Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, arbeitslos, **gasse **, **, vertreten durch die Mizelli Gruber Rechtsanwälte GesbR in Gmunden, gegen die Beklagte B* , geboren am **, Schülerin, **, **, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 40.610,00 s.A. und Feststellung (Interesse: EUR 2.000,--) über die Berufung der Beklagten (Interesse: EUR 5.517,50 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 21. Juli 2025, Cg*-53, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird, soweit es nicht im Umfang eines Zuspruchs von EUR 667,50 sA und der teilweisen Klagsabweisung (Spruchpunkte 4. und 5.) als Teilurteil unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Entscheidungsgründe:
Am 23.12.2021 ereignete sich in einem Skigebiet in ** auf der Verbindungspiste zwischen der Piste 1d und der Piste 2 ein Unfall, an welchem die damals 14-jährige Beklagte als Skifahrerin und der Kläger als Snowboarder beteiligt waren. Die Streitteile wurden beim Unfall verletzt.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von der Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 40.610,-- s.A. (EUR 22.000,-- an Schmerzengeld, EUR 11.220,-- an Pflegekosten, EUR 7.240,-- an Verdienstentgang und EUR 150,-- an unfallkausalen Spesen), sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Dauer- und/oder Spätschäden aus dem Unfall. Der Kläger sei mit seinem Snowboard auf der Verbindungspiste von der Piste 2 kommend in Richtung Piste 1d gefahren. Die Beklagte sei mit Skiern von der Piste 1d kommend diese Verbindungspiste in Schussfahrt bergauf gefahren und habe den Kläger frontal gerammt. Die Beklagte sei nicht auf Sicht gefahren und habe keine Fahrlinie am Pistenrand gewählt. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, dass sie beim Bergauffahren keine Gefahr für abfahrende Wintersportler darstelle, und hätte talwärts gesehen die linke Pistenseite benützen müssen. Der Kläger habe keine Möglichkeit gehabt, den Unfall zu verhindern. Die Beklagte treffe das Alleinverschulden am Unfall.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls trage der Kläger, weil er eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten habe und nicht auf Sicht gefahren sei. Der Kläger hätte den Pistenrand für aufsteigende Skifahrer freihalten und seine Fahrlinie mittig wählen müssen. Die Beklagte habe den Unfall nicht verhindern können. Für den Fall des Zurechtbestehens der Klagsforderung wandte die Klägerin eine Gegenforderung in Höhe von EUR 5.650,-- (EUR 5.500,-- Schmerzengeld und EUR 150,-- unfallkausale Spesen) compensando ein.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 6.185,-- zu Recht und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, gab dem Klagebegehren mit EUR 6.185,-- samt 4 % Zinsen seit 01.03.2024 statt und wies das darüber hinausgehende Zahlungs- und Zinsenmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 7 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Für das Berufungsverfahren sind folgende Feststellungen wesentlich:
Die Verbindungspiste ist rund 60 m lang. Im obersten Bereich (talwärts gesehen) weist sie eine Breite von 15 bis 18 m auf. Danach verbreitert sie sich vor allem auf der linken Seite stark, sodass sie sich im unteren Abschnitt zunächst auf eine Breite von etwa 30 m aufweitet und danach in die Piste 1d übergeht. Die Verbindungspiste führt ausgehend von der Piste 2 „bergab“, von der Piste 1d gesehen „bergauf“. Die Unfallstelle befindet sich zwischen 22 und 24 Meter von der Senke bergwärts gesehen, 2 bis 3 Meter vom – talwärts gesehen - rechten Pistenrand der Verbindungspiste entfernt.
Die Sicht von der vom Kläger befahrenen Verbindungspiste auf die von der Beklagten befahrenen Piste 1d ist von der Unfallstelle aus sehr gut gegeben. Auch hat man von der Piste 1d eine gute Sicht auf diesen Bereich. Jedoch ist im Unfallbereich die Sicht auf die Verbindungspiste und den bergwärts gelegenen Abschnitt stark eingeschränkt. Fährt man in die Verbindungspiste ein, so ist die Sicht auf die Unfallstelle aus 15 m gut gegeben, aus 25 m Entfernung möglich und darüber hinaus nicht möglich. Das bedeutet, dass die Beklagte bergwärts eine gute Sicht von 15 Metern hatte, bis 25 Meter oberhalb noch etwas sehen konnte und darüber hinaus nicht die Einfahrt in die Verbindungspiste beobachten konnte. Die gegenseitige Sicht stellt aus skitechnischer Sicht eine schlechte gegenseitige Sicht dar.
