Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Richterin des Oberlandesgerichts Dr. Nemati als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandegerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, wider die beklagte Partei D* , vertreten durch die Achammer&Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, wegen EUR 19.216,45 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 5.000,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 8.1.2026, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zuHanden ihrer Vertreterin die mit EUR 2.613,72 (darin enthalten EUR 435,62Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,-, nicht aber EUR 30.000,--.
IV. Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche sowie ein Feststellungsbegehren der Klägerin resultierend aus einem Unfall vom 24.6.2025 um ca 16:45 Uhr.
Die Klägerin fuhr mit ihrem Elektrofahrrad (in Folge: Fahrrad) auf der E*straße (in Folge: Straße) Richtung **platz in C*.
Bei der Straße handelt es sich um eine Radlandesroute, welche regelmäßig stark von Radfahrern frequentiert wird.
Zur gleichen Zeit kehrte die Beklagte mit ihrem Fahrrad vom Einkaufen an ihre Wohnadresse E*straße F* zurück. Sie trug eine der zwei Einkaufstaschen, die sich auf dem Fahrrad befunden haben, ins Haus. Nachdem sie das Haus betreten hatte, ließ die Beklagte die Haustüre zufallen.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Hündin der Beklagten im Haus. Die Hündin der Beklagten war im Haus grundsätzlich und auch zum Vorfallszeitpunkt nicht angeleint. Die Hündin der Beklagten folgte der Beklagten in die Küche, wo diese die erste Einkaufstasche abstellte.
In dem Moment, als die Beklagte die Haustüre neuerlich öffnete, um die zweite Einkaufstasche vom Fahrrad zu holen und ins Haus zu bringen, rannte plötzlich die Hündin am linken Bein der Beklagten durch die gerade geöffnete Haustüre hinaus vorbei in Richtung der Straße. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte noch mit der Türklinke in der Hand im Türrahmen. Nachdem die Hündin plötzlich losrannte, rief die Beklagte dieser noch hinterher, um diese aufzuhalten, wobei keine Reaktion seitens der Hündin erfolgte.
Wenige Augenblicke nach dem Loslaufen der Hündin bzw dem Zuruf durch die Beklagte kam es schließlich zur Kollision zwischen der Hündin und dem von der Klägerin gelenkten Fahrrad, wobei die Hündin der Beklagten in das Vorderrad des fahrenden Fahrrads der Klägerin rannte. Zwischen dem Loslaufen der Hündin und der Kollision mit der Klägerin vergingen lediglich wenige Sekunden. Die Klägerin nahm die Hündin der Beklagten erst wahr, als sie sich mit ihrem Fahrrad bereits auf Höhe der Liegenschaft der Beklagten befand. Zuvor richtete die Klägerin ihre Aufmerksamkeit nicht auf das Haus der Beklagten.
Die Klägerin kam aufgrund des Zusammenstoßes mit der Hündin zu Sturz und wurde bei diesem Sturz verletzt.
Es kann nicht festgestellt werden, was Anlass für die Hündin war, aus der Haustüre in Richtung Straße zu laufen. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob die Hündin eine Katze entdeckte, welche den Jagd- bzw Spieltrieb der Hündin weckte und diese zum Loslaufen animierte.
Bei der Hündin der Beklagten handelt es sich um einen Hund der Rasse **, welche zum Zeitpunkt des Vorfalls knapp 2,5 Jahre alt war. Die Hündin war zum Vorfallszeitpunkt etwas größer als hüfthoch.
Die Beklagte besucht mit der Hündin, seitdem diese zehn Wochen alt ist, regelmäßig die Hundeschule.
Das Anwesen der Beklagten umfasst einen ca 1.000 m² großen Garten. Im Norden und im Westen grenzt die E*straße an das Anwesen der Beklagten. Die Beklagte und ihre Familie sind sehr viel im Garten, wobei die Hündin immer mit im Garten ist und sich dort bis zum gegenständlichen Vorfall in ihrer Anwesenheit frei bewegen konnte.
Es kam bis zum gegenständlichen Vorfall noch nie vor, dass die Hündin unvermittelt auf die Straße rannte oder aber beim Öffnen der Haustüre davonrannte.
Auch im Bereich vor der Haustüre bewegte sich die Hündin teilweise ohne Leine von der Haustüre zum Auto oder zum Fahrrad. Es kam dabei bis zum gegenständlichen Vorfall nie vor, dass die Hündin plötzlich wegrannte oder auf die Straße lief.
