Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 22. Juli 2025, Hv*-14, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Oblinger durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* zu I./ des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB und zu II./ des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 StGB, 5 Z 4 JGG nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO aus Anlass dieses Urteils von einem Widerruf der im Verfahren Hv* des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Nachsicht abgesehen. Gemäß § 494a Abs 6 StPO wurde die Probezeit in jenem Verfahren auf fünf Jahre verlängert.
Nach dem Schuldspruch hat die Angeklagte am 5. März 2025 in **
I./ bei ihrer förmlichen Einvernahme als Zeugin in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO, nämlich jenem gegen B* wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, falsch ausgesagt, indem sie vor der Kriminalpolizei wahrheitswidrig sinngemäß angab, dieser habe gegen ihren Willen vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen und habe sie dabei versucht, ihn am Oberkörper mit beiden Händen wegzudrücken;
II./ durch die unter I./ geschilderte Tat B* der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass sie diesen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich zumindest des Vergehens der sexuellen Selbstbestimmung nach § 205a Abs 1 StGB, falsch verdächtigte, obwohl sie wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch war.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 15), die eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebt. Die Angeklagte hat sich in ihrer Gegenausführung gegen die Berufung der Staatsanwaltschaft ausgesprochen (ON 16).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung die geständige Verantwortung, die einen erheblichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet hat, mildernd und das tateinheitliche Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen erschwerend. Weiters wirkte sich zum Nachteil der Angeklagten die Tatbegehung während offener Probezeit (RIS-Justiz RS0090597, RS0090954, Riffel in WK-StGB² § 33 Rz 10) aus.
Dem primären Berufungsvorbringen, die Vorverurteilung durch das Landesgericht Wels als Jugendschöffengericht vom 25. Juni 2024, Hv*, (unter anderem) wegen Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB sei schon aufgrund des gleichen geschützten Rechtsguts einschlägig und beruhe zudem auf dem gleichen Charaktermangel (im Sinne einer Ablehnung rechtsstaatlicher Strukturen), ist bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung (vgl RIS-Justiz RS0092107, RS0092047 und RS0092151) und der konkreten Fallgestaltung (vgl Jerabek / Ropper in WK-StGB 2 § 71 Rz 2 f) nicht näher zu treten. Ausgehend von der Zielsetzung des IS und den Voraussetzungen des § 278a Z 3 (vgl P löchl in WK-StGB 2§ 278a Rz 22) kann unter weiterer Berücksichtigung der in diesem Verfahren primär geschützten Wahrheitsfindung und der offenkundig zugrunde liegenden Motivation der noch nicht einmal 17-jährigen Angeklagten (vgl ON 2.7.11 und 12) fallbezogen keine der drei Alternativen des § 71 StGB angenommen werden.
Anknüpfend daran und vor dem Hintergrund der allgemeinen Kriterien der Strafbemessung nach § 32 Abs 2 und 3 StGB ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei dem gegebenen Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu zweieinhalb Jahren (§ 297 Abs 1 zweiter Fall StGB iVm § 5 Z 4 JGG) tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit entsprechend. Zugunsten der Angeklagten kommt insbesondere dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass sie bereits fünf Tage nach ihrer förmlichen Einvernahme als Zeugin vor der Polizei die Vorwürfe von sich aus widerrief und ausdrücklich zugegeben hat, dass sie gelogen hat.
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