Für den Wechsel von der Piste 1d auf die Piste 2 wählte die Beklagte die Verbindungspiste, welche sie „bergauf“ befahren musste. Die Beklagte kennt das Skigebiet und hat diese Verbindungspiste bei vorherigen Besuchen bereits mehrmals von der Piste 1d Richtung Piste 2 befahren. Sie nahm daher von der Piste 1d mit ca. 44 km/h kommend Schwung, ging in eine Schussfahrt über und machte sich klein. Die Beklagte fuhr zügig in die Verbindungspiste ein und wollte nicht abbremsen, um möglichst weit bergaufwärts Richtung Hang zu gelangen. Sie fuhr mittig der Piste in den - in ihre Fahrtrichtung gesehen – linken Bereich der Verbindungspiste ein und setzte ihre Fahrt gerade mit etwa 20 km/h fort. Den Kläger nahm sie dabei nicht wahr. Die Geschwindigkeit der Beklagten reduzierte sich durch ihre Bergauffahrt stark, im Zeitpunkt der Kollision befand sich die Beklagte jedoch noch in Bewegung.
Der Kläger fuhr mit seinem Snowboard von der Piste 2 kommend über die Verbindungspiste in Richtung Piste 1d. Im Bereich der Einfahrt zur Verbindungspiste fuhr der Kläger auf der Frontside-Kante mit einem langen Zug nach rechts Richtung Mitte der Verbindungspiste mit ca. 35 km/h. Der Kläger rechnete nicht mit anderen Personen, die auf der Verbindungspiste bergauf fahren. Der Kläger und die Beklagte nahmen sich erst unmittelbar vor der Kollision gegenseitig wahr. Der Kläger versuchte noch mit der Backsidekante abzubremsen, um eine Kollision zu vermeiden, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Der Kläger und die Beklagte kollidierten, wobei die Beklagte mit ihrem Helm gegen das Gesicht des Klägers stieß.
Die Verbindungspiste eignet sich aus skitechnischer Sicht aufgrund der starken Neigung in Richtung Piste 1d und der Länge von 60 m nicht, um von der Piste 1d in Richtung Piste 2 zu fahren. Das Bergauffahren auf einer solchen Verbindungspiste stellt ein ungewöhnliches Fahrmanöver mit einem erhöhten Kollisionsrisiko dar, da ein „Gegenverkehr“ im alpinen Skisport aufgrund des der Schwerkraft folgenden Bewegungsgeschehens im Allgemeinen nicht vorkommt. Aus skitechnischer Sicht muss sich ein nach „oben Bewegender“ vor der Durchführung dieser Bewegung von der Ungefährlichkeit seines Fahrverhaltens überzeugen, insbesondere davon, dass niemand auf der Verbindungspiste nach unten fährt. Die Beklagte hat in ihrer Fahrtrichtung gesehen den linken Pistenbereich gewählt, welcher im obersten Bereich die geringste gegenseitige Sichtweite aufweist. Nach der von der Beklagten gewählten Fahrlinie war es weder zu Beginn der Einfahrt noch im Zuge des Bergauffahrens möglich, das oberste Drittel der Verbindungspiste einzusehen, wodurch es ihr nicht möglich war, den Kläger frühzeitig zu erkennen. Durch die Bergauffahrt hatte die Beklagte keine Möglichkeit den Unfall zu verhindern, da die einzige Unfallverhinderungsmöglichkeit ein abruptes Abbremsen wäre, wodurch sich ihre Position aber nicht mehr verändert hätte.
Der Kläger hatte aufgrund der schlechten Sicht vom Einfahrtsbereich auf die spätere Unfallstelle keine Möglichkeit die Beklagte so rechtzeitig zu erkennen, dass er noch unfallvermeidend reagieren konnte. Ihm war weder ein rechtzeitiges Abbremsen noch ein Ausweichen möglich. Die Beklagte hätte den Unfall verhindern können, indem sie eine Bergauffahrt nur dann durchführt, wenn sie sich davor vergewissert, dass sie diese gefahrlos durchführen kann.