Die Hündin wird von der Beklagten im Rahmen ihrer Psychotherapiepraxis eingesetzt und hat dort regelmäßig Kontakt mit fremden Personen und auch Kindern. Die Hündin ist Menschen gegenüber sehr positiv eingestellt. Wenn sie die Personen gut kennt, wie beispielsweise Familienmitglieder der Beklagten, tendiert sie dazu, diese voller Freude anzuspringen. Bei fremden Personen, wie insbesondere auch bei den Patienten, macht sie dies hingegen nicht.
Die Hündin versteht sich auch gut mit anderen Hunden. Katzen sieht sie teilweise als Spielkameraden. Wenn die Hündin sich im Freilauf befindet, kommt es gelegentlich auch vor, dass sie anderen Katzen auf Grund des Spieltriebs nachjagt.
Radfahrer oder Jogger interessieren die Hündin der Beklagten grundsätzlich nicht. Es kam bis zum gegenständlichen Vorfall noch nie vor, dass die Hündin einem Radfahrer, Fußgänger oder einem Jogger nachgelaufen wäre oder diesen angebellt hätte. Die Hündin hört generell gut auf Kommandos. Bei Rehen und Katzen im Freilauf ist sie nicht immer zuverlässig.
Von diesem (verkürzt und nicht immer wörtlich wiedergegebenen) Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 19.216,56 s.A. an Schadenersatzansprüchen und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Folgen, Schäden und Nachteile aufgrund des Vorfalls am 24.6.2025.
Die Beklagte habe die erforderliche Verwahrung ihrer Hündin vernachlässigt. Sie habe gewusst, dass die Straße immer von Fahrradfahrern befahren werde und daher davon ausgehen müssen, dass Fahrradfahrer möglicherweise den Jagdinstinkt bzw den Spieltrieb ihrer Hündin weckten. Als die Beklagte bemerkt habe, dass die Hündin aus dem Haus entwische, hätte sie diese durch Rückruf mit einem Stopp-Kommando oder Ähnlichem zurückholen müssen. Dies habe die Beklagte nicht getan. Auch aus diesem Grund habe sie die objektive Sorgfalt im Rahmen der Hundehaltung nicht eingehalten.
Die Beklagte wandte ein, dass sie während ihres Einkaufs ihre Hündin ordnungsgemäß zu Hause verwahrt habe. Als sie die Haustüre geöffnet habe, um die Einkaufstasche vom Fahrrad zu holen, sei ihre Hündin plötzlich an ihr vorbei in Richtung Straße gerannt, wo es dann zur Kollision mit dem von der Klägerin gelenkten Fahrrad gekommen sei.
Natürlich sei ihre Hündin im Haus nicht angeleint gewesen. Dazu habe es auch keinen Grund gegeben. Die Hündin sei zuvor noch nie beim Öffnen der Haustüre davongerannt. Die Beklagte besuche mit ihr regelmäßig die Hundeschule. Die Beklagte und ihre Familie seien sehr viel im Garten, wobei die Hündin immer mit im Garten sei und sich dort in ihrer Anwesenheit frei bewegen könne. Es sei noch nie dazu gekommen, dass die Hündin auf die Straße gerannt sei. Nachdem die Hündin in der Vergangenheit kein derartiges Verhalten gezeigt habe, habe bis zum Unfallzeitpunkt auch keine Notwendigkeit bestanden, die Hündin zu Hause anzuleinen.
In der Tagsatzung vom 4.12.2025 schränkte das Erstgericht das Verfahren auf den Grund des Anspruchs ein (ON 7.3, S 4).
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil die Klagebegehren zur Gänze ab.
Dabei legte es die auf den Seiten 1 und 2 sowie 5 bis 8 des Urteils enthaltenen Feststellungen sowie zwei darin integrierte Lichtbilder über die Unfallörtlichkeiten zugrunde, wobei jene für die Berufungsentscheidung wesentlichen Sachverhaltsannahmen bereits eingangs wiedergegeben wurden.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, ihre Hündin im Haus anzuleinen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Hündin habe für die Klägerin kein Anlass bestanden, diese nicht im Haus frei herumlaufen zu lassen. Ob eine Katze der Grund dafür gewesen sei, dass die Hündin an der Beklagten vorbei aus dem Haus gerannt sei, habe nicht festgestellt werden können.
