Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 18. Februar 2025, GZ Hv*-28, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. B*, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Siegel durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Adhäsionserkenntnis dahin abgeändert, dass A* schuldig ist, gemäß § 369 Abs 1 StPO der Privatbeteiligten C* Beteiligungs GmbH binnen 14 Tagen EUR 148.061,13 samt 4% Zinsen seit 18. Februar 2025 zu bezahlen.
Die Privatbeteiligte wird mit ihrem Mehrbegehren gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (1.) und der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall ( 2.) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 43a Abs 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 erster Fall StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 72,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Ferner wurde A* gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* Beteiligungs GmbH binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils einen Betrag in Höhe von EUR 234.594,13 samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 2025 zu bezahlen (ON 28).
Inhaltlich des Schuldspruchs hat A* in ** als Geschäftsführer der C* Beteiligungs GmbH
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel als mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die Faktenhäufung und die vielfache Wertgrenzenüberschreitung.
Gegen den Strafausspruch und den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche richtet sich – nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 2025, 15 Os 73/25m-4 (ON 34.1) – die Berufung des Angeklagten, mit der eine Reduktion des Strafmaßes, gänzlich bedingte Strafnachsicht und die Verweisung der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg angestrebt wird.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Voranzustellen ist, dass nach § 32 Abs 1 StGB die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen ist, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4§ 32 Rz 9; RIS-Justiz RS0090600). Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.
Die Strafzumessungsgründe sind um den längeren Tatzeitraum zu ergänzen. Zum Aspekt der teilweisen Täterbetroffenheit bzw Betroffenheit nahestehender Personen (hier: Vater und Bruuder als Mitgesellschafter) kann sich der Angeklagte zwar nicht auf den selbständigen Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB berufen, da die Schädigung auf einem bewussten (vorsätzlichen), gegen die Interessen der betroffenen Personen gerichteten Verhalten beruht ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 42), allerdings wird das Gewicht des Erschwerungsgrundes des hohen Schadens bei Untreue gemindert, wenn ein erheblicher Teil des Schadens auf den Angeklagten und die Familie als Gesellschafter der geschädigten GmbH entfällt (vgl 14 Os 107/99). Die Eintragung in das Strafregister und die Berichterstattung in einer Tageszeitung sind keine gewichtigen Nachteile im Sinn des § 34 Abs 1 Z 19 StGB (vgl etwa RIS-Justiz RS0130394).
Dem weiters monierten Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB ist entgegenzuhalten, dass der Angeklagte weder ein reumütiges Geständnis ablegte noch eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage tätigte. Das Eingestehen bloß objektiver Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt nicht mildernd (vgl RIS-Justiz RS0091585 [insb T2]). Umfasst ein Geständnis – wie hier – nicht auch die subjektive Tatseite, kann es nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung strafbemessungsrelevant sein ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 38), der fallkonkret aufgrund der belastenden Beweislage nicht vorliegt.
Auch der Milderungsgrund der Begehung aus achtenswerten Beweggründen nach § 34 Abs 1 Z 3 StGB ist nicht gegeben. Achtenswert im Sinn dieses Milderungsgrundes sind Tatmotive nur dann, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahelegen ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 10/1), sohin wenn der Tat nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten wertbewussten Menschen unseres Kulturkreises eine sittlich positive Einschätzung zuteil werden könnte (RIS-Justiz RS0091534). Dass das Tatmotiv bloß „menschlich begreiflich“ ist, macht es allerdings noch nicht in jedem Fall auch achtenswert. So ist etwa die Begehung einer Veruntreuung zwecks Schuldendeckung nicht als achtenswerter Beweggrund anzusehen ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 4 , § 34 Rz 8).
Soweit der Berufungswerber die Zusammenrechnung zu einem „Gesamtschaden“ von EUR 500.000,00 kritisiert, ist klarzustellen, dass das Erstgericht mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sich bei beiden Vergehen die Schadenssumme jeweils der Wertgrenze von EUR 300.000,00 angenähert hat. Ein Umstand, der sich schuldaggravierend auf das Erfolgsunrecht auswirkt (vgl RS-Justiz RS0091126).
Ausgehend von den etwas ergänzten Strafzumessungsgründen und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen, ist – bei einem Strafrahmen des § 133 Abs 2 erster Fall StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – das vom Erstgericht ausgemittelte Strafmaß tat- und schuldangemessen und entspricht dem sozialen Störwert der Taten. Unter Präventionsaspekten kann eine gänzlich bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gezogen werden: mit Blick auf die Höhe des Schadens und den längeren Tatzeitraum bedarf es der Verhängung eines unbedingten Teils der Strafe, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten mit Nachdruck vor Augen zu führen und um ihn – und auch andere – nachhaltig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Die vom Erstgericht ausgesprochene Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB in Form einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagessätzen ist daher nicht korrekturbedürftig. Die Höhe des Tagessatzes blieb unbekämpft und entspricht den wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten.
Mit dem Schuldspruch (1.) korrespondierend wurde der Privatbeteiligten C* Beteiligungs GmbH ein Betrag von EUR 234.594,13 samt 4 % Zinsen seit 18. Februar 2025 zugesprochen.
Gegen diesen Ausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Begehren, die Privatbeteiligte mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (ON 31/S 10 ff).
Dem in der Berufungsschrift erstmals vorgebrachtem Einwand mangelnder Aktivlegitimation der C* BeteiligungsGmbH aufgrund fehlenden Gesellschafterbeschlusses zur Klagsführung, ist zu entgegnen, dass am bereits am 7. November 2023 vollzogenen Gesellschafterwechsel (alleiniger Gesellschafter seither die H* Privatstiftung) keine Bedenken bestehen (vgl dazu 6 Ob 135/24g) und daher kein Gesellschafterbeschluss gemäß § 35 Abs 2 GmbHG notwendig ist. Allerdings wandte der Angeklagte in der Berufungsverhandlung erstmals eine Kompensandoforderung von EUR 86.536,00 ein. Da diese Vorbringen nicht ohne weiteren Aufwand überprüft werden kann, war der Privatbeteiligten ein Betrag von EUR 148.061,13 zuzusprechen; mit ihrem Mehrbegehren war sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
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