können. Weiters habe sich der Sachverständige zum Einsatz von üblichen Baufahrzeugen geäußert, nicht aber zu den kleineren, für das Projekt vorgesehenen. Die Beurteilung der Bodenbeschaffenheit liege überdies nicht in seiner Expertise.
Um den Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dem Gesetz gemäß geltend zu machen, muss der Rechtsmittelwerber die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels dartun, sofern sie nicht offenkundig ist. Er muss daher in der Berufung grundsätzlich behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (Pimmer in Fasching/Konecny 3, § 496 ZPO Rz 37; Lovrek aaO § 503 ZPO Rz 55; RIS Justiz RS0116273 [T1]; RS0043027 [T10]; RS0043049 [T6]; RS0043039 [T4]). Diesen Anforderungen genügt die Mängelrüge nicht. Im Übrigen setzt die Befragung zu einem bestimmten Thema ein entsprechendes Vorbringen der Partei voraus, das mit der Einvernahme bewiesen werden soll; Vorbringen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht erstattet.
Mit der Beweis- und Tatsachenrüge strebt der Berufungswerber zunächst den Ersatz der oben kursiv dargestellten Feststellung, wonach Ein-, Zu- und Abfahrten mit Baufahrzeugen mit Knickgelenken zu jedem Zeitpunkt trotz der eingeschlagenen Pfosten möglich gewesen seien, durch eine solche an, nach der der Beklagte nach gerichtlicher Klärung des rechtswidrigen Anbringens von Pfosten innerhalb von drei Metern auf dem Zufahrtsweg bei der Einfahrt Pfosten aufgestellt habe, die es verunmöglicht hätten, mit einem PKW ein- und auszufahren.
Die Behauptung, die bekämpfte Feststellung stehe in krassem Gegensatz zu den Zeugenaussagen sowie den Beilagen ./H, ./I, ./J und ./K, setzt sich allerdings nicht mit dem Sachverständigengutachten auseinander, auf das das Erstgericht die Feststellung gründete, und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Sie erläutert auch nicht, weshalb aus der Feststellung im Impugnationsverfahren des BG Thalgau (Blg./J und ./K), wonach ein Zufahren mit einem PKW der gehobenen Mittelklasse wegen der erforderlichen Linkskurve zwischen dem letzten Pfosten und der Birke einem durchschnittlichen Autofahrer nicht möglich sei, zu schließen wäre, dass dies auch für Baufahrzeuge mit Knickgelenk gelten müsse. Auch die Vergleichbarkeit mit einem zur Abholung des Holzhauses eingesetzten Traktor ist nicht etwa offenkundig. Der Sachverständige nahm aber gerade zu den für den Einsatz auf dem schmalen Zufahrtsweg ins Auge gefassten Baumaschinen und deren Platzbedarf Stellung und erläuterte, dass sie nicht in Konflikt mit den Holzpflöcken gekommen wären (ON 67.4, S. 8).
Auch die zweite bekämpfte Feststellung, wonach die eingeschlagenen Pfosten, obwohl damit der Zufahrtsweg verengt worden sei, nicht der Grund gewesen seien, weshalb der Kläger sein Bauvorhaben unterlassen habe, die der Berufungswerber durch ihr Gegenteil ersetzt wissen möchte, bleibt unbedenklich.
Wie das Erstgericht zu dieser Feststellung gelangte, legte es entgegen der Berufung in ausführlicher Beweiswürdigung dar. Soweit sich die Berufungsausführungen gegen die Annahme richten, dass die Baupläne womöglich noch umgesetzt werden würden, betreffen sie nicht die bekämpfte Feststellung oder die zu deren Begründung ausgeführte Beweiswürdigung. Andere als die beiden genannten und oben kursiv dargestellten Feststellungen bekämpft die Rüge aber nicht ausdrücklich, sodass die kritisierten beweiswürdigenden Erwägungen selbst einer Überprüfung nicht zugänglich sind.