Nachdem die Hündin in der Vergangenheit kein derartiges Verhalten an den Tag gelegt habe, habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, irgendwelche Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, da sie mit einem Vorfall wie dem gegenständlichen aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit und des Charakters ihrer Hündin weder rechnen habe können noch müssen. Es bedeutete eine klare Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn man auf Basis der bekannten Charaktereigenschaften der Hündin von der Beklagten weitere Sorgfaltsmaßnahmen verlangt hätte. Mangels Verstoßes der Beklagten gegen die Verwahrungspflicht des § 1320 ABGB seien die Klagebegehren bereits dem Grunde nach abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Klägerin begehrt eine Abänderung des Urteils dahingehend, dass ausgesprochen werde, dass die Beklagte der Klägerin für die klagsgegenständlichen Ansprüche dem Grunde nach zu haften habe sowie, dass das Verfahren zur Höhe und zum Feststellungsbegehren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Die Klägerin rügt die unterlassene Einholung des beantragten Gutachtens aus dem Bereich Hundehaltung zum Beweisthema: „(…) dass aufgrund des Charakters und des Verhaltens des Hundes zum jetzigen Zeitpunkt und damit rückschließbar auf den Unfallzeitpunkt es so ist bzw so war, dass der Hund aufgrund seines Spieltriebs bzw Jagdinstinkts auf äußere Reize, wie insbesondere Katzen und Fahrradfahrer, impulshaft reagierte und diesen plötzlich und unvermittelt nachlief bzw diese zu jagen versuchte sowie der Hund sich im öffentlichen Verkehr bzw auch auf der Straße unachtsam verhielt, weiters der Hund auf Kommandos der Beklagten nur fallweise reagierte.“
Zu Unrecht habe das Erstgericht dieses Sachverständigengutachten nicht aufgenommen, da es zur Ursache des Davonlaufens eine Negativfeststellung getroffen habe. Der Sachverständige hätte jedenfalls feststellen können, ob die Hündin aufgrund ihres Spieltriebs bzw Jagdinstinkts auf äußere Reize, insbesondere Katzen und Fahrradfahrer, impulshaft reagiere und diesen plötzlich und unvermittelt nachlaufe bzw diese zu jagen versuche. Bei Vorhandensein dieser Charaktereigenschaften hätte zum Unfallzeitpunkt keine ordnungsgemäße Verwahrung und Beaufsichtigung der Hündin durch die Beklagte vorgelegen.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.Mit ihren Ausführungen greift die Klägerin einen Stoffsammlungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO auf. Von einem derartigen Mangel im Sinn der zitierten Bestimmung ist dann auszugehen, wenn das Unterbleiben einer beantragten Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei bewirkt haben konnte, also die beantragte – de facto aber unterbliebene – Beweisaufnahme die abstrakte Möglichkeit zur Weiterung des Sachverhaltsbilds in eine für die antragstellende Partei in rechtlicher Hinsicht günstigere Richtung impliziert (RS0043049).
2. Ob die Hündin auf äußere Reize, wie insbesondere Katzen und Fahrradfahrer, impulshaft reagierte, diesen plötzlich und unvermittelt nachlief bzw diese zu jagen versuchte, ob die Hündin sich im öffentlichen Verkehr bzw auch auf der Straße unachtsam verhielt sowie, ob sie auf Kommandos der Beklagten nur fallweise reagierte, ist im konkreten Fall zur Beurteilung der Frage, ob die Klägerin die in ihrem Haus unangeleinte Hündin ordnungsgemäß verwahrte, nicht maßgeblich.
Wie im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge noch dargelegt wird, ist zur Beurteilung der ordnungsgemäßen Verwahrung der Hündin vielmehr relevant, dass die Hündin sich bis zum Unfallzeitpunkt im Haus und Garten unauffällig verhielt und nicht auf die Straße lief, wenn die Tür geöffnet wurde. Dazu wurde das Gutachten aus dem Fachbereich Hundehaltung nicht angeboten und ist diese Frage durch die Aufnahme von Personalbeweisen (hier: Vernehmung der Beklagten) zu klären.
Basierend auf den für das Erstgericht nachvollziehbaren Angaben der Beklagten hat dieses auch unbekämpft geblieben festgestellt, dass die Hündin zuvor noch nie plötzlich weggerannt, auf die Straße gelaufen (US 7 drittletzter Absatz) oder einem Radfahrer, Fußgänger oder Jogger nachgelaufen ist oder diesen angebellt hätte (US 8 dritter Absatz).
