RS0036145 – OGH Rechtssatz
Kein Kostenzuspruch an den Masseverwalter für die Erklärung, nicht in den Rechtsstreit einzutreten und das bisherige Verfahren nicht zu genehmigen, weil der gleiche Effekt wie durch die ausdrückliche Erklärung durch die Unterlassung einer Erklärung innerhalb der gesetzten vierzehntägigen Frist erreicht worden wäre.