3R80/25t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers Dipl.-Ing. (A* , geboren am **, Architekt und Baumeister, **, **straße **, vertreten durch die König Kliemstein Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Beklagte B* GmbH , FN C**, **, **straße **, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 22.500,00 sA über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Mai 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 2.482,62 (darin EUR 413,77 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war ab August 2021 bei der C* mbH als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt. Zudem erbrachte er auch als Selbständiger Planungs- und Entwicklungsleistungen und fakturierte diese an die C* mbH. Selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer war unter anderem D* E*. An dieser Gesellschaft ist die Beklagte, eine Projektentwicklungsgesellschaft, zu 50 % beteiligt. D* E* ist auch Geschäftsführer der Beklagten.
Die F* G* GmbH - vertreten durch ihren (damaligen) Geschäftsführer DI H* I* - hatte die Beklagte mit Planungsleistungen betreffend das Bauvorhaben **straße ** (fortan Projekt) beauftragt. Konsenswerberin war die ebenfalls von DI H* I* vertretene F* J* GmbH.
Nachdem das von der Beklagten erstellte Vorprojekt von der Baubehörde nicht bewilligt worden war, wandte sich D* E*, der nicht genügend Ressourcen für eine weitere Planung hatte, an den Kläger. Er teilte ihm mit, dass er von der F* J* GmbH den Auftrag erhalten habe, das Projekt bis zur Einreichung zu entwickeln, und ein Honorar von EUR 40.000,00 vereinbart worden sei. Er habe für den abgelehnten Entwurf bereits EUR 15.000,00 verbraucht. D* E* fragte den Kläger, ob er als Selbstständiger das Projekt für das restliche Honorar von EUR 25.000,00 fertig entwickeln könne. Er teilte dem Kläger mit, dass dieser das restliche Honorar bekomme, wenn ein Baubewilligungsbescheid vorliege. D* E* wollte dabei den ursprünglich an die Beklagte vergebenen Auftrag an den Kläger als Subunternehmer weitergeben. Der Kläger ging in diesem Gespräch ebenfalls davon aus, von der Beklagten als Subunternehmer beauftragt zu werden und war damit einverstanden. Über die konkreten Abrechnungsmodalitäten, insbesondere die Frage des Adressats der Rechnung des Klägers, wurde nicht gesprochen.
Der Kläger stimmte sich hinsichtlich der von ihm in der Folge erstellten Pläne stets mit D* E* ab. Er berichtete die Ergebnisse seiner Planungstätigkeiten laufend DI H* I* und D* E*, wobei Letzterer über seine E-Mail-Adresse **@B*.cc in der direkten Kommunikation zwischen dem Kläger und DI H* I* stets in cc gesetzt war oder direkt mit dem Kläger betreffend das Projekt kommunizierte.
Mit E-Mail vom 23. Juli 2022 ersuchte D* E* den Kläger um Fertigstellung der „Einreichung Planungsvisite“. Mit E-Mail vom 25. Juli 2022 übermittelte der Kläger D* E* die Pläne für das Projekt samt Lageplan und “Schnitt mit dem Nachbarn“, und ersuchte um Mitteilung, ob er die Pläne an DI H* I* übermitteln solle oder ob diese D* E* selbst mitnehme. Am selben Tag teilte D* E* dem Kläger mit, dass er die Pläne an DI H* I* weitergeleitet habe, und ersuchte um Einreichung des Projektentwurfs bei der Planungsvisite. Der Kläger reichte noch am selben Tag seinen Projektentwurf bei der Planungsvisite ein. Von dieser wurde dazu Folgendes festgehalten: „Die höchstzulässige bauliche Ausnutzbarkeit der Grundfläche ist aufgrund des Umstandes, dass das „Parkgeschoß“ (samt des überbauten Nebengebäudes an der Grundgrenze) durch den Planer bei der Gesamtbruttogeschoßfläche fälschlicher Weise nicht (zur Gänze) berücksichtigt wurde, überschritten. […] Von einer umfassenden Beurteilung wurde angesichts des (massiven) Widerspruchs zum Bebauungsplan Abstand genommen. Es wird jedoch in Hinblick auf die weitere Projektentwicklung empfohlen, vor allem die Sockelzone des Bestandsobjekts unter Berücksichtigung des historischen Charakters (Erhaltungsgebot!) und der Wirkung im Straßenraum zu überarbeiten. […].“
Vor diesem Hintergrund überarbeitete der Kläger in der Folge seinen Projektentwurf. Ob sich der Kläger bei seiner Planung in massivem Zeitverzug befand, konnte nicht festgestellt werden. Im Oktober 2022 teilte D* E* dem Kläger mit, dass er nicht mehr am Projekt arbeiten müsse, weil dieses an ein anderes Architektenbüro vergeben worden sei.
