RS0087504 – OGH Rechtssatz
Keine Änderung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes, wenn während des Verfahrens von diesem Gericht der Strafgefangene in eine nicht im Sprengel des Vollzugsgerichtes liegende Strafvollzugsanstalt überstellt wird.
…1 Z 2 StVG werden am 28. Juni 2026 erreicht sein. Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges (vgl RIS-Justiz RS0087504 zur Unbeachtlichkeit der Vollzugsortsänderung während des anhängigen Verfahrens sowie RS0087489 und RS0087500 [T2] zum Zeitpunkt des Einlangens des verfahrensauslösenden Antrags bei Gericht als maßgeblicher Zeitpunkt…
…Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe(n) abgelehnt ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 16 Rz 7; RIS-Justiz RS0087500 [T2], RS0087504) und dies mit spezialpräventiven Hindernissen begründet. Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die in dem Antrag mündet, den…
…Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 16 Rz 7; RIS Justiz RS0087500 [T2], RS0087504). Demnach war die Justizanstalt Feldkirch im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf bedingte Entlassung bei Gericht für den Vollzug der Freiheitsstrafen zuständig. Dass der Beschwerdeführer…
…dann aufrecht bleibt (perpetuatio fori), wenn der Strafgefangene während des anhängigen Verfahrens in eine andere, außerhalb des Gerichtssprengels gelegene Anstalt überstellt wird (RIS Justiz RS0087500, RS0087504; Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 7). [10] Mit Blick auf das Einlangen des in Rede stehenden Antrags bei Gericht am…
…vollzogen wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (des Einlangens eines Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest (RIS Justiz RS0087500 [T2], RS0087504). [8] „Vollzogen“ im Sinn dieser Bestimmung wird die Freiheitsstrafe in jener Justizanstalt, die nach der hier maßgeblichen Entscheidung der Generaldirektion beim Bundesministerium für…
…Verfahrens vor diesem Gericht der Strafgefangene in eine nicht im Sprengel des Vollzugsgerichts liegende Strafvollzugsanstalt überstellt, erfolgt keine Änderung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts (RIS-Justiz RS0087504). In der Lehre wird (was der Position des Landesgerichts für Strafsachen Wien entspricht) vertreten, dass diese Abgrenzungskriterien – lege non distinguente – auch für das…
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