Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Unterluggauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, gegen die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch deren Angestellten Dr. C*, ebendort, wegen EUR 11.371,-- s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 11.371,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.1.2026, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Ein Kostenersatz im Berufungsverfahren findet nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war von 1.12.2018 bis 21.2.2024 als Dienstnehmerin in der österreichischen Zweigniederlassung der D* GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 5.2.2024 zu ** des Landesgerichts Feldkirch das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin erklärte am 21.2.2024 ihren Austritt gemäß § 25 IO.
Am 5.3.2024 brachte die anwaltlich vertretene Klägerin im Insolvenzverfahren der Schuldnerin eine Forderungsanmeldung ein, die laufendes Entgelt samt Home-Office-Pauschale umfasste. Die angemeldeten Forderungen wurden in das Anmeldeverzeichnis aufgenommen und vom Masseverwalter festgestellt. Im Umfang dieser Forderungsanmeldung wurde der Klägerin mit Bescheid der Beklagten vom 11.11.2024 Insolvenz-Entgelt in Höhe von EUR 14.525,-- zuerkannt.
Nicht im Insolvenzverfahren der Schuldnerin angemeldet wurden hingegen folgende, nunmehr verfahrensgegenständliche Forderungen der Klägerin, die in Summe die Klagsforderung von EUR 11.371,-- ergeben:
Die beendigungsabhängigen Ansprüche waren am 5.3.2024 dem Grunde nach bereits entstanden.
Die Klägerin bzw. ihr Rechtsvertreter hatten Kenntnis davon, dass im Insolvenzverfahren Masseunzulänglichkeit angezeigt worden war. Der Masseverwalter und sein Stellvertreter teilten mit, dass Masseunzulänglichkeit vorliege und nach derzeitigem Stand nicht davon ausgegangen werde, dass diese wegfalle. Außerdem wurde mitgeteilt, dass wegen der Masseunzulänglichkeit keine weiteren Auslagen [gemeint wohl: Auszahlungen], insbesondere keine Lohnabrechnung, veranlasst werden könnten.
Die Klägerin wusste nicht, weshalb am 5.3.2024 nur ein Teil ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet wurde. Sie kannte die insolvenzrechtlichen Fristen nicht im Einzelnen und vertraute darauf, dass ihre Ansprüche durch fachkundige Unterstützung verfolgt würden. Direkten Kontakt mit dem Masseverwalter hatte sie nicht.
Eine Endabrechnung der Schuldnerin lag zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung am 5.3.2024 nicht vor.
Die Schlussrechnungstagsatzung im Insolvenzverfahren fand am 25.4.2024 statt.
Soweit steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Die Klägerin beantragte am 22.5.2024 Insolvenz-Entgelt für nachstehende Ansprüche (alle Beträge sind Nettobeträge):
Mit Bescheid vom 26.5.2025 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenz-Entgelt in diesem Umfang mit der wesentlichen Begründung ab, die entsprechende Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren sei unterlassen worden, weshalb kein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt bestehe.
In Anfechtung dieses Bescheids begehrte die Klägerinmit rechtzeitiger Klage Insolvenz-Entgelt in Höhe von EUR 11.371,--. Sie brachte zusammengefasst vor, dass berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 6 Abs 1 IESG vorlägen, weshalb die Versäumung der Frist für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren nachzusehen sei und sie Anspruch auf Insolvenz-Entgelt habe. Ihr Rechtsvertreter habe die vollständige Forderungsanmeldung nur deshalb unterlassen, weil der Masseverwalter unter Berufung auf die Masseunzulänglichkeit mitgeteilt habe, dass keine weiteren Zahlungen oder Abrechnungen mehr erfolgen würden; auf diese Mitteilung habe sie berechtigt vertraut. Sie habe auch keine zumutbare Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit dieser Einschätzung des Masseverwalters zu überprüfen, weshalb sie die Frist nicht schuldhaft versäumt habe. Darüber hinaus werde der Zweck des § 1 Abs 5 IESG – die Sicherung des Regresses des E* – nicht verletzt, wenn (wie hier) ohnehin keine Masse zur Verteilung zur Verfügung stehe. Obwohl sie ihre Ansprüche dem Grunde nach gekannt habe, sei die exakte Höhe mangels Endabrechnung zudem schwer kalkulierbar gewesen. Die völlige Versagung eines Entgeltanspruchs allein aufgrund des formalen Fehlens der Forderungsanmeldung in einem faktisch aussichtslosen Insolvenzverfahren widerspräche jedenfalls dem Schutzgedanken des IESG und wäre unverhältnismäßig. Auch nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei eine entsprechende Nachsicht möglich, wenn Ansprüche der Höhe nach nicht festgestanden hätten oder irrtümlich zu niedrig angemeldet worden seien.
