RS0022885 – OGH Rechtssatz
Ein Schadenersatzanspruch nach § 932 ABGB ist nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht.
Ein Schadenersatzanspruch nach § 932 ABGB ist nur dann gegeben, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden verursacht wurde, der Schaden also nicht nur im Vorhandensein des Mangels besteht.
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