JudikaturOGH

RS0102998 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2015

Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige Gründe für die Versäumung im Sinne des § 6 Abs 1 IESG vor, sind nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 1 Abs 5 IESG) nachzusehen.

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