Das Vorliegen eines der (für sich allein ausreichenden) im § 71 StGB (alternativ) umschriebenen (drei) Kriterien ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (so schon SSt 46/48).
Rückverweise
…beurteilende Verhalten – kriminologisch betrachtet – gleichartig im Sinn des § 39 Abs 1 StGB iVm § 71 StGB ist (RIS Justiz RS0092047, RS0092107, RS0092020; Flora in WK 2 StGB § 39 Rz 20 ff; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 71 Rz…
…stets im Einzelfall aufgrund des den strafbaren Handlungen zugrunde liegenden Verhaltens des Täters und seiner dabei zum Ausdruck kommenden Gesinnung zu prüfen (RIS-Justiz RS0092107, RS0092047 und RS0092151). [5] Grundsätzlich zutreffend reklamiert die Beschwerdeführerin daher nähere Feststellungen zur Vorverurteilung nach § 125 StGB. Die prozessordnungsgemäße Geltendmachung eines Feststellungsmangels erfordert jedoch…
…ob das zu beurteilende Verhalten – kriminologisch betrachtet – gleichartig iSd § 39 Abs 1 iVm § 71 StGB ist (RIS-Justiz RS0092047, RS0092107, RS0092151; Flora in WK 2 StGB § 39 Rz 20 ff; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 71 Rz…