Die Beklagtebeantragte Klagsabweisung und wiederholte den schon im angefochtenen Bescheid verfochtenen Standpunkt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei der Konkurs bereits rechtskräftig aufgehoben und eine Forderungsanmeldung daher nicht mehr möglich gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe, aus denen die rechtzeitige Anmeldung unterblieben sei, lägen nicht vor. Die Anmeldung (auch) der beendigungsabhängigen Ansprüche wäre ohne Weiteres bereits am 5.3.2024 – gemeinsam mit der in der Folge festgestellten Forderung, für die Insolvenz-Entgelt zuerkannt worden sei – möglich gewesen. Auch wenn eine Endabrechnung nicht vorgelegen habe, wäre die entsprechende Berechnung, wie sie letztlich auch im Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt vorgenommen worden sei, anhand des bekanntermaßen vereinbarten (letzten) Bruttomonatsgehalts ohne Schwierigkeiten möglich gewesen. Der einzigen weiteren österreichischen Dienstnehmerin der Schuldnerin sei dies unter denselben Voraussetzungen problemlos gelungen und dieser sei dementsprechend Insolvenz-Entgelt auch für die beendigungsabhängigen Ansprüche zuerkannt worden. Die Klägerin habe die Fristversäumnis daher selbst zu vertreten, weil sie die zumutbare Verfolgung ihrer Ansprüche unterlassen habe. § 1 Abs 5 IESG sei auch keine bloße Formvorschrift, sondern stelle den Regressanspruch des E* sowie die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und den E* sicher. Somit könne die Masseunzulänglichkeit, die zudem auch wegfallen könne, nicht als Grund für die fehlende Anmeldung herangezogen werden, sondern habe auf die Verpflichtung zur Anmeldung nach § 1 Abs 5 IESG keine Auswirkung. Der Masseverwalter habe im Übrigen nie kommuniziert, dass eine Anmeldung „sinnlos“ sei oder sonst eine irreführende Auskunft erteilt.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung den eingangs referierten Sachverhalt zugrunde und traf darüber hinaus folgende, in der Berufung bekämpfte Feststellungen :
(A) Weder der Masseverwalter noch sein Stellvertreter teilten der Klägerin bzw. ihrem Rechtsanwalt mit, dass die Anmeldung weiterer Forderungen im Insolvenzverfahren nicht erforderlich oder nicht möglich sei; auch nicht, dass eine Anmeldung sinnlos sei oder unterbleiben könne.
(B) Die für eine Berechnung der Kündigungsentschädigung und der Urlaubsersatzleistung erforderlichen Grundlagen, insbesondere das laufende Entgelt, die Lohnzettel und die arbeitsvertraglichen Grundlagen, lagen [zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung am 5.3.2024] vor.
(C) Im selben Insolvenzverfahren gab es neben der Klägerin eine weitere Dienstnehmerin. Diese war ebenfalls bei der österreichischen Zweigniederlassung der Schuldnerin beschäftigt und verfügte ebenfalls nicht über eine von der Schuldnerin erstellte Endabrechnung. Diese Dienstnehmerin meldete jedoch auch beendigungsabhängige Ansprüche im Insolvenzverfahren an. Ihr wurde daraufhin Insolvenz-Entgelt auch für diese Forderungen zuerkannt.