Über Empfehlung von K*, dem zweiten Geschäftsführer der C* mbH, übermittelte der Kläger am 21. Oktober 2022 D* E* und DI H* I* einen an die F* J* GmbH adressierten Rechnungsentwurf über netto EUR 25.000,00. Nach Erhalt dieses Rechnungsentwurfs teilte D* E* dem Kläger mit, dass sämtliche Rechnungen „über ihn gehen“ würden. Der Kläger übermittelte der Beklagten für bereits erbrachte Leistungen eine Rechnung über brutto EUR 22.500,00. Die Beklagte bezahlte diese Rechnung nicht.
Der Kläger begehrt den Rechnungsbetrag von EUR 22.500,00 sA. Er sei von der Beklagten mit Planungsleistungen beauftragt worden. Diese habe ihm das Projekt unvermittelt entzogen und das Honorar für seine erbrachten Leistungen nicht bezahlt.
Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation. Sie sei weder für die F* G* GmbH tätig gewesen noch habe sie mit dem Projekt etwas zu tun gehabt. Der Kläger sei von der F* G* GmbH beauftragt worden.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage statt. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 2 bis 4 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die wesentlichen Feststellungen wurden bereits wiedergegeben. In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Passivlegitimation der Beklagten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit seiner Berufungsbeantwortung strebt der Kläger die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung wegen Nichtigkeit ist zu verwerfen. Im Übrigen ist sie nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Nichtigkeit/Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1.Die Beklagte meint, das Ersturteil sei nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtig. Jedenfalls liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Das Erstgericht verweise in seiner rechtlichen Beurteilung darauf, dass der übereinstimmende Parteiwille auf eine Beauftragung des Klägers durch die Beklagte gerichtet gewesen sei. Insofern übergehe das Erstgericht die Aussagen des Zeugen DI I* und des Geschäftsführers der Beklagten, die Gegenteiliges ausgeführt hätten. Die Feststellung sei „mit dem durchgeführten Beweisverfahren in sich widersprüchlich“ und durch keine Beweisergebnisse gestützt. Das Ersturteil sei daher unüberprüfbar. Es würden Ausführungen dazu fehlen, dass der Kläger seinen Anspruch gegenüber mehreren Gesellschaften geltend gemacht habe und ihm insofern kein Wahlrecht zustehe. Das Erstgericht habe auch nicht ausgeführt, dass auch der Kläger mit seiner „Firmenadresse“ korrespondiert habe. Obwohl der Kläger angegeben habe, dass ihm angeboten worden sei, das Projekt zu übernehmen, sei „keine eingehende Befragung bzw. Ausführungen dazu erfolgt“.
2.1.Nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgericht angeordnete Berichtigung des Urteils (§ 419 ZPO) nicht abgeholfen werden kann.
Der erste der in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe liegt dann vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann. Dieser Fehler hat nicht den Spruch des Urteils oder dessen Gründe isoliert im Auge; maßgebend ist vielmehr das Urteil als logische Gesamtheit ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 477 ZPO Rz 79). Der zweite in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geregelte Nichtigkeitstatbestand ist der Widerspruch des Urteils mit sich selbst. Das Gesetz hat hier nur den Urteilsspruch selbst im Auge; ein Widerspruch in den Entscheidungsgründen bewirkt keine Nichtigkeit ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 477 ZPO Rz 82). Der letzte der in § 477 Abs 1 Z 9 ZPO enthaltenen Nichtigkeitstatbestände liegt vor, wenn für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 477 ZPORz 83). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist aber nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484; Pimmer in Fasching/Konecny 3 § 477 ZPORz 84). Dabei muss ein Widerspruch im Spruch selbst oder ein Fehlen von Gründen überhaupt vorliegen; eine mangelhafte Begründung reicht nicht aus (RS0042133).Eine unvollständige mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (RS0106079).
