1R67/25s – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Pensionist, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dr. Robert Fuchs, Rechtsanwalt in St. Valentin, gegen die beklagten Parteien 1. C* D* , geboren am **, Pensionist, 2. E* D* , geboren am **, Pensionistin, beide wohnhaft in **, **, beide vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair, Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung und Unterlassung, über den Kostenrekurs der beklagten Parteien gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 12. Mai 2025, Cg*-68, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, dem Kläger die mit EUR 370,19 (darin EUR 61,70 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit dem nur in seiner Kostenentscheidung angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab und verpflichtete den Kläger gemäß § 41 ZPO den Beklagten die mit EUR 20.864,45 (darin EUR 3.470,98 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
Entsprechend den Kosteneinwendungen des Klägers (ON 66) kürzte das Erstgericht – soweit für das Rekursverfahren relevant – die von den Beklagten verzeichneten Kosten für die Äußerungen vom 15. März 2024 und 22. August 2024 mit der Begründung, dass diese nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem sie beantragen, ihren Kostenzuspruch um EUR 1.899,52 (darin EUR 316,58 USt) auf insgesamt EUR 22.763,97 (darin EUR 3.787,56 USt) zu erhöhen.
Der Kläger beantragt in seiner Kostenrekursbeantwortung, dem Kostenrekurs keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Äußerung vom 15. März 2024 (ON 37):
Die Beklagten argumentieren, sie hätten damit rechnen müssen, dass der für den Kläger gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreter dessen bisherige Prozessführung nicht genehmige, weshalb sie ein Vorbringen zur vom Kläger schuldhaft veranlassten Prozessführung erstatten, eine Kostennote legen und einen Antrag gemäß § 51 ZPO stellen hätten müssen.
Kosten für Äußerungen sind nicht zu honorieren, wenn durch die Unterlassung der Erklärung derselbe Effekt erreicht worden wäre (Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 41 ZPO Rz 23; vgl RS0036145). Der Mangel der Prozessfähigkeit ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Erstgericht hat dem - vom Pflegschaftsgericht – für den Kläger bestellten gerichtlichen Erwachsenenvertreter gemäß §§ 6a, 6 Abs 2 ZPO mit Beschluss vom 11. März 2024 aufgetragen, binnen vier Wochen zu erklären, ob dieser die bisherige Prozessführung des Klägers genehmige (vgl dazu RS0107438). Diese Prozesserklärung oblag nur dem Erwachsenenvertreter des Klägers – der auch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen hatte (§§ 167 Abs 3, 258 Abs 4 ABGB) -, ohne dass dazu eine Äußerung der Beklagten erforderlich war. Ebenso wenig gebührt dem Rechtsanwalt für die Verfassung des Kostenverzeichnisses eine Entlohnung (§ 18 RATG; vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.54).
Korrekt hat das Erstgericht daher die Äußerung vom 15. März 2024 (ON 37) nicht honoriert.
2. Zur Äußerung vom 22. August 2024 (ON 49):
Es ist richtig, dass die Beklagten diese Äußerung zum weiteren Fristerstreckungsantrag des Erwachsenenvertreters bezüglich der Genehmigung der Klagsführung durch den Kläger erstatteten, nachdem dem Erwachsenenvertreter vorher bereits fünfmal eine Fristerstreckung bewilligt worden war (zur Korrektheit der Fristerstreckung vgl 5 Ob 282/03m). Gegenstand dieser Fristerstreckung war jedoch der Umstand, dass seitens des Pflegschaftsgerichtes noch kein rechtskräftiger Genehmigungsbeschluss vorlag (siehe ON 51 und ON 54). Demnach musste der Erwachsenenvertreter die Fristerstreckung nicht aus Umständen im Bereich der klagenden Partei, sondern wegen der (ausstehenden rechtskräftigen) Entscheidung des Pflegschaftsgerichts über die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung beantragen (vgl 5 Ob 282/03m). Einen Kostenersatz gemäß § 142 ZPO können daher die Beklagten für ihre Äußerung nicht beanspruchen (vgl Obermaie,r, Kostenhandbuch 4 Rz 1.265). Entgegen den Rekursausführungen ist nämlich zur Wirksamkeit der Erklärung des Erwachsenenvertreters über die Genehmigung des bisherigen Verfahrens der (bislang prozessunfähigen) Partei im Aktivprozess auch die Einholung einer pflegschaftsgerichtlichen Ermächtigung erforderlich (vgl Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny 3Band II/1 § 6a ZPO Rz 19). Nachdem zum Zeitpunkt des Fristerstreckungsantrags des Erwachsenenvertreters ON 48 noch kein rechtskräftiger Genehmigungsbeschluss des Pflegschaftsgerichtes vorlag (ON 54 – die Rechtskraft der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der bisherigen Prozessführung wurde erst am 21. Oktober 2024 bestätigt – ), war – aus ex-ante-Sicht – die Äußerung der Beklagten zum weiteren Fristerstreckungsantrag des Erwachsenenvertreters (ON 48) für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig.
Korrekt hat das Erstgericht somit die Äußerungen vom 15. März 2024 (ON 37) und vom 22. August 2024 (ON 49) nicht honoriert.
Dem Rekurs ist damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung für das Rekursverfahren gründet auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO iVm § 11 RATG.