Der Sachverständige erfüllt seine Warnpflicht, die sich auf die Gesamthöhe der geltend gemachten Gebühr bezieht, nur dann, wenn er das Gericht eindeutig und objektiv verständlich auf die mögliche Höhe der Gebühr hinweist. Dabei muss er den zu erwartenden Kostenaufwand auch beziffern. Die Warnung muss also jedenfalls einen Betrag nennen, mit dem das Gericht und die Parteien bezüglich der Gutachtenskosten zu rechnen haben. Die bloße Mitteilung, dass die Gebühren aufgrund des umfänglichen Falls EUR 4.000,00 übersteigen können, reicht zur Erfüllung der Warnpflicht nicht aus.
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