In seiner rechtlichen Beurteilung referierte das Erstgericht Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den FIS-Regeln im Allgemeinen, zu den FIS-Regeln 1, 2 und 5 im Speziellen, sowie zur Verschuldensteilung. Zur Sache führte es aus, die Beklagte sei entgegen der allgemeinen Bewegungsrichtung beim Skifahren bergauf gefahren, wobei sie jene Fahrlinie gewählt habe, bei welcher die schlechteste Sicht nach oben, insbesondere in den Einfahrtsbereich der Verbindungspiste, bestehe. Durch dieses Fahrmanöver habe sich die Beklagte in eine Lage gebracht, in welcher es weder ihr noch dem Kläger möglich gewesen sei, unfallverhindernd zu reagieren. Eine vernünftige und einsichtige Skifahrerin hätte von einem derartigen Fahrmanöver Abstand genommen bzw. ein solches nur dann durchgeführt, wenn sie sich zuvor davon überzeugt habe, dass ein solches gefahrlos möglich sei. Der Kläger habe nicht mit einer von unten kommenden, sich entgegen der allgemeinen Fahrtrichtung bewegenden Skifahrerin rechnen müssen. Aufgrund des gravierenden Sorgfaltsverstoßes der Beklagten trete ein allfälliger Verstoß des Klägers gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht in den Hintergrund, sodass vom Alleinverschulden der Beklagten am Unfall auszugehen sei.
Gegen den EUR 667,50 sA übersteigenden klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, der Klage nur mit einem Betrag von EUR 667,50 stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In seiner Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger, der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Die Berufung,über die entgegen dem Antrag der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, da eine mündliche Berufungsverhandlung nicht für notwendig erachtet wird (§ 480 Abs 1 ZPO) , ist im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrages berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge
1.1.1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung „Die Geschwindigkeit der Beklagten reduzierte sich durch ihre Bergauffahrt stark, im Zeitpunkt der Kollision befand sich die Beklagte jedoch noch in Bewegung.“ und begehrt (erkennbar) an deren Stelle folgende Ersatzfeststellungen: „Die Geschwindigkeit der Beklagten reduzierte sich durch ihre Bergauffahrt stark, bis sie zum Stillstand kam. Im Kollisionszeitpunkt befand sich die Beklagte entweder bereits im Stillstand oder allenfalls noch in einer Restbewegung mit einer minimalen Restgeschwindigkeit, viel-leicht im Bereich von Schrittgeschwindigkeit. Alternativ: „Es kann nicht festgestellt werden, ob sich die Beklagte im Kollisionszeitpunkt bereits im Stillstand befunden hat, oder noch eine (äußerst) geringe Restgeschwindigkeit im Bereich von Schrittgeschwindigkeit aufgewiesen hat.“
1.1.2. Die von der Beklagten primär begehrte Ersatzfeststellung ist in sich widersprüchlich, zumal sich jemand, der zum Stillstand gekommen ist, nicht mehr in einer (Rest)Bewegung befinden kann.
1.1.3. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte als Partei vernommen zunächst ihre Angaben gegenüber der Sachverständigen, dass sie im Zeitpunkt der Kollision noch gefahren nicht gestanden oder nach oben gegangen sei (Seite 5 in ON 41.2), als richtig bestätigt hat (Seite 9 in ON 41.2), dann aber angegeben hat, dass sie nicht mehr wisse, ob sie jetzt dezidiert noch gefahren oder schon gestanden sei, weil sie an die Kollision keine Erinnerung mehr habe (Seite 10 in ON 41.2). Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte, als sie anlässlich der Befundaufnahme ihre Fahrweise vor dem Unfall demonstrierte, im Bereich der Kollisionsstelle noch in Fahrt war (Seite 4 in ON 41.2), bestehen an der bekämpften positiven Feststellung keine Zweifel. Dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1, 40/1), was hier der Fall ist.
1.1.4. Aufgrund der Beweisergebnisse kann das Gericht zu einem rechtlich relevanten Beweisthema eine positive Feststellung, eine negative Feststellung oder die Feststellung des Gegenteils treffen. Ausgehend von diesen drei Möglichkeiten hat der Berufungswerber darzutun, welche Ersatzfeststellung er begehrt (vgl. Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 S. 199 Rz 42).
Soweit die Beklagte anstelle der bekämpften Feststellung weiters die Feststellung „In jedem Fall hat sich durch eine allfällige Restbewegung der Beklagten der Anhalteweg des Klägers nicht in einem relevanten Ausmaß verkürzt. Wäre dieser auf Sicht gefahren, hätte er problemlos vor der Unfallstelle anhalten, oder ausweichen können.“ begehrt, ist die Tatsachenrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die begehrte Ersatzfeststellung nicht mit der bekämpften Feststellung korrespondiert.