In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Erstgericht der Ansicht der Beklagten an:
Gemäß § 1 Abs 5 IESG bestehe ein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für eine gesicherte Forderung grundsätzlich nur dann, wenn diese im Insolvenzverfahren angemeldet worden sei, sofern sie nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften habe angemeldet werden können. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs stelle die genannte Bestimmung keine bloße Formvorschrift dar, sondern diene dem Regressanspruch des E* und der Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch das Insolvenzgericht und die Beklagte; darüber hinaus ermögliche sie die Prüfung der Forderung im Insolvenzverfahren. Eine Ausnahme vom Anmeldeerfordernis komme nur dann in Betracht, wenn dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich gewesen sei. Die Rechtsprechung habe diese Ausnahme dahin gelockert, dass die Rechtsfolgen einer unterlassenen oder verspäteten Anmeldung auch dann nachgesehen werden könnten, wenn berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 6 Abs 1 IESG vorlägen. Solche seien jedoch insbesondere zu verneinen, wenn die Einholung erforderlicher Informationen zumutbar gewesen sei oder die Versäumung auf auffallender Sorglosigkeit beruhe, was auch dann gelte, wenn ein Bevollmächtigter des Arbeitnehmers die Frist versäumt habe. Vorliegend habe die Klägerin von der Insolvenzeröffnung Kenntnis gehabt. Sie sei am 21.2.2024 gemäß § 25 IO ausgetreten, sodass sie zum Zeitpunkt, als sie ihre Forderung betreffend laufendes Entgelt samt Home-Office-Pauschale angemeldet habe, auch ihre beendigungsabhängigen Ansprüche hätte anmelden können. Die wesentlichen Berechnungsgrundlagen dafür seien ausreichend bekannt gewesen; die fehlende Endabrechnung habe eine Anmeldung nicht unmöglich gemacht. Die Masseunzulänglichkeit führe zu keiner anderen Beurteilung, weil § 1 Abs 5 IESG die Anspruchssicherung nicht daran anknüpfe, ob im konkreten Zeitpunkt eine Quote wahrscheinlich sei oder der Regress des E* wirtschaftlich realisierbar erscheine. Diese Bestimmung sei nach der Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt und verfolge legitime Zwecke; eine Auslegung, wonach bei Masseunzulänglichkeit oder fehlender Endabrechnung auf die Anmeldung verzichtet werden könnte, wäre mit der gesetzlichen Konzeption nicht vereinbar. Auch aus dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes sei für die Klägerin nichts gewonnen, weil eine irreführende Auskunft nicht festgestellt worden sei. Ebenso wenig könne sie sich auf einen (entschuldbaren) Rechtsirrtum stützen, weil Rechtsunkundigkeit grundsätzlich kein berücksichtigungswürdiger Grund sei, wenn die Verschaffung entsprechender Informationen – wie hier – zumutbar gewesen wäre. Die Klägerin habe sich erkennbar in einer schwierigen Situation befunden und sich zur Wahrung ihrer Ansprüche fachkundiger Hilfe bedienen dürfen; für die rechtliche Beurteilung sei aber maßgeblich, dass die Forderungsanmeldung objektiv möglich und die Berechnungsgrundlagen vorhanden gewesen seien und der Masseverwalter keine irreführende Auskunft erteilt habe. Damit liege kein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 6 Abs 1 IESG vor, sodass die Rechtsfolgen der unterlassenen Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht nachzusehen seien. Mangels Anmeldung der klagsgegenständlichen Forderungen im Insolvenzverfahren bestehe daher gemäß § 1 Abs 5 IESG kein Anspruch auf (weiteres) Insolvenz-Entgelt, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei.
Diese Entscheidung wird von der Klägerin vollumfänglich mit rechtzeitiger Berufung bekämpft. Gestützt auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt sie – erkennbar – die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinn einer Klagsstattgebung; (ebenfalls erkennbar) hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich als nicht berechtigt .
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Anstelle der oben mit (A) bezeichneten Feststellung strebt die Berufungswerberin – gerade noch erkennbar – folgende Sachverhaltsannahme an:
„Der Masseverwalter bzw. dessen Stellvertreter kommunizierten der Klägerseite sinngemäß eine Verfahrenslage, in der keine weiteren Zahlungen, keine weitere Lohnverrechnung und nach derzeitigem Stand auch kein Wegfall der Masseunzulänglichkeit zu erwarten war. Diese Kommunikation vermittelte aus objektiver Sicht den Eindruck, dass eine weitere Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren praktisch keinen Nutzen mehr entfalten werde.“
Die bekämpfte Feststellung sei unvollständig, weil sie lediglich auf eine wörtliche Erklärung abstelle und die „tatsächlich vermittelte Gesamtaussage“ ausblende, für die der objektive Erklärungswert maßgeblich sei. Das Erstgericht habe aus den Aussagen des Masseverwalters und seines Stellvertreters insgesamt nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen, nämlich dass „die Klägerseite“ auf deren Auskünfte vertraut habe.
