Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Sighartner (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Aigner Fischer Stranzinger Rechtsanwälte KG in Hohenzell, gegen die beklagte Partei Gemeinde B* , vertreten durch die Anwälte Mitterbauer Schwarzmayr-Lindinger OG in Ried im Innkreis, wegen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses (Streitwert: EUR 5.000,00) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Mai 2025, Cga*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 877,39 (darin EUR 146,23 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. August 2020 Amtsleiter der Gemeinde C* und bewarb sich um die – aufgrund des bevorstehenden Ruhestands des Amtsleiters ausgeschriebene – Stelle als „Leiter/in (m/w/d) des Gemeindeamts“ der Beklagten.
Weil er im Hearing am 12. März 2024 sehr gut vorbereitet gewesen war und sowohl fachlich als auch persönlich einen sehr guten Eindruck gemacht hatte, schlug der Personalbeirat seine Bestellung vor. In der Sitzung am 21. März 2024 beschloss der Gemeinderat einstimmig die Einstellung als Leiter des Gemeindeamts ab 1. Juli 2024, wobei eine einmonatige Probezeit vereinbart wurde.
Am 1. Juli 2024 trat der Kläger das Dienstverhältnis an; am 3. Juli 2024 sprach der Bürgermeister die Kündigung aus. Weil die Kündigung jedoch nicht durch das zuständige Organ beschlossen worden war, gab das Landesgericht Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht der Klage des Klägers auf Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses über den 4. Juli 2024 hinaus mit mündlich verkündetem Urteil vom 16. Dezember 2024 statt.
Am 17. Dezember 2024 trat der Kläger seinen Dienst bei der Beklagten wieder an, wurde jedoch sogleich auf unbestimmte Zeit vom Dienst freigestellt.
Am 20. Dezember 2024 sprach der Bürgermeister die Kündigung zum 29. Dezember 2024 aus und übergab zugleich die Dienstfreistellung bis zu diesem Tag, nachdem am Vortag der Dienststellenausschuss der Kündigung ausdrücklich zugestimmt und der Gemeindevorstand die Kündigung einstimmig beschlossen hatte.
Mit der am 31. März 2025 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses über den 29. Dezember 2024 hinaus und brachte vor, die Kündigung sei sittenwidrig; seine Bestellung habe ausschließlich dazu gedient, ihn zur Aufgabe des Beamtenstatus bei seiner vormaligen Dienstgeberin zu bewegen.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Kündigung sei nicht sittenwidrig; der geltend gemachte Anspruch sei verfristet.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Dem Amtsleiter, dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Gemeindevorstands war zumindest bis zum 27. Juni 2024 nicht bekannt, dass der Kläger Beamter war; davor hatte es zwischen der Beklagten und der Gemeinde C* keinen Kontakt gegeben.
An diesem Donnerstag kamen zwei Mitarbeiter dieser Gemeinde zum Amtsleiter der Beklagten, als der Bürgermeister nicht mehr im Haus war, und berichteten, der Kläger befinde sich bereits seit über einem halben Jahr im Krankenstand, erfülle seinen Dienst nicht ordnungsgemäß und nehme es mit der Wahrheit nicht so genau.
Weil der Amtsleiter am Freitag Urlaub hatte und der Bürgermeister am Montag nicht im Haus war, informierte der Amtsleiter diesen erst am Dienstag, 2. Juli 2024 davon.
Der Bürgermeister vereinbarte daraufhin noch für diesen Abend ein Treffen mit dem Gemeindevorstand, zu dem auch die beiden Mitarbeiter der Gemeinde C* eingeladen wurden. Ausgehend von deren Schilderung der Zusammenarbeit mit dem Kläger, an deren Glaubwürdigkeit sie nicht zweifelten, waren sich die Mitglieder des Gemeindevorstands einig, dass das Dienstverhältnis mit dem Kläger noch in der Probezeit aufgelöst werden müsse.
Das Vertrauensverhältnis zum Kläger war für den Amtsleiter zum 27. Juni 2024, für den Bürgermeister und die Gemeindevorstandsmitglieder zum 2. Juli 2024 gestört. Erst zu diesem Zeitpunkt kam der Entschluss, das Dienstverhältnis zum Kläger aufzulösen.
