JudikaturOLG Linz

3R90/25p – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
20. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Kläger 1. A* B* , geboren am **, Landwirt, und 2. C* B* , ohne Angabe des Geburtsdatums, Landwirtin, beide **, **, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck, Mag. Christoph Danner, Rechtsanwälte in Schärding, gegen die Beklagte D* AG , **, **straße **, vertreten durch Mag. Harald Mühlleitner und andere Rechtsanwälte in St. Florian, wegen EUR 97.917,69 sA über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 26. Mai 2025, Cg*-47, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit EUR 4.282,56 (darin EUR 713,76 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 22. Juni 2021 kam es infolge eines Hagelsturms zu Beschädigungen an Nebengebäuden des bei der Beklagten hagelversicherten landwirtschaftlichen Anwesens der Kläger.

Die Nebengebäude sind zum Neubauwert versichert. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (in der Folge AStB 2013) zugrunde. Art 10 der AStB 2013 beinhaltet eine „strenge Wiederherstellungsklausel“, sodass im Versicherungsfall zunächst nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren Sicherung abhängt.

Die Kosten zur Sanierung der durch den Hagel verursachten Schäden (Neuwertschäden) belaufen sich auf gesamt brutto EUR 107.979,24. Die Kläger werden die Sanierung der (Neuwert)Schäden durchführen lassen. Sie haben der E* GmbH im Jänner 2025 einen unwiderruflichen Reparaturauftrag zur Behebung der durch den Gerichtssachverständigen DI F* festgestellten hagelursächlichen Schäden erteilt. Die Kläger sind auch damit einverstanden, dass die Beklagte die Zahlung direkt an das ausführende Unternehmen anweist.

Die Beklagte leistete EUR 10.061,55 an ihrerseits ermitteltem Zeitwert.

Die Kläger begehren die Differenz von EUR 97.917,69 sA an Wiederherstellungskosten für die Nebengebäude ihres landwirtschaftlichen Anwesens. Eine Wiederherstellung sei gesichert iSd Versicherungsbedingungen, sodass Anspruch auf den Neuwertschaden bestehe.

Die Beklagte bestritt eine Sicherung der Wiederherstellung der beschädigten Nebengebäude und die Schadenshöhe.

Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren zur Gänze statt. Dieser Entscheidung legte es den bereits eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den im Übrigen verwiesen wird (§ 500a ZPO). In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht eine Sicherstellung der Wiederherstellung der durch den Hagel beschädigten Nebengebäude. Folglich sei den Klägern der Neuwertschaden zu ersetzen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die Kläger streben mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Mängelrüge:

1. Die Beklagte erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der vom Erstgericht unterlassenen (neuerlichen) Ladung des Gerichtssachverständigen DI F* zur Verhandlung vom 4. April 2025 zwecks mündlicher Erörterung seiner schriftlichen Stellungnahme zum Privatgutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen G*. Der Antrag sei nicht verspätet gestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Erstgericht nicht „zugelassen“ habe, dass der Gerichtssachverständige DI F* in der Verhandlung mit einer „abweichenden Ansicht eines anderen Sachverständigen“ konfrontiert werde. Wäre er zur Verhandlung geladen worden, hätte die Beklagte der Verhandlung ihren Privatsachverständigen beigezogen. Dadurch wären „weitere Fehler im Gutachten“ aufgezeigt worden.

Zudem hätte das Erstgericht ein weiteres Sachverständigengutachten (aus dem Fachgebiet Dachdeckerarbeiten) einholen müssen, weil es dem Gerichtssachverständigen DI F* an „ausreichendem Sachverstand mangelt“. Der Gerichtssachverständige habe sein Gutachten in einem wesentlichen Punkt allein aufgrund einer Aussage des Zeugen Ing. H* korrigiert, nämlich hinsichlich der Frage, ob die Beschädigung der Deckschicht der Eternitplatten nur einen optischen Mangel bedeute oder auch eine funktionelle Einschränkung mit sich bringe. Ein anderer Sachverständiger hätte geringere Reparaturkosten „angenommen“.