1.1.1. Vom Rechtsmittelwerber ist zu verlangen, dass er im Rahmen der Beweisrüge deutlich zum Ausdruck bringt, a) welche konkrete Feststellung bekämpft wird, b) infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, c) welche Feststellung begehrt wird, und d) aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15; RS0041835 [T4]). Diese Anforderungen an eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge beinhalten auch, dass zwischen bekämpfter und begehrter Feststellung ein inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) dahin vorliegen muss, dass sie nicht nebeneinander bestehen können, sondern sich gegenseitig ausschließen müssen (RI0100145).
1.1.2. Dieses erforderliche Austauschverhältnis liegt hier jedoch nicht vor:
Die bekämpfte Feststellung stellt erkennbar auf ausdrückliche Mitteilungen des Masseverwalters und seines Stellvertreters bezüglich einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ab. Diesem Sachverhaltsaspekt werden in der Beweisrüge aber keine gewünschten gegenteiligen Tatsachen gegenüberstellt, sondern wird mit dem angestrebten Sachverhalt in Wahrheit eine Auslegung nach § 914 ABGB (vgl zur Auslegung von Wissensmitteilungen: RS0042776 [T51]) vorgenommen, ohne aber eine – vom bekämpften Sachverhalt abweichende – Tatsachengrundlage anzuführen, auf der diese Interpretation basieren sollte.
Die Beweisrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weshalb ihr schon deshalb kein Erfolg beschieden sein kann. Im Übrigen wurde die kritisierte Feststellung vom Erstgericht auch nachvollziehbar damit begründet, dass sowohl der Masseverwalter als auch dessen Stellvertreter als Zeugen übereinstimmend angaben, dass lediglich die bestehende Masseunzulänglichkeit mitgeteilt worden sei und dass deshalb keine weiteren Auslagen (iSv Auszahlungen), insbesondere keine weitere Lohnabrechnung, veranlasst werden könnten; der Stellvertreter des Masseverwalters habe zudem schlüssig erläutert, dass die Formulierung „nach derzeitigem Stand“ gerade ausdrücken habe sollen, dass spätere Änderungen nicht ausgeschlossen werden könnten (US 6). Die Behauptung, dass der Klägerin oder ihrem Vertreter mitgeteilt worden sei, eine Forderungsanmeldung könne unterbleiben, wird in der Berufung im Übrigen nicht aufrecht gehalten.
1.1.3. Soweit die Berufungswerberin die bekämpfte Feststellung weiters als „unvollständig“ rügt, gelingt es ihr auch nicht, einen sekundären Feststellungsmangel aufzuzeigen:
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317 [T1]).
Mit der bekämpften Feststellung brachte das Erstgericht konkret zum Ausdruck, was der Masseverwalter und dessen Stellvertreter ausdrücklich nicht mitteilten. Darüber hinaus steht unbekämpft fest, was sie ausdrücklich mitteilten, nämlich dass Masseunzulänglichkeit vorliege und nach derzeitigem Stand nicht davon ausgegangen werde, dass diese wegfalle; weiters, dass infolge Masseunzulänglichkeit keine weiteren Auslagen (gemeint: Auszahlungen), insbesondere keine Lohnabrechnung, veranlasst werden könnten.
Damit liegt aber eine abschließende Tatsachengrundlage zu den (Wissens-)Erklärungen des Masseverwalters und seines Stellvertreters vor, die keinen Raum für eine davon abweichende „tatsächlich vermittelte Gesamtaussage“ lässt. Welchen konkreten Inhalt diese gehabt haben soll, wird im Rechtsmittel ohnedies nicht dargestellt. Ob „die Klägerseite“ (gemeint wohl der Klagsvertreter; die Klägerin hatte keinen direkten Kontakt zum Masseverwalter) auf die festgestellten Mitteilungen vertraute, ist indes rechtlich nicht relevant, weil aus diesen gerade nicht geschlossen werden durfte, dass eine (weitere) Forderungsanmeldung unterbleiben könne (siehe Pkt. 2.2.4.).