In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Kläger habe den Fortsetzungsanspruch zwar rechtzeitig geltend gemacht, dieser sei aber nicht berechtigt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, die Berufung zurück- bzw abzuweisen.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Auf das Dienstverhältnis war (unstrittig) das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002, LGBl 2002/52, anzuwenden. Dieses enthält in seinem § 22 allgemeine Regelungen über das „Enden des Dienstverhältnisses“; nach dessen Abs 2 kann ein Dienstverhältnis auf Probe von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
Hat ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert, kann es gemäß § 24 Abs 1 Oö. GDG vom Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grunds gekündigt werden, wobei die in Betracht kommenden Kündigungsgründe in § 24 Abs 2 Oö. GDG demonstrativ aufgezählt sind, eine entgegen § 24 ausgesprochene Kündigung gemäß § 22 Abs 3 Oö. GDG rechtsunwirksam ist sowie die Kündigungsfrist gemäß § 25 Abs 1 Oö. GDG für beide Teile bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als sechs Monaten eine Woche beträgt und mit dem Ablauf der Woche endet.
1.2 Die Kündigung eines weniger als ein Jahr dauernden Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber erfordert somit keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 24 Abs 2 Oö. GDG (zum inhaltsgleichen § 32 Abs 1 VBG vgl nur Ziehensack, VBG § 32 [36. Lfg] Rz 58).
Das bedeutet freilich nicht, dass der Grund der Kündigung völlig irrelevant wäre, weil § 879 Abs 1 ABGB nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung gilt (RIS-Justiz RS0016534).
Ob eine Kündigung sittenwidrig ist, richtet sich nach ihrem Beweggrund, dessen Sittenwidrigkeit nach den zu § 879 ABGB herausgebildeten Grundsätzen zu beurteilen ist. Eine sittenwidrige Kündigung kann nur dann angenommen werden, wenn der Dienstgeber von seinem Kündigungsrecht aus gänzlich unsachlichen und insbesondere aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligenden Motiven Gebrauch gemacht hat (vgl RIS-Justiz RS0016680, RS0016839 [T2]). Stehen unlautere Motive augenscheinlich im Vordergrund und treten andere Ziele völlig in den Hintergrund, liegt eine gegen die guten Sitten verstoßende missbräuchliche Rechtsausübung vor (vgl RIS-Justiz RS0026271 [T23, T24]).
Die Beweislast trifft dabei – der allgemeinen Regel entsprechend (vgl RIS-Justiz RS0037797) – denjenigen, der sich auf den Rechtsmissbrauch beruft; dabei geben selbst relativ geringe Zweifel zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (vgl RIS-Justiz RS0026271 [T26]).
2 In der Mängelrüge begehrt der Kläger eine ergänzende Feststellung und kritisiert das Unterbleiben der Einvernahme zweier Zeugen.
2.1Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachenfeststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren; Feststellungsmängel setzen demgemäß voraus, dass bereits im Verfahren erster Instanz ein entsprechendes Tatsachenvorbringen erstattet wurde (vgl RIS-Justiz RS0053317, insb [T2, T4, T5, T9]).
2.1.1 Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger nie behauptet, er habe „in seinem Berufsleben noch nie eine Abmahnung oder ein Disziplinarverfahren oder dergleichen gehabt“, sondern nur, von der Gemeinde C* sei trotz Androhung im Schreiben vom 6. Februar 2024 kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden (ON 6 S 12).
2.1.2 Ob ein Kündigungsgrund im Sinne des § 24 Abs 2 Oö. GDG oder ein Entlassungsgrund im Sinne des § 26 Abs 2 Oö. GDG – etwa jener der Vertrauensunwürdigkeit (Z 2) – vorliegt, ist nicht zu prüfen. Diese Feststellung ist daher für die rechtliche Beurteilung ebenso irrelevant wie eine solche zur (Un-)Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe.
2.2Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit erfordert die Anführung der für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen, die bei Durchführung eines mangelfreien Verfahrens zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0043039).
2.2.1 Die Mängelrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil ihr nicht zu entnehmen ist, welche Feststellungen aufgrund der Einvernahmen der beiden Zeugen getroffen werden hätten müssen.
2.2.2Davon abgesehen hat jeder Beweisantrag die Tatsache, die bewiesen werden soll – also das Beweisthema – im Einzelnen genau zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0039882). Ist der Beweisantrag auf die Aufklärung eines Sachverhalts gerichtet, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden, liegt ein unzulässiger Erkundungsbeweis vor (vgl RIS-Justiz RS0039973, RS0040023).