Die Aussage des Klägers, es seien drei Faktoren für die Abstandnahme vom Bauvorhaben ausschlaggebend gewesen, nämlich die gestiegenen Baukosten in der Baubranche, das nicht geregelte Zufahrtsverhältnis und die Erhöhung der Baukosten bei alternativen Zufahrtslösungen, lässt entgegen der Berufung nicht den von ihr geforderten Schluss zu, dass sich sämtliche Themen des Prozesses nie gestellt hätten, wenn der Beklagte nicht rechtswidrig und schuldhaft die Pflöcke eingeschlagen hätte. Denn dass die Zufahrt nicht mit normalen Baufahrzeugen möglich war, lag nicht am rechtswidrigen Verschmälern des Dienstbarkeitswegs auf unter drei Meter; eine solche Zufahrt war schon unabhängig von der Störungshandlung zumindest „nicht geregelt“. Die Themen hätten sich daher nur dann nicht gestellt, wenn der Beklagte dem Kläger die Zufahrt für das Bauvorhaben weit über die Dienstbarkeit hinaus gestattet hätte – wozu er nicht verpflichtet war und wodurch er mögliche Beeinträchtigungen des Kanals oder auch des Bungalows befürchtete. Die in der Berufung zitierte Überlegung, weil der Kläger den Baumeister nicht über Gründe für das Unterbleiben genannt habe, liege es nahe, dass das wirkliche Problem nicht die eingeschlagenen Pfosten selbst gewesen seien, sondern die Kostensteigerung infolge der Zufahrtsproblematik, ist nicht unplausibel. Natürlich muss der Bauherr dem Baumeister keine Gründe nennen. Auffällig wäre aber schon, dass sich der Bauherr, der immerhin trotz kritischer Zufahrtssituation ein Bauprojekt so weit in Angriff nimmt wie vom Kläger behauptet, dann davon abbringen ließe, weil der Dienstbarkeitsweg unzulässig um wenige Zentimeter verschmälert wird, was die Zufahrt mit den aufgrund der geringen Breite des zulässigen Wegs ohnehin notwendigen speziellen (und teureren) Baufahrzeugen aber nicht berührt hätte. Fanden die Gespräche um eine Lösung ohne Ergebnis bis Ende Juli oder in den August hinein statt, so liegt nahe, dass vielmehr das Scheitern der vom Kläger und seiner Frau angestrebten Lösungsversuche den Grund gebildet haben wird, die Durchführbarkeit des Projekts zu überdenken und neu zu bewerten. Die Frau des Klägers sagte aus, für sie sei der ausschlaggebende Grund gewesen, „dass wir uns das nicht mehr leisten können und wollten. Das ist im Budget eben nicht mehr drin gewesen“ (ON 67.4, S. 24). Das mag letztlich an der Baukostensteigerung gelegen sein; offenbar war man aber auch zuvor nicht bereit, die für die rechtzeitige Lösung der Zufahrtsproblematik erforderlichen Kosten zu tragen. Diese hätten entweder darin bestanden, den Vorstellungen des Beklagten zu entsprechen, weil dieser nicht verpflichtet war, einer Ausweitung der Dienstbarkeit zuzustimmen, oder aber das Bauvorhaben – samt Abbruch des Altbestands – mit Baufahrzeugen durchzuführen, die den Dienstbarkeitsweg nicht überschritten hätten, was, wie die Aussage des Baumeisters (ON 47.1, S.10ff) zeigt, einen nicht unbedeutenden Kosten- und Zeitmehraufwand bedeutet hätte. Die Aussage des Baumeisters, „solange die Situation mit der Zufahrt nicht geklärt [sei], wäre das ein schlechtes Arbeiten mit den ausführenden Firmen gewesen“ (ON 47.1, S.14), deutet auch darauf hin, dass man mit dem Bau nicht beginnen wollte, solange keine Einigung über eine (breitere) Zufahrt erreicht wurde – was aber nicht gelang. Das Unterbleiben des Einschlagens der Pflöcke hätte nur ermöglicht, in Überschreitung der Dienstbarkeit und ohne Einverständnis des Beklagten mit breiteren Fahrzeugen zuzufahren – dass der Kläger dies ins Auge gefasst hätte, ist ihm aber nicht zu unterstellen. Damit bleibt die bekämpfte Feststellung, nicht das Einschlagen der Pflöcke mit einer Verschmälerung des Dienstbarkeitswegs sei der Grund für das Unterbleiben des Baus gewesen, unbedenklich.
Mit der Rechtsrüge macht der Berufungswerber zunächst mehrere sekundäre Feststellungsmängel geltend. Nach gesicherter Rechtsprechung setzen solche Feststellungsmängel voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (RIS Justiz RS0053317 [T2]). Wie hoch die ursprünglich veranschlagten Kosten waren, dass und wieviel man damals für die Einräumung des Wegerechts bezahlt hatte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren ebenso wenig behauptet wie welche Beeinträchtigungen oder Belastungen mit dem Befahren mit Baufahrzeugen verbunden gewesen wären. Schon deshalb ist die Rüge unberechtigt.