1.2. Weiters bekämpft die Berufungswerberin die mit (B) bezeichnete Sachverhaltsannahme und begehrt an deren Stelle nachstehende Ersatzfeststellungen:
„Zum Zeitpunkt der Forderungsanmeldung lag gerade keine Endabrechnung der Schuldnerin vor. Der Masseverwalter bzw. sein Stellvertreter teilten ausdrücklich mit, wegen Masseunzulänglichkeit keine Lohnverrechnung mehr veranlassen zu können. Damit war aus Sicht der Klägerin und ihres Rechtsvertreters keine verlässliche, vom Arbeitgeber oder von der Masse herrührende Grundlage für die abschließende Bezifferung der beendigungsabhängigen Ansprüche vorhanden.“
Die angefochtene Feststellung sei überschießend. Richtig sei zwar, dass einzelne „historische Daten“ des Dienstverhältnisses und einzelne Lohnunterlagen vorhanden gewesen seien. Daraus folge aber nicht, dass die beendigungsabhängigen Ansprüche ohne Endabrechnung, Arbeitgeberunterlagen und Mitwirkung der Masse bezifferbar gewesen wären.
1.2.1. Auch in diesem Punkt ist die Beweisrüge mangels erforderlichem Austauschverhältnis nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die in den ersten beiden Sätzen gewünschten Feststellungen wurden vom Erstgericht getroffen. Der letzte Satz des Wunschsachverhalts zielt auf die subjektive Sichtweise der Klägerin und ihres Vertreters ab, während mit der bekämpften Sachverhaltsannahme festgestellt wird, dass die Höhe des laufenden Entgelts sowie der Inhalt der Lohnzettel und der arbeitsvertraglichen Grundlagen tatsächlich bekannt waren, sodass unterschiedliche Aspekte, die einander nicht ausschließen, thematisiert werden.
1.2.2. Davon abgesehen zieht das Rechtsmittel gar nicht in Zweifel, dass die Klägerin und ihr rechtskundiger Vertreter wussten, welche Vereinbarungen dem Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin zugrunde lagen und wie viel die Klägerin zuletzt verdient hatte. Weshalb davon ausgehend aber die Berechnung der Höhe der beendigungsabhängigen Ansprüche nicht leicht möglich gewesen sein sollte, ist weder naheliegend noch wird es von der Berufungswerberin plausibel gemacht. Im Rechtsmittel wird auch nicht präzisiert, inwiefern „Arbeitgeberunterlagen“ oder eine „Mitwirkung der Masse“ zu einer anderen Berechnung geführt hätten als jener – rechnerisch einfachen – im Antrag auf Insolvenz-Entgelt (Blg ./2). Auch aus diesem Blickwinkel zeigt die Berufung somit keine Bedenken gegen die bekämpfte Feststellung auf.
1.2.3. Die gerügte Feststellung ist auch nicht überschießend (was richtigerweise mit Rechtsrüge geltend zu machen wäre, vgl 10 ObS 134/16b), weil die Beklagte in erster Instanz detailliertes Vorbringen zur Berechnung der beendigungsabhängigen Ansprüche unter Zugrundelegung der bekannten Prämissen erstattete (ON 7 S 4 ff).
1.2.4. Soweit die Berufungswerberin schließlich vermeint, es habe eine „Verfahrenslage“ bestanden, nach der weitere „Auslagen“ im Zusammenhang mit der Lohnverrechnung nicht mehr gesetzt würden und darin unterscheide sich der vorliegende Fall von einer „bloßen Behauptung, man habe aus Bequemlichkeit oder wegen allgemeiner Rechtsunkundigkeit keine Berechnung vorgenommen“, sind diese Ausführungen nicht hinreichend verständlich, um sie einem konkreten Berufungsgrund zuzuordnen, geschweige denn inhaltlich zu behandeln.
1.3. Soweit sich die Berufungswerberin gegen die mit (C) bezeichnete Feststellung wendet, führt sie keinen alternativen Sachverhalt an, sondern rügt, dass die Situation der weiteren Dienstnehmerin nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, um daraus Rückschlüsse auf die Klägerin ziehen zu können. Es sei nicht festgestellt worden, welche Unterlagen diese weitere Dienstnehmerin gehabt, ob sie dieselben Auskünfte erhalten und ob sie denselben Beratungsstand gehabt habe, weiters ob ihr Austritt und ihre Ansprüche rechnerisch ident gewesen seien sowie ob sie im selben Zeitpunkt disponiert, ob ihr Rechtsvertreter dieselben Informationen des Masseverwalters erhalten und ob ihre Forderungsanmeldung auf einer vorsorglichen Pauschalierung beruht habe.
