Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., und den Richter Mag. Melichar als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen den Erstangeklagten A*wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Genannten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 9.4.2026, GZ **-90, nach der am 25.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Steinböck, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, des Erstangeklagten und seines Verteidigers RA Mag. Nikolaus Kraak öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird n i c h t Folge gegeben.
Nach § 390a Abs 1 StPO fallen dem Erstangeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem im Strafausspruch angefochtenen Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen wurde – soweit für dieses Berufungsverfahren noch von Relevanz – der ** geborene Erstangeklagte A* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (zu A.1.), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu A.3.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (zu B.1.a), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (zu B.1.b), des Vergehens der Verleumdung nach §§ 12 zweiter Fall, 297 Abs 1 erster Fall StGB (zu B.1.c), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (zu B.2.a), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (zu B.2.b) und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (zu B.3.) schuldig erkannt.
Demnach habe er in **
A)
am 26.1.2026
1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit der Zweitangeklagten B* und den abgesondert verfolgten C* und D* dem E* fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Schal und einen Gürtel jeweils der Marke **, einen Schal der Marke **, eine Mütze der Marke ** und ein schwarzes Klappmesser in einem insgesamt unerhobenen Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Klappmessers, abgenötigt, indem D* und C* an dessen Wohnungstüre klingelten und vorgaben, persönliche Sachen aus seiner Wohnung abholen zu wollen, während sich die maskierten A* und B* zunächst versteckt hielten und nach Öffnen der Türe durch das Opfer in die Wohnung stürmten, das Opfer in die Wohnung drängten und ihm dabei einen Faustschlag ins Gesicht versetzten, während D* und C* die Wohnungstüre von innen verschlossen, A* das Opfer auf das Bett stieß und fragte, wo die Drogen seien, ein Klappmesser an sich nahm und dieses dem Opfer an den Hals hielt und alle vier einen Kasten nach darin vorzufindenden Suchtmitteln und Wertsachen durchwühlten und B* dem Opfer noch mehrere Ohrfeigen versetzte;
…
3. den E* mit gefährlicher Drohung mit zumindest einer Körperverletzung seiner Mutter, nämlich indem er ihm das Klappmesser an den Hals hielt und meinte: „Wallah, ich ficke deine Mutter, wenn du zur Polizei gehst!“, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung, zu nötigen versucht;
B)
1. am 10.4.2025 den F* durch die Äußerung, wenn dieser bei der Polizei nicht wahrheitswidrig angebe, dass G* den ersten Schlag gesetzt und somit die Schlägerei vom 10.4.25 begonnen habe, dann werde er mit ihm das Gleiche machen wie mit G*, womit er meinte, dann werde er den F* auch schlagen wie den G*,
2. zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt ca. eine Woche vor dem 11.12.2025 versucht, den F* durch die Äußerung, wenn dieser bei der Verhandlung vor Gericht nicht wahrheitswidrig angebe, dass G* zuerst geschlagen habe, dann werde er ihn finden und dann werde er schon sehen, was passieren werde, womit er meinte, dann werde er den F* schlagen,
3.durch seine Angaben bei seinen Vernehmungen durch die Polizei am 24.4.2025 als Beschuldigter und am 30.4.2025 als Zeuge, wonach der G* ihn mit der Faust gegen die Brust geschlagen habe und er dadurch eine Rötung sowie 2 Tage Schmerzen erlitt, den G* dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB falsch verdächtigt, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3), dass die Verdächtigung falsch ist.
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Erstangeklagten nach §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Vor-Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 10.3.2026, AZ H*, in Anwendung der §§ 28 Abs 1 StGB, 5 Z 4 JGG nach § 143 Abs 1 StGB eine Zusatz-Freiheitsstrafe von 20 Monaten, rechnete darauf die im Verfahren erlittene Vorhaft des Erstangeklagten vom 27.11.2026, 01:50 Uhr, bis 18.3.2026, 10:00 Uhr (Strafantritt zu H* des Landesgerichts Innsbruck), an und verurteilte ihn unter anderem nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen den Strafausspruch des Ersturteils richten sich die rechtzeitig und schriftlich ausgeführten Berufungen des Erstangeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck trägt mit dem Argument unzutreffender Gewichtung der Erschwerungsgründe mit ihrem Rechtsmittel auf eine Strafschärfung an (ON 86, 1 und ON 101.1). Der Erstangeklagte kritisiert die Anzahl und die Gewichtung der vom Erstgericht herangezogenen Gründe auf der aggravierenden Seite und bringt vor, dass das Erstgericht Milderungsgründe nicht berücksichtigt habe. Er zielt mit seiner Berufung darauf ab, die über ihn verhängte Strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen, diese zur Gänze bzw zum Teil bedingt nachzusehen und „die Kosten des Strafverfahrens für uneinbringlich zu erklären“ (ON 89, 21 und ON 107).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass von den beiden Rechtsmitteln nur