2.1.Nach § 362 Abs 1 ZPO ist ein Gutachten stets zu begründen. Erscheint das abgegebene Gutachten ungenügend oder wurden von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde (§ 362 Abs 2 ZPO).

Die neuerliche Begutachtung im Sinn des § 362 Abs 2 ZPO durch denselben oder einen anderen Sachverständigen kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dies zur Behebung von Mängeln in einem Gutachten, bei Unklarheit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens oder wegen besonderer Schwierigkeiten des Falls notwendig ist (Klauser/Kodek 18§ 362 ZPO E 6; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§§ 360-362 ZPO Rz 4).

Das Gericht ist nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten, auch wenn es von einem generell gerichtlich beeideten Sachverständigen stammt, und dem Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen aufzuklären, sondern es kann sich ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592; Klauser/Kodek 18§ 362 ZPO E 26). Selbst wenn die Gutachten von zwei gerichtlich beeideten Sachverständigen einander widersprechen, ist das Gericht nicht gezwungen, einen dritten Sachverständigen zu bestellen, sondern kann sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung einem der beiden Gutachten anschließen (RS0043320 [T19], RS0040588 [T4]; Klauser/Kodek 18§ 362 ZPO E 17; Schneiderin Fasching/Konecny³ § 362 ZPO Rz 5).

Ob ein verwertetes Sachverständigengutachten getroffene Feststellungen stützt und dieses Gutachten erschöpfend ist (RS0043163), ob nach § 362 Abs 2 ZPO vorzugehen ist (RS0113643) und ob Kontrollbeweise vorzunehmen sind (RS0040586, RS0043406), fällt in den Bereich der Beweiswürdigung. Widersprüchliche, unvollständige und unschlüssige Gutachten wirken sich in aller Regel in der Beweiswürdigung des Richters negativ aus und sind daher mit dieser anzufechten (RS0113643; 3 Ob 68/14t; OLG Linz 4 R 103/19y, 4 R 89/22v, 4 R 123/22v, 4 R 127/22g, 4 R 150/22i ua; Braunin Höllwerth/Ziehensack § 362 ZPO Rz 7).

2.2.1. In seinem schriftlichen Gutachten vom 30. Juli 2024 (ON 17) hielt der Gerichtssachverständige DI F* (bereits) fest, dass bei Vorliegen von optischen Schäden auch von einer entsprechenden Beschädigung der Schutzbeschichtung und einem daraus resultierenden technischen Mangel im Sinne einer reduzierten Witterungsbeständigkeit sowie nachfolgenden Gefahr von Undichtigkeiten auszugehen ist. Aus Sicht des Sachverständigen lägen keine rein optischen Schäden an den Gebäuden der Kläger vor, weil solche immer auch einen strukturellen Schaden bzw. eine daraus resultierende Mangelhaftigkeit mit sich bringen würden.