1.3.1. Unabhängig davon, welchem Rechtsmittelgrund man diese Ausführungen zurechnen wollte, dringt die Berufungswerberin damit bereits deshalb nicht durch, weil die Beklagte in erster Instanz detailliert vorbrachte, inwiefern bei der Klägerin und der (einzigen) weiteren österreichischen Dienstnehmerin auf der Tatsachenebene nahezu dieselbe Konstellation vorliege, die Klägerin dieses Vorbringen jedoch nicht substanziiert bestritt (ON 10 S 3).
1.3.2. Grundsätzlich richtig argumentiert die Berufungswerberin, dass das Verhalten einer anderen Arbeitnehmerin, auch wenn sich diese in einer vergleichbaren Situation befunden haben mag, eine einzelfallbezogene Prüfung berücksichtigungswürdiger Gründe bei der Klägerin nicht ersetzt. Diese Prüfung hat das Erstgericht aber in seiner rechtlichen Beurteilung ohnedies durchgeführt. Auf die dagegen – auch unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – vorgetragenen Argumente der Berufungswerberin ist bei der Behandlung der Rechtsrüge einzugehen.
1.4. Insgesamt dringt die Beweisrüge sohin nicht durch, sodass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1.Die Berufungswerberin stellt die Anwendbarkeit des § 1 Abs 5 IESG nicht in Frage, argumentiert jedoch, das Erstgericht habe die Voraussetzungen für die Nachsicht der Rechtsfolgen einer unterbliebenen oder verspäteten Forderungsanmeldung zu streng formalistisch ausgelegt und daher zu Unrecht das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe iSd § 6 Abs 1 IESG verneint. Schwierigkeiten bei der Bezifferung der Ansprüche würden in der Rechtsprechung ausdrücklich als berücksichtigungswürdig anerkannt und hätten hier vorgelegen, weil die Schuldnerin keine Endabrechnung erstellt habe, die für die Berechnung der beendigungsabhängigen Ansprüche jedoch erforderlich gewesen wäre. Die vom Erstgericht zitierte Entscheidung 8 ObS 4/15v sei nicht einschlägig, weil vorliegend zusätzlich Masseunzulänglichkeit vorgelegen habe. Zudem habe die Klägerin auf die vom Masseverwalter kommunizierte „praktische Aussichtslosigkeit weiterer insolvenzgerichtlicher Schritte“ vertrauen dürfen. Wer Arbeitnehmern mitteile, dass infolge Masseunzulänglichkeit keine weiteren Abrechnungen erfolgen würden und keine Verteilung absehbar sei, schaffe eine Informationslage, in der die Annahme der praktischen Entbehrlichkeit weiterer Forderungsanmeldungen nicht als auffallend sorglos qualifiziert werden dürfe. Das Erstgericht habe auch keine Feststellungen getroffen, weshalb der Klägerin die Einholung entsprechender Informationen zumutbar gewesen sei. Der Regressschutz des E* sei ferner kein Selbstzweck; werde er – wie hier mangels realisierbarer Quote – nicht beeinträchtigt, sei ein vollständiger Anspruchsverlust des Arbeitnehmers nicht gerechtfertigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher die unterbliebene Anmeldung der klagsgegenständlichen Ansprüche im Insolvenzverfahren nach § 1 Abs 5 IESG iVm der zu § 6 Abs 1 IESG entwickelten Härteklausel nachzusehen und der Klägerin Insolvenz-Entgelt zuzuerkennen gewesen.
2.2.Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht überzeugend, sondern erachtet die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, in der es die einschlägigen Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur übersichtlich wiedergab, sondern auch völlig richtig auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwendete, für zutreffend, sodass dem Rechtsmittel lediglich ergänzend zu erwidern ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO):
2.2.1.Gemäß § 1 Abs 5 IESG besteht, sofern der gesicherte Anspruch aufgrund der insolvenzrechtlichen Vorschriften angemeldet werden kann, Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet worden ist, es sei denn, dass dem Anspruchsberechtigten die Anmeldung nicht möglich war. Diese Bestimmung stellt, wie das Erstgericht völlig zutreffend erkannte, keine bloße Formvorschrift dar, sondern liegt ihr Zweck insbesondere auch in der Sicherstellung des Regressanspruchs des E* sowie der Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht. Die Wortfolge „angemeldet werden kann“ ist dahin zu verstehen, dass die Anmeldungspflicht des Arbeitnehmers jene Ansprüche umfasst, mit deren Entstehen er rechnen kann (RS0109938; 8 ObS 44/00d).