1.2. Weiters bekämpft die Beklagte die Feststellung „Nach der von der Beklagten gewählten Fahrlinie war es weder zu Beginn der Einfahrt noch im Zuge des Bergauffahrens möglich, das oberste Drittel des Verbindungsweges einzusehen, wodurch es ihr nicht möglich war den Kläger frühzeitig zu erkennen.“ und begehrt (erkennbar) an deren Stelle die Feststellungen „ Bei ihrem Einfahren in den Verbindungsweg konnte die Beklagte zwar aufgrund der leichten Kuppe nicht den gesamten Verbindungsweg auf Bodenniveau einsehen, jedoch hatte sie so- wohl bei Beginn des Einfahrens in den Verbindungsweg, als auch im Zuge ihrer Auslaufbe- wegung bei der Bergauffahrt die Möglichkeit, auch im oberen Drittel des Verbindungsweges eine allfällige Annäherung eines Wintersportlers zu erkennen, da es sich nur um eine leichte Kuppe handelt und jedenfalls Sicht auf Teile von Personen oder Gegenständen bestand, die sich über dem Pistenniveau befinden (Dies, da auf sich gegenüber dem Pistenboden abhebende Gegenstände oder Personen trotz der leichten Kuppe eine Sicht bestand).
Da die Beklagte dazu weder darlegt, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung die bekämpfte Feststellung getroffen worden sein soll, noch aufgrund welcher Beweisergebnisse und dazu angestellter Erwägungen die begehrten Feststellungen zu treffen gewesen wären, liegt insoweit keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vor (vgl RS0041835; 9 ObA 262/99s; 10 ObS 129/02x; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
1.3. Auch soweit die Beklagte ersatzweise die Feststellung „ Jener Verbindungsweg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, war früher als Verbindung von der Piste 1d zur Piste 2 ausgewiesen (Beilagen ./7, ./8 und ./9). In den aktuellen Pistenplänen ist diese Verbindung nicht mehr eingezeichnet.“ begehrt, liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vor, weil diese wiederum nicht mit den bekämpften Feststellungen korrespondiert.
1.4. Die Ausführungen der Klägerin, mit der sie ausdrücklich lediglich ergänzende Feststellungen zur Fahrt des Klägers in Annäherung an die Unfallstelle und zur Frage, ob er den Unfall bei einer entsprechend angepassten Geschwindigkeit und bei gebotener Aufmerksamkeit verhindern hätte können, begehrt, erfüllen ebenso nicht die Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge; mit diesen inhaltlich der Rechtsrüge zuzuordnenden Ausführungen ist die Beklagte auf die Behandlung der Rechtsrüge im Folgenden zu verweisen.
2. Zur Rechtsrüge
2.1.Zur rechtliche Relevanz der FIS-Regeln sowie zum Inhalt der FIS-Regeln 1, 2 und 5 kann auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 500a ZPO).
2.2.Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). In Anwendung dieser allgemeinen Beweislastregel ist in Ansehung der Feststellung, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der Kollision noch in Bewegung befunden hat, zwar rechtlich zu Gunsten der Beklagen davon auszugehen, dass diese zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht gestanden ist, dennoch liegt eine Fahrt hangaufwärts im Sinne der FIS-Regel 5 vor. Daher hätte sich die Beklagte bei ihrer Fahrt hangaufwärts nach oben hin vergewissern müssen, dass sie dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Da sie aufgrund der schlechten gegenseitigen Sicht eine derartige Gewissheit von vornherein gar nicht erlangen hat können, hätte sie von ihrer Bergauffahrt Abstand nehmen müssen und die Verbindungspiste unter Beachtung der FIS-Regel 7 am (äußersten) Pistenrand zu Fuß aufsteigen müssen. Die Beklagte hat für ihre Bergauffahrt den bergwärts gesehen linken Pistenbereich gewählt, welcher die geringste gegenseitige Sichtweite aufweist. Aus den Feststellungen, denen zu Folge die Streitteile einander vor der Kollision nicht (mehr) ausgewichen sind, und die Unfallstelle zwei bis drei Meter vom (bergwärts gesehen) linken Pistenrand entfernt war, ergibt sich aber, dass auch der Kläger seine Fahrlinie auf der Verbindungspiste in Annäherung an die Unfallstelle gleichermaßen ungeschickt gewählt hat. Wenn ein Skifahrer den anderen trotz objektiv unbehinderter Sicht übersieht, hat er nicht gegen den Grundsatz vom Fahren auf Sicht, sondern gegen die Aufmerksamkeits- und Beobachtungspflicht beim Skifahren verstoßen.