In der Verhandlung vom 28. November 2024 wurde das schriftliche Gutachten seitens des Gerichtssachverständigen mündlich erörtert. Er verwies zunächst auf die schriftlich vorbereitete Beantwortung der Fragen der Beklagten (ON 30.2). Dort hielt er zur Frage 4. der Beklagten („Ist es richtig, dass die Beschichtung der Eternitplatten lediglich optischen Zwecken (Farbe) dient und diese keine darüber hinausgehende Schutzfunktion hat?“) Folgendes fest: „Aus Sicht des Sachverständigen dient die Deckschicht der Eternitplatten zu einer Einbindung der Fasern und entfaltet diese Beschichtung neben den optischen Zwecken auch eine darüber hinausgehende Schutzfunktion. Bei Freiliegen der Fasern ist von hygroskopischen Effekten auszugehen, mit einer rascheren Verwitterung bzw. einer fortschreitenden Schädigung durch Wasseraufnahme und in weiterer Folge erwartbaren Frosteinwirkungen. Daraus resultiert jedenfalls eine weitere Verkürzung der Restnutzungsdauer […]“ (ON 30.2, S 3). Ergänzend verwies der Gerichtssachverständige in der Verhandlung darauf, dass „basierend auf den Aussagen“ des Zeugen Ing. I* die Beschädigung der Beschichtung der Platten an sich noch keine Auswirkung auf die Lebensdauer habe, eine Rissbildung in der darunter liegenden Zementmatrix jedoch sehr wohl (vgl auch die entsprechende Aussage des Zeugen Ing. I*, ON 30.1, S 5). Eine solche sei beim Dach mehrfach dokumentiert bzw. auch von ihm im Zuge seiner Befundaufnahme wahrgenommen worden (ON 30.1. S 6). Der Gerichtssachverständige hielt fest, dass sich durch die Aussage des Zeugen Ing. I* an seiner Kostenschätzung nichts ändere und es sinnvoll sei, die gesamte Dachdeckung zu erneuern, während ein Tausch von einzelnen Platten abzulehnen sei. Die Beklagte hatte am Ende dieser Verhandlung keine Fragen mehr an den Gerichtssachverständigen (ON 30.1, S 7).

Erst nach der mündlichen Gutachtenserörterung beantragte die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom Februar 2025 die Enthebung des Gerichtssachverständigen und Beauftragung eines weiteren Sachverständigen mit der Erstattung von Befund und Gutachten mit der Begründung, dass der Gerichtssachverständige DI F* seine Ansicht korrigiert habe und nun davon ausgehe, dass die Beschädigung der Beschichtung der Platten keine Auswirkung auf die Lebensdauer habe. Sie habe in der Zwischenzeit ein Privatgutachten des Sachverständigen G* eingeholt, demzufolge eine Reparatur lediglich durch Austausch einzelner Wellplatten möglich und keine Neudeckung des gesamtes Dachs erforderlich sei.

Das Erstgericht übermittelte die Eingabe der Beklagten dem Gerichtssachverständigen DI F* zur Stellungnahme. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. März 2025 (ON 40) verwies DI F* erneut auf die Angaben des Zeugen Ing. I*, wonach es einen Einfluss auf die Lebensdauer habe, wenn die Zementmatrix angegriffen werde. Dass bei einer mechanischen Einwirkung wie dem Auftreffen von Hagelkörnern lediglich die Deckschicht beschädigt werde, die darunter befindliche Zementmatrix mit den darin eingebetteten Fasern aber keinen Schaden erleide, sei seiner Ansicht nach praktisch auszuschließen. Der Gerichtssachverständige DI F* setzte sich zudem mit dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten auseinander und hielt unter anderem fest, dass er dem Privatsachverständigen in Bezug auf die Sinnhaftigkeit eines Tausches von einzelnen Platten bei geringer Anzahl und genauer Kenntnis der Lokalität zustimme, dies allerdings im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben sei.

Daraufhin beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. März 2025 (ON 42) die Ladung des Sachverständigen, „damit er seine Stellungnahme erörtern kann“.

2.2.2.Der Gerichtssachverständige hat sein schriftliches Gutachten mündlich erörtert (vgl RS0040376). Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, Fragen zu stellen. Das Erstgericht hat sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung dem Gutachten des Gerichtssachverständigen angeschlossen. Dass die Beklagte nach der mündlichen Erörterung ein Privatsachverständigengutachten einholt, führt nicht dazu, dass das Gutachten des Gerichtssachverständigen neuerlich mündlich erörtert werden müsste. Abgesehen davon hat sich der Gerichtssachverständige mit dem Privatgutachten (schriftlich) auseinandergesetzt. Eine mündliche Erörterung der Stellungnahme zu einem Privatgutachten ist in der ZPO nicht vorgesehen. Das Erstgericht war auch nicht gehalten, den Gerichtssachverständigen DI F* zur Verhandlung zu laden, damit die Beklagte und ihr Privatgutachter diesen in der Verhandlung „mit der abweichenden Ansicht“ des Privatgutachters, die dem Gerichtssachverständigen ohnehin bekannt gemacht wurde und zu der er sich auch bereits geäußert hatte, konfrontieren hätten können.