Die Einvernahme der Zeugen wurde zu den Fragen beantragt, „woher [der Bürgermeister der Gemeinde C*] bereits am 3. Juni 2024 gewusst hat, dass der Kläger kündigen wird“, und „was bei den beiden Treffen [– gemeint am 27. Juni und am 2. Juli 2024 –] gesprochen wurde“. Beide Anträge sind er daher unzulässige Erkundungsbeweise, deren Unterbleiben keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begründen vermag.
2.2.3 Aus dem E-Mail des Bürgermeisters der Gemeinde C* vom 3. Juni 2024 (Blg ./F) kann im Übrigen weder darauf geschlossen werden, dass er vom Dienstbeginn des Klägers am 1. Juli 2024 informiert worden war, noch dass er wusste (und nicht nur ahnte), dass bzw zu welchem Zeitpunkt der Kläger kündigen würde.
3 In der Tatsachenrügebezeichnet der Kläger die Beweiswürdigung zwar als „tendenziös ausschließlich zugunsten der Beklagten“ und behauptet Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Beklagten im Vorverfahren und im vorliegenden Verfahren. Welche konkrete Feststellung bekämpft und welche Feststellung an ihrer Stelle begehrt wird, ist ihr jedoch nicht zu entnehmen. Auch die Tatsachenrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0041835, insb [T4, T5]).
3.1 Bei wohlwollender Betrachtung könnte der Tatsachenrüge allenfalls die Bekämpfung der Feststellung, dass den auf Seiten der Beklagten Handelnden bis zumindest 27. Juni 2024 der Beamtenstatus des Klägers bei seiner damaligen Dienstgeberin nicht bekannt war, und das Begehren der – freilich als „ergänzende Feststellung“ bezeichneten – Ersatzfeststellung entnommen werden, dass diesen Personen der Bestand eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde C* im Zeitpunkt der Bewerbung und Bestellung des Klägers bekannt war.
Die Ersatzfeststellung beträfe jedoch ein anderes Thema als die bekämpfte Feststellung und kommt daher als solche nicht in Betracht. Der festzustellende Umstand war im Übrigen – ebenso wie dass von der Beklagten die Richtigkeit der von den beiden Mitarbeitern der Gemeinde C* erhobenen Vorwürfe nicht überprüft wurde – niemals strittig.
3.2 Die Feststellung, „dass ein nachvollziehbarer Beweggrund für die Kündigung nicht vorlag und ein Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses über den vereinbarten Zeitraum nicht bestanden hat“, würde an der rechtlichen Beurteilung in Anbetracht der den Kläger treffenden Beweislast für ein sittenwidriges Motiv (vgl oben Pkt 1.2) nichts ändern.
3.3 Abgesehen davon ist für den Kläger insbesondere aus der im Vorprozess angebotenen Entschuldigung durch den Bürgermeister der Beklagten – in der durchaus der Versuch einer Deeskalation gelegen sein kann – ebensowenig zu gewinnen wie daraus, dass dieser seine Informanten schützt und die Bestellung des Klägers zunächst für einen „Lotto-Sechser“ gehalten, seine Meinung aber aufgrund der massiven Anschuldigungen durch die beiden (ehemaligen) Arbeitskollegen geändert hat. Dies ist im Gegenteil durchaus nachvollziehbar.
4 In der Rechtsrüge weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass eine Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit am 20. Dezember 2024 nicht mehr zulässig war.
4.1 Daraus ist für ihn jedoch nichts zu gewinnen, weil für die Rechtswirksamkeit der Kündigung kein besonderer Grund erforderlich ist, wenn das unbefristete Dienstverhältnis noch kein Jahr gedauert hat (vgl oben Pkt 1.1). Die Vereinbarung der befristeten Ausübung einer bestimmten Tätigkeit – bis zur Übernahme der Tätigkeit als Amtsleiter per 1. Jänner 2025 – innerhalb eines unbefristeten Dienstverhältnisses macht dieses nicht zu einem befristeten (vgl etwa OGH 8 ObA 2/20g [Pkt 3]).
4.2 Als Kündigungsmotiv wurden vom Erstgericht die von den beiden Mitarbeitern der Gemeinde C* gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe festgestellt. Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
Der Ausspruch einer Kündigung aufgrund von (als glaubhaft erachteten) Anschuldigungen widerspricht auch dann nicht den guten Sitten, wenn die Anschuldigungen nicht weiter überprüft wurden. Dass die Kündigung überwiegend zu dem Zweck erfolgt wäre, den Kläger Schaden zuzufügen, würde zwar zu ihrer Sittenwidrigkeit führen, steht aber gerade nicht fest.
5 Der Berufung war somit insgesamt der Erfolg zu versagen.
6Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
7Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
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