3. Die von der Klägerin behauptete Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt daher nicht vor.
II. Zur Rechtsrüge:
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass das Erstgericht die Rechtsprechung für das Freilaufen von Hunden im Straßenverkehr anwenden hätte müssen. Wenn es auch stimme, dass Hunde im Haus frei herumlaufen dürften, so habe sich dennoch der Unfall nicht im Haus, sondern auf der Straße und im Straßenverkehr ereignet. Der Hauseingang der Beklagten liege nur wenige Meter neben einer Fahrradstraße, welche naturgemäß regelmäßig stark von Radfahrern frequentiert werde. Ein auf einer Straße frei herumlaufender Hund stelle insbesondere für Benutzer einspuriger Fahrzeuge ein erhebliches Gefahrenmoment dar. Zudem habe das Erstgericht auch festgestellt, dass die Hündin, wenn sie sich im Freilauf befinde, gelegentlich anderen Katzen aufgrund des Spieltriebs nachjage und im Freilauf bei Rehen und Katzen nicht immer zuverlässig sei. Selbst wenn daher Radfahrer oder Jogger den Hund der Beklagten grundsätzlich nicht interessierten, stelle nach der Judikatur ein frei herumlaufender Hund ein erhebliches Gefahrenmoment dar. Es sei keine Überspannung der Sorgfaltspflicht, wenn die Klägerin auch auf Basis des bisherigen Verhaltens des Hundes verhindern hätte müssen, dass ihre Hündin aus dem Haus „ausbüchse“.
Schließlich gehe die Negativfeststellung zum Anlass für das Herauslaufen der Hündin zu Lasten der Beklagten.
Dazu hat das Berufungsgericht erwogen:
1.Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist keine volle Gefährdungshaftung, sondern wird die besondere Tiergefahr dadurch berücksichtigt, dass auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (RS0030291 [T13], 2 Ob 47/21h mwN).
Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (RS0105089). Welche Maßnahmen dabei im Einzelnen objektiv erforderlich sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbarenEigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen (5 Ob 168/19w [Pkt 2.3. mwN aus der Rsp]). Maßgeblich sind die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und eine Abwägung der betroffenen Interessen (RS0030081 [T16]). Je größer die Gefährlichkeit des Tieres ist, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden (RS0030081 [T6, T11]). Dabei dürfen die Anforderungen an den Tierhalter aber nicht überspannt werden (RS0030326, RS0030365). Die Haftung des Tierhalters tritt nicht schon dann ein, wenn nicht jede Möglichkeit einer Beschädigung durch das Tier ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die nach den Umständen gebotenenVorkehrungen unterlassen wurden (RS0030024).
Zutreffend hat das Erstgericht dargelegt, dass nach der Rechtsprechung gutmütige Hunde im Haus bzw im Garten und Hof frei herumlaufen dürfen (RS0030034).
2. Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen handelte es sich beim gegenständlichen Vorfall um ein erstmaliges Hinauslaufen der Hündin bei geöffneter Türe auf die **straße. Entgegen dem Standpunkt der Klägerin ist auch das Berufungsgericht der Ansicht, dass – ungeachtet der Tatsache, dass sich der Unfall letztlich im Straßenverkehr ereignet hat – bei der Frage der Beurteilung der (ordnungsgemäßen) Verwahrung und Beaufsichtigung der Hündin die Beklagte im Sinn einer ex ante -Betrachtung die bei der Verwahrung und Beaufsichtigung der Hündin objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten hatte.
Hier befand sich die bis zum Unfallzeitpunkt – was das Öffnen der Türe und ein daraus resultierendes Entfliehen aus dem Haus anlangt – völlig unauffällige Hündin (wie generell bei Hunden durchaus üblich) nicht angeleint im Haus der Beklagten. Damit hatte aber die Beklagte basierend auf den bisherigen Charaktereigenschaften und dem bisherigen Verhalten ihrer Hündin auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie in unmittelbarer Nähe einer Fahrradstraße wohnt, die erforderliche Sorgfalt bei der Beaufsichtigung und Verwahrung ihrer Hündin eingehalten.
Der Grund für das – zuvor noch nie vorgekommene – plötzliche Herauslaufen der Hündin aus dem Haus ist somit zur Beurteilung der Einhaltung der ordnungsgemäßen Verwahrung der Hündin nicht relevant. Die dazu getroffene Negativfeststellung geht daher auch nicht zu Lasten der Beklagten. Auf die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung der Hündin bezieht sich die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung nämlich gerade nicht.
3. Zusammenfassend ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht darstellen würde, wenn man von der Beklagten auf Basis der ihr bis zum Unfallzeitpunkt bekannten Charaktereigenschaften ihrer Hündin weitere Sorgfaltsmaßnahmen innerhalb ihres Hauses oder beim Öffnen der Türe verlangt hätte.
4. Auch die Rechtsrüge der Klägerin geht daher ins Leere.
III. Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
IV. Verfahrensrechtliches:
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten ihrer erfolgreichen und tarifgemäß verzeichneten Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2.Aufgrund des im Berufungsverfahren ebenso noch strittigen Feststellungsbegehrens war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands vorzunehmen. Dabei bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung, von der von der Klägerin vorgenommenen Bewertung ihres Feststellungsinteresses (EUR 5.000,--) abzugehen. Es war daher auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,-- übersteigt.
3.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren bei der vorliegenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen. Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RS0030157, RS0030567). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen somit nicht vor.
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