Keine Änderung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichtes, wenn während des Verfahrens von diesem Gericht der Strafgefangene in eine nicht im Sprengel des Vollzugsgerichtes liegende Strafvollzugsanstalt überstellt wird.
…dann aufrecht bleibt (perpetuatio fori), wenn der Strafgefangene während des anhängigen Verfahrens in eine andere, außerhalb des Gerichtssprengels gelegene Anstalt überstellt wird (RIS Justiz RS0087500, RS0087504; Pieber in WK 2 StVG § 16 Rz 7). [10] Mit Blick auf das Einlangen des in Rede stehenden Antrags bei Gericht am…
…Verfahrens vor diesem Gericht der Strafgefangene in eine nicht im Sprengel des Vollzugsgerichts liegende Strafvollzugsanstalt überstellt, erfolgt keine Änderung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts (RIS-Justiz RS0087504). In der Lehre wird (was der Position des Landesgerichts für Strafsachen Wien entspricht) vertreten, dass diese Abgrenzungskriterien – lege non distinguente – auch für das…
…vollzogen wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (des Einlangens eines Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest (RIS Justiz RS0087500 [T2], RS0087504). [8] „Vollzogen“ im Sinn dieser Bestimmung wird die Freiheitsstrafe in jener Justizanstalt, die nach der hier maßgeblichen Entscheidung der Generaldirektion beim Bundesministerium für…
…3. Dezember 2025 erfüllt sein (ON 2, 2). Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht (vgl RIS-Justiz RS0087500, RS0087504) die bedingte Entlassung der A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus…
…22. Dezember 2025 vorliegen (ON 4, 2). Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht (vgl RIS-Justiz RS0087500, RS0087504) nach Anhörung des Strafgefangenen nach § 152a StVG (ON 13) dessen bedingte Entlassung zum Hälfte Stichtag – in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Leitung…
…Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe(n) abgelehnt ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 16 Rz 7; RIS-Justiz RS0087500 [T2], RS0087504) und dies mit spezialpräventiven Hindernissen begründet. Gegen diesen Beschluss richtet sich eine rechtzeitige und schriftlich ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die in dem Antrag mündet, den…
…Antrags auf bedingte Entlassung) legt die Zuständigkeit für dieses fest ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 16 Rz 7; RIS Justiz RS0087500 [T2], RS0087504). Demnach war die Justizanstalt Feldkirch im Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf bedingte Entlassung bei Gericht für den Vollzug der Freiheitsstrafen zuständig. Dass der Beschwerdeführer…
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