RS0034446 – OGH Rechtssatz
Um den Lauf einer Verfallsfrist zu unterbrechen, ist für die Geltendmachung des Anspruches wohl kein ziffernmäßig genaues Begehren erforderlich, weil der genaue Betrag vielfach nicht ohne weiteres errechnet werden kann, doch muss das Begehren auch in einem solchen Fall wenigstens annähernd konkretisiert werden. - Antrag an den VfGH -