Ein allgemeiner Rechtssatz, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsklausel aus einem KollV berufen könne, wenn er selbst (mehrfach) gegen kollektivvertragliche Bestimmungen verstoßen habe, ist dem Gesetz fremd. Der Entscheidung des OGH vom 29.03.1955, 4 Ob 17/55 (SozM IIIE,141), ist nur zu entnehmen, dass sich der Arbeitgeber nicht auf eine Überstundenverfallsbestimmung eines KollV berufen kann, wenn er die kollektivvertraglich vorgesehene Aufzeichnung von Überstunden unterlassen hat.
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