2.2.2.Ein Anspruch auf Auszahlung von Insolvenz-Entgelt für eine an sich gesicherte Forderung – was hier unstrittig ist – besteht somit grundsätzlich nur, wenn diese im Fall der Möglichkeit der Anmeldung im dargestellten Sinn im Insolvenzverfahren auch angemeldet wurde. Richtig ist, dass dies keinen „absoluten Ausschlusstatbestand“ bei Versäumung der Anmeldung im Insolvenzverfahren bedeutet. Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren zwar nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige Gründe für die Versäumung iSd § 6 Abs 1 IESG vor, so sind nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Entgelt, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 1 Abs 5 IESG) nachzusehen (RS0102998; 8 ObS 39/02x). Dies ist hier aber nicht der Fall:
2.2.3.§ 6 Abs 1 IESG normiert die amtswegige Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen. Durch diesen Begriff wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und dass im Einzelfall – wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien – zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht der Fristversäumnis vorliegen (8 ObS 44/00d).
Von der Rechtsprechung wird beispielsweise bei Rechtsunkundigkeit eines Dienstnehmers das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grunds verneint, weil ihm die Verschaffung entsprechender Information Informationen zumutbar sei (8 ObS 44/00d mwN); ebenso bei auffallender Sorglosigkeit, was auch im Fall einer Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten gilt (8 ObS 4/15v).
Die Frage, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund konkret vorliegt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (8 ObS 125/02v; 8 ObS 4/15v).
2.2.4. Unter Bedachtnahme auf die vorangeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verneinte das Erstgericht hier zutreffend das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grunds im dargestellten Sinn:
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin war der rechtskundig vertretenen Klägerin bekannt und sie meldete ihre Ansprüche auch teilweise (offenes laufendes Entgelt samt Home-Office-Pauschale) im Insolvenzverfahren an. Weshalb für die Berechnung der Kündigungsentschädigung sowie der Urlaubsersatzleistung (und umso mehr für laufendes Entgelt für Mai 2023) weitergehende Informationen und Grundlagen als der Inhalt des Dienstvertrags, die Höhe des zuletzt bezogenen Gehalts sowie das Ausmaß des nicht verbrauchten Urlaubs erforderlich gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird in der Berufung auch nicht näher aufgezeigt. Über diese Informationen verfügte die Klägerin aber tatsächlich (Höhe Entgelt, Inhalt Dienstvertrag) oder hätte sie zumindest leicht selbst erheben können (eigener Urlaubsverbrauch), sodass ihr – allenfalls unter Einholung fachkundiger Unterstützung – die entsprechende Berechnung der beendigungsabhängigen Ansprüche jedenfalls ohne Schwierigkeiten derart rechtzeitig möglich gewesen wäre, dass sie diese als weitere Forderung ebenfalls bereits am 5.3.2024 im Insolvenzverfahren hätte anmelden können.
Entgegen der Argumentation der Berufungswerberin behandelt die Entscheidung 8 ObS 4/15v sehr wohl einen vergleichbaren Sachverhalt, zumal auch dort beendigungsabhängige Ansprüche trotz ausreichend bekannter Berechnungsgrundlagen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet wurden. Die vom Obersten Gerichtshof in dieser Entscheidung gebilligte Ansicht, die unterbliebene Anmeldung im Insolvenzverfahren unter Beharren (des Rechtsvertreters der dortigen Klägerin) auf Übermittlung einer Endabrechnung begründe grobes Verschulden, weil die Endabrechnung für die Anmeldung gar nicht erforderlich sei, ist daher – wie schon das Erstgericht richtig erkannte – auch auf die hier zu beurteilende Konstellation zu übertragen. Mit dem Entstehen der beendigungsabhängigen Ansprüche infolge ihres Austritts gemäß § 25 IO musste die Klägerin jedenfalls rechnen. Deren Berechnung standen keine erkennbaren Hindernisse entgegen und werden solche im Rechtsmittel auch nicht konkret aufgezeigt. Das Argument der Berufungswerberin, durch berücksichtigungswürdige Schwierigkeiten an der Bezifferung ihrer (restlichen) Ansprüche gehindert worden zu sein, verfängt daher nicht.
