§ 1 Abs 5 IESG stellt keine bloße Formvorschrift dar. Vielmehr wird dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sichergestellt und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleistet.
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