Den ergänzend begehrten Feststellungen fehlt aber auch die Relevanz. Ansatzpunkt einer Haftung des Beklagten bildete nach dem Klagevorbringen im erstinstanzlichen Verfahren das Einschlagen der Pflöcke, durch die der Dienstbarkeitsweg teilweise auf unter drei Meter Breite verschmälert wurde, und das nachfolgende weitere Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungurteil des BG Thalgau durch Einschlagen eines Pflocks im Bereich des notwendigen Einbiegetrichters zum Grundstück des Klägers. Auf die in den Urteilen der beiden Vorprozesse festgestellten Störungshandlungen stützte der Kläger seinen Schadenersatzanspruch. Fest steht, dass das Einschlagen der Pflöcke nicht der Grund für das Unterbleiben des Baus war, der Aufwand des Klägers, deren Ersatz er nun begehrt, also nicht durch diese Handlungen des Klägers sinnlos wurde. Der Bau blieb – mit den speziellen, kleineren Fahrzeugen, die die Begrenztheit des Dienstbarkeitswegs von Beginn an erforderte, weiterhin möglich. Die Rechtsrüge hat von den bindenden Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen (RIS Justiz RS0043603 [T2]), über die Rüge sekundärer Feststellmängel können nicht Tatsachenfeststellungen abgeändert werden, wie jene über den (verneinten) Ursachenzusammenhang zwischen Einschlagen der Pflöcke und Unterbleiben des Baus.
Im weiteren argumentiert der Kläger eine vorzunehmende Interessenabwägung, nach der die Benutzung mit Baufahrzeugen zulässig wäre. Die Forderung des Beklagten, den Weg und den Vorplatz zum Bungalow mit Rasengittersteinen auszugestalten, sei schikanös gewesen. Der Beklagte hätte nicht Pflöcke einschlagen dürfen, sondern den Umfang der Dienstbarkeit gerichtlich klären lassen müssen. Als anspruchsberechtigtem Gläubiger stehe dem Kläger das Erfüllungsinteresse zu.
Auch diese Ausführungen überzeugen nicht.
Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 1 Ob 144/70v existiert nicht, jene zu 1 Ob 144/70 betrifft keine Dienstbarkeitsproblematik. Dass auch bei einer gemessenen Dienstbarkeit eine Anpassung an den Fortschritt zu erfolgen hat, bedeutet, dass etwa mit einem Traktor oder Auto anstatt eines Pferdefuhrwerks gefahren werden darf; es erlaubt aber keine räumliche Überschreitung der ausdrücklich gezogenen Grenzen. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der den Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu beachten sind (RIS Justiz RS0011720). Sind Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, spricht man von einer „gemessenen“ Servitut, deren Erweiterung unzulässig ist; gemessene Servituten sind daher stärker durch den zugrundeliegenden Titel determiniert, dessen Zeitpunkt maßgeblich für die Bedarfsabgrenzung ist (RIS Justiz RS0011752, RS0105550). Eine Erweiterung der hier eindeutig auf drei Meter Breite entlang der westlichen Grundgrenze festgelegten Servitut ist daher nicht zulässig; allein der – nur - direkt bei der Grundeinfahrt („Einmündung“) eingeräumte und an die Benutzbarkeit geknüpfte Trichter nach Norden mag sich mit dem seit den 1960er Jahren stattgefundenen Anwachsen der PKW-Maße etwas vergrößert haben. Das machte aber ein Benutzen mit üblichen Baufahrzeugen nicht möglich, schon weil diese von der E*straße kommend einen erheblicheren Einmündungstrichter benötigten, den der Dienstbarkeitsvertrag nicht vorsieht. Die in der Berufung zitierten Entscheidungen zu 4 Ob 56/18s, 5 Ob 187/20s und 6 Ob 200/12v betreffen hingegen ungemessene Dienstbarkeiten; aus ihnen ist für die Beurteilung nichts zu gewinnen.
Eine Verpflichtung des Eigentümers, Zufahrten des Dienstbarkeitsberechtigten über die eingeräumte Dienstbarkeit hinaus zu gestatten, besteht nicht. Die Standpunkte der Streitteile in den letztlich gescheiterten Gesprächen über eine solche Einigung stehen nicht zur Beurteilung. Weshalb der Liegenschaftseigentümer – abgesehen von allfälligen baurechtlichen Erfordernissen – auf seinem Grund nicht Pflöcke einschlagen dürfte, solange sie die Ausübung der Dienstbarkeit nicht behindern, ist nicht zu sehen. Die Berufungsausführungen zum Erfüllungsinteresse setzen einen gänzlich anderen Sachverhalt voraus.
Der Berufung kann daher nicht gefolgt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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