Soweit die Rechtsrüge eine vom Masseverwalter kommunizierte „praktische Aussichtslosigkeit weiterer insolvenzgerichtlicher Schritte“ zugrunde legt, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab und geht bereits deshalb ins Leere (RS0043603 [T8]). Ausgehend von den getroffenen Feststellungen wurde kein Tatbestand geschaffen, der – noch dazu gegenüber einem rechtskundigen Vertreter – ein Vertrauen darauf rechtfertigen könnte, dass beendigungsabhängige Ansprüche nicht angemeldet werden müssten. Tatsächlich wurde bloß die Masseunzulänglichkeit mitgeteilt (zu deren Anzeige an das Insolvenzgericht der Messeverwalter gemäß § 124a Abs 1 IO verpflichtet ist), und dass diese nach damaligem Stand voraussichtlich nicht wegfallen werde, sowie angekündigt, dass keine weiteren Auslagen (insbesondere Lohnabrechnung) veranlasst werden könnten. Hingegen erhielten die Klägerin oder ihr Vertreter nie die Auskunft, die Anmeldung weiterer Forderungen im Insolvenzverfahren sei nicht erforderlich, nicht möglich oder sinnlos oder könne (warum auch immer) unterbleiben. Vor diesem Hintergrund kann der Berufungswerberin nicht beigepflichtet werden, wenn sie argumentiert, ihre Annahme, weitere Forderungsanmeldungen seien „praktisch entbehrlich“, sei nicht als auffallend sorglos zu qualifizieren.
Wie bereits dargestellt wird durch die Anmeldepflicht im Insolvenzverfahren der Regressanspruch des E* sichergestellt sowie die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht gewährleistet. Damit verfängt aber auch das sinngemäße Argument der Berufungswerberin, mangels realisierbarer Quote entfalle die Pflicht zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren, nicht. Damit würde nämlich auf ein Kriterium abgestellt, das – wie die Beklagte in der Berufungsbeantwortung richtig einwendet – nicht bloß keine Deckung im Gesetz findet, sondern zudem stets erst im Nachhinein beurteilt werden könnte. Dies würde aber dem Zweck der einschlägigen Bestimmungen zuwider laufen.
2.2.5. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, „weshalb der Klägerin die Einholung entsprechender Informationen zumutbar gewesen wäre“, wird kein sekundärer Feststellungsmangel aufgezeigt, weil – wie dargestellt – davon auszugehen ist, dass die notwendigen Grundlagen für die Berechnung (auch) der beendigungsabhängigen Ansprüche vorlagen. Die Frage der Zumutbarkeit ist im Übrigen eine Rechtsfrage, die einer Tatsachenfeststellung nicht zugänglich ist.
2.3. Zusammengefasstzeigt die Rechtsrüge somit weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht noch das Fehlen rechtlich relevanter Feststellungen auf. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht der Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldefrist im Insolvenzverfahren iSd § 6 Abs 1 IESG nicht vorliegen und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt hat, wird vom Berufungsgericht aufgrund der dargelegten Erwägungen geteilt.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
3.Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Demnach findet ein Kostenersatz in Sozialrechtssachen im Fall der Erfolglosigkeit des Anspruchsstellers dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit statt. Ein Billigkeitskostenzuspruch erfordert aber, dass das Verfahren besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die wirtschaftliche Situation des Anspruchsstellers einen Kostenersatz darüber hinaus rechtfertigt. Im konkreten Fall scheidet ein Kostenzuspruch an die Klägerin bereits deshalb aus, weil sich das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als besonders komplex erwies. Angespannte wirtschaftliche Verhältnisse behauptete die Klägerin zudem nie (RIS-Justiz RS0085829).
4.Das Berufungsgericht konnte sich an der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientieren. Die Frage, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 6 Abs 1 IESG konkret vorliegt, ist eine solche des Einzelfalls (8 ObS 125/02v; 8 ObS 4/15v). Rechtsfragen von einer erheblichen Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO waren daher nicht zu lösen, weshalb keine Veranlassung bestand, die ordentliche Revision zuzulassen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3 und 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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