Entgegen der Darstellung der Beklagten besteht auch kein Anhaltspunkt, dass es dem Gerichtssachverständigen DI F* „an ausreichendem Sachverstand“ mangle. Der Senat kann auch die von der Beklagten behauptete Korrektur des Gutachtens aufgrund der Aussage des Zeugen Ing. I* in einem „wesentlichen Punkt“ nicht erkennen. Bereits im schriftlichen Gutachten (ON 17) bezifferte der Gerichtssachverständige im Übrigen den Schaden mit brutto EUR 107.979,24. Daran hielt er auch im Rahmen der mündlichen Erörterung fest. Warum er - entgegen der Ansicht des Privatsachverständigen der Beklagten - einen Tausch einzelner Eternitplatten für nicht zielführend erachtet, hat DI F* wiederum ausführlich im Rahmen der mündlichen Gutachtenserörterung (ON 30.1) und erneut in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Gutachten des Privatsachverständigen (ON 40) erläutert. Mängel, Unklarheiten oder Unschlüssigkeiten des Gutachtens des Gerichtssachverständigen, die ein Vorgehen nach § 362 Abs 2 ZPO notwendig machen würden, zeigt die Beklagte nicht auf; solche sind auch nicht ersichtlich.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt im Ergebnis nicht vor.

II. Zur Rechtsrüge:

1. Die Beklagte verweist auf die Aussage des Erstklägers in der Verhandlung vom 4. April 2025, wonach die Baukosten gestiegen seien und „alles teurer“ geworden sei. Sie habe daraufhin vorgebracht, dass Baukostensteigerungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Das Erstgericht habe keine Feststellungen getroffen, ob die Sanierungskosten jene zum Zeitpunkt des Schadenseintritts oder die derzeitigen Sanierungskosten darstellen würden.

2. Die vom Erstgericht (unter anderem) gestellte Frage, in welcher Höhe den Klägern durch den Hagelsturm am 22. Juni 2021 ein Schaden entstanden sei (vgl ON 14, Frage 4.) beantwortete der Gerichtssachverständige in seinen schriftlichen Gutachten (ON 17, S 23 und 24). Das Erstgericht stellte auf Basis des Gutachtens die Sanierungskosten mit EUR 107.979,24 fest. Ausgehend davon besteht kein Zweifel, dass es sich beim festgestellten Betrag um den im Juni 2021 eingetretenen Schaden der Kläger handelt.

Abgesehen davon gab der Erstkläger in der Verhandlung vom 4. April 2025 tatsächlich an, dass er annehme, dass auch die Baukosten gestiegen seien. Es sei ja allgemein alles teurer geworden, aber richtig fachmännisch einschätzen könne er das nicht (vgl ON 43.1, S 4). Diese Aussage bietet somit kein tragfähiges Argument dafür, dass der vom Erstgericht festgestellte Schadensbetrag Baukostensteigerungen beinhaltet.

Die Beklagte brachte in dieser Verhandlung im Anschluss an die Befragung des Erstklägers auch nur pauschal und (allein) unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen vor, dass den Klägern nur die Sanierungskosten zum Schadenszeitpunkt zustünden, während Baukostensteigerungen nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien (ON 43.1, S 5). Damit hat die Beklagte nicht konkret behauptet, dass (und inwiefern) die Sanierungskosten zum Schadenszeitpunkt nicht den vom Gerichtssachverständigen DI F* geschätzten Sanierungskosten entsprechen würden.

3. Die Ansicht des Erstgerichts, dass die Wiederherstellung gesichert sei, wird von der Beklagten in der Berufung nicht in Zweifel gezogen, sodass darauf auch nicht einzugehen ist.

III. Ergebnis, Kosten, Zulassungsausspruch:

1. Der Berufung war kein Erfolg zuzuerkennen.

2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.