Der Grundsatz vom Fahren auf Sicht ist ein allgemeiner und natürlicher Verhaltensgrundsatz bei Bewegungsgeschehen an Orten, wo mit anderen Menschen oder sonstigen Hindernissen gerechnet werden muss und die Sicht eingeschränkt ist. Er gilt auch für den Skilauf und findet keine Durchbrechung für unübersichtliche Pisten (vgl Pichler/Holzer , Handbuch des österreichischen Skirechts 2 , 168 mwN). Der Kläger war daher aufgrund der schlechten Sicht auf den Bereich der späteren Unfallstelle verpflichtet, entsprechend vorsichtig zu fahren. Die vom Erstgericht vertretene Rechtsansicht, ein allfälliger Verstoß des Klägers gegen den Grundsatz des Fahrens auf Sicht – bei dem es sich um eine der wichtigsten Anforderungen an das Verhalten beim Pistenskilauf handelt (vgl 3 Ob 526/87) − wäre hier vernachlässigbar, wird vom Berufungsgericht nicht geteilt.
2.3. Von einem sekundären Feststellungsmangel wird gesprochen, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen hat ( Kodek in Rechberger 5§ 496 ZPO Rz 10). Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Frage eines Mitverschuldens des Klägers abschließend beantworten zu können. Die Feststellung, wonach der mit ca. 35 km/h in die Verbindungspiste einfahrende Kläger aufgrund der schlechten Sicht vom Einfahrtsbereich auf die spätere Unfallstelle keine Möglichkeit hatte, die Beklagte so rechtzeitig zu erkennen, dass er noch unfallvermeidend reagieren konnte, beantwortet lediglich die Frage, ob der Kläger bei seiner Abfahrt, so wie sie tatsächlich stattgefunden hat, eine Unfallverhindungsmöglichkeit hatte. Sie lässt aber die Fragen offen, ob die gewählte Fahrtgeschwindigkeit von ca. 35 km/h trotz der schlechten Sicht vom Einfahrtsbereich auf die spätere Unfallstelle einem Fahren auf Sicht entsprochen hat. Dies übergeht der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung, wenn er damit argumentiert, dass er keine Unfallverhinderungsmöglichkeit gehabt habe.
2.4.Ein Schifahrer muss auf einer Piste einen so großen Raum vor sich beobachten, dass er bei auftretenden Kollisionsgefahren in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (RS0023544). Nach den Feststellungen war (auch) für den Kläger die Sicht auf die spätere Unfallstelle (nur) aus 15 Metern gut gegeben und aus 25 Metern möglich. Es bedarf daher hier Feststellungen, welche Fahrtgeschwindigkeit im konkreten Fall, also bei den konkreten Sichtverhältnissen (=beobachtbarer Raum) und der vom Kläger gewählten Fahrlinie, (aus technischer Sicht) einem Fahren auf Sicht entsprochen hätte, maW bei welcher Geschwindigkeit dem Kläger bei seiner Fahrt auf der Verbindungspiste bei den gegebenen (schlechten) Sichtverhältnissen noch ein sicheres, rechtzeitiges Ausweichen oder Anhalten vor einem Hindernis möglich gewesen wäre. Weiters bedarf es Feststellungen zur Frage, ob der Kläger bei Einhaltung einer dem Grundsatz vom Fahren auf Sicht entsprechenden Geschwindigkeit und Fahrweise die Kollision mit der ihm 2 bis 3 Meter vom (talwärts gesehen) rechten Pistenrand entgegenkommenden Beklagten verhindern hätte können.
2.5.Die Berufung der Beklagten, die das Fehlen von Feststellungen zu den oben dargestellten Themen als sekundären Feststellungsmangel rügt, erweist sich daher als berechtigt. Demgemäß war das angefochtene Urteil – soweit es nicht als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist – einschließlich der Kostenentscheidung wegen rechtlicher Feststellungsmängel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO gemäß § 496 Abs 3 ZPO aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Da im weiteren Verfahren das Sachverständigengutachten ohnehin zu ergänzen sein wird, um zu den oben unter Punkt 2.4. dargestellten Themenkreisen Feststellungen treffen zu können, erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit der Mängelrüge der Beklagten.
3.Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht scheidet aus, weil der Umfang des Prozessstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (RS0042125 [T6, 8]).
4.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
5.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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