2.2. Die Verletzung der Begründungspflicht kann einen Verfahrensmangel darstellen ( Klauser/Kodek 18§ 496 ZPO E 45; Pimmer in F asching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 33). Zweck der Begründungspflicht ist es, die Entscheidung überprüfbar zu machen. Das Urteil muss deshalb etwa klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und die anderen behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt daher vor, wenn die Entscheidung nicht überprüfbar ist (OLG Wien 133 R 61/19x; OLG Linz 6 R 19/22i, 6 R 22/22f, 4 R 56/22s ua).
2.3Mit ihren Ausführungen zeigt die Beklagte keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO auf. Sie kritisiert inhaltlich lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Davon, dass die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet wäre, dass sie sich nicht überprüfen ließe, kann nicht ansatzweise die Rede sein. Auch ein Begründungsmangel liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die Aussagen des Zeugen DI I* und des Geschäftsführers der Beklagten nicht „übergangen“, sondern ausführlich dargelegt, warum es diese seinen Feststellungen nicht zugrunde gelegt hat.
II. Zur Tatsachenrüge
1. Die Beklagte bekämpft die Feststellung, dass D* E* den Auftrag der Beklagten an den Kläger als Subunternehmer weitergeben wollte, der Kläger dies so verstanden hat und damit einverstanden war. Sie begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Der zunächst mit D* E*, als Geschäftsführer der beklagten Partei, abgeschlossene Vertrag ging mittels Vertragsübergabe/-übernahme auf den Kläger über. Der Kläger ging in diesem Gespräch ebenfalls davon aus, von der G* GmbH beauftragt zu werden und war damit einverstanden. Es wurde vereinbart, dass die G* GmbH Rechnungsempfänger ist.“
Das Erstgericht habe übersehen, dass der Kläger von einer Übernahme des Projekts gesprochen habe. Damit sei ein Auftrag „in Sub“ nicht erfolgt. Diese Aussage „damit abzutun“, dass der Kläger in diesem Punkt seine Angaben den Aussagen des Zeugen DI I* und des Geschäftsführers der Beklagten angepasst habe, erscheine abwegig. D* E* korrespondiere stets - auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C* mbH - über die E-Mail-Adresse der Beklagten. Dass der Kläger Rücksprache mit ihm gehalten habe, sei dem Umstand geschuldet, dass der Erstentwurf von D* E* stamme. Das Erstgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger bei der C* mbH angestellt gewesen sei. Der Stundensatz für den Kläger wäre hier viel geringer gewesen. Es sei fragwürdig, dass der Kläger Leistungen erbringe, ohne seinen Auftraggeber zu kennen.
2.1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.2. Das Erstgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich begründet, warum es die bekämpfte Feststellung getroffen hat. Es hat auch umfassend dargelegt, auf welchen Gründen seine Schlussfolgerungen beruhen. Das Erstgericht hat sich mit den Angaben des Klägers ebenso ausführlich auseinandergesetzt wie mit jenen des Geschäftsführers der Beklagten und des Zeugen DI I*. Während es den Kläger als glaubwürdig einstufte, billigte es den Letztgenannten keine Glaubwürdigkeit zu.
Mit den Ausführungen und Argumenten des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Sie zeigt nicht auf, inwiefern dem Erstgericht eine unrichtige Beweiswürdigung unterlaufen sein soll. Warum das Erstgericht dem Kläger keine Glaubwürdigkeit hätte zubilligen dürfen, zeigt die Beklagte nicht auf. Sie legt auch nicht dar, warum das Erstgericht ihren Geschäftsführer und den Zeugen DI I* als glaubhaft einstufen hätte sollen, obwohl das Erstgericht - wie dargelegt - bezüglich beider ausführlich begründet hat, warum es diesen keine Glaubwürdigkeit zubilligte. Die Beweisrüge ist daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die angestrebte Ersatzfeststellung in Richtung Vertragsübernahme stellt zudem eine rechtliche Beurteilung dar.
Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes ist nachvollziehbar und hält einer Plausibilitätsprüfung stand. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Passage der Aussage des Klägers (ON 13.4, S 11): „Damals, als das Gespräch mit Herrn E* stattgefunden hat und er mir angeboten hat, das Projekt zu übernehmen, hat er mir gesagt, dass ausgemacht ist, dass die F* G* GmbH der B* GmbH EUR 40.000,00 Honorar zahlt, wenn diese ein bewilligungsfähiges Projekt zustande bringt. Weiters hat er mir gesagt, dass bereits EUR 15.000,00 an Kosten entstanden sind und ich die restlichen EUR 25.000,00 bekomme, wenn ein Baubewilligungsbescheid vorliegt. …“) steht der bekämpften Feststellung nicht entgegen. Diese Aussage in ihrer Gesamtheit kann im Sinne einer „Übernahme“ des Projekts von der Beklagten als Subunternehmer der Beklagten verstanden werden. Dass das Erstgericht diese Bezug habende Aussage des Klägers „damit abgetan“ habe, dass der Kläger seine Aussage in diesem Punkt an die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten und des Zeugen DI I* angepasst habe, ist nicht richtig. Die Bezug habende Passage der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (US 4 und 5) betrifft die Frage, ob als Auftraggeberin der Beklagten die F* J* GmbH oder die F* G* GmbH seitens D* E* genannt worden war. Mit dem Ansatz der Beklagten, es sei sinnwidrig, den Kläger zu beauftragen, zumal sie ihn in seiner Eigenschaft als Angestellten der C* mbH mit dem Projekt hätte betrauen können, hat sich bereits das Erstgericht beschäftigt (US 7). Inwiefern die Ansicht des Erstgerichtes unrichtig sein soll, legt die Beklagte nicht dar. Auch die Ausführungen zur von der F* G* GmbH erteilten Vollmacht vermögen beim Senat keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung hervorzurufen.
III. Zur Rechtsrüge
1. Die Beklagte verweist darauf, dass in Bezug auf die Planung des Klägers kein verbesserungsfähiger Mangel vorgelegen sei und damit von einer Nachfristsetzung habe abgesehen werden können. Zwischen dem „abweisenden Schreiben der Behörde“ vom 19. August 2022 (Beilage ./O) und ihrem „rechtmäßigen Rücktritt vom Werkvertrag“ liege ein Zeitraum von zwei Monaten, in dem der Kläger keinen weiteren Entwurf erstellt habe. Es sei daher von einer Unfähigkeit des Klägers auszugehen. Sie sei somit berechtigt vom Werkvertrag zurückgetreten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Verbesserung des Einreichplans durch den Kläger „fast doppelt so viel gekostet“ habe wie der Entwurf der Beklagten.
Die Beklagte spricht auch das Fehlen von Feststellungen an. Das Erstgericht hätte noch folgende Feststellungen treffen müssen: „Zwischen dem Kläger und der beklagten Partei wurde vereinbart, dass im Falle eines Vertragsrücktritts keine Nachfristsetzung zu erfolgen hat.“
2. Das Erstgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten bejaht und sich im Anschluss noch mit folgendem Vorbringen der Beklagten in ihrem vorbereitenden Schriftsatz (vgl ON 7, S 3) auseinandergesetzt: „Nach den Herrn D* E* erteilten Informationen hat der Kläger keine brauchbaren Leistungen für eine Einreichplanung erstellt. Abgesehen davon hat der Kläger einen massiven Zeitverzug zu verantworten, was nur der Vollständigkeit halber angeführt wird.“ Damit hat die Beklagte, die sich auf die Bestreitung ihrer Passivlegitimation beschränkte, allerdings kein Vorbringen erstattet, dass sie den Rücktritt vom Werkvertrag mit dem Kläger (der zufolge ihres Standpunkts ja gar nicht mit ihr, sondern mit der F* G* GmbH geschlossen worden war) erklärt hätte. Wann und aus welchem Grund sie vom Werkvertrag mit dem Kläger zurückgetreten sein soll, lässt sich ihren Behauptungen auch nicht entnehmen. Dies, obwohl der Kläger in seinem zeitlich zuvor erstatteten vorbereitenden Schriftsatz festgehalten hat, dass die Beklagte keinen Rücktritt vom Vertrag erklärt habe (ON 6, Punkt 3.7.). Die nunmehrigen Ausführungen in der Berufung zum Thema Rücktritt vom Vertrag (ohne Notwendigkeit einer Nachfristsetzung) sind daher als Neuerungen unbeachtlich.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Dass der Kläger und die Beklagte vereinbart hätten, dass ein Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung erfolgen könne, hat die Beklagte in erster Instanz nicht behauptet. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher nicht vor.
IV. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung war kein Erfolg zuzuerkennen.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.