JudikaturOGH

RS0018762 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 2025

Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche stellen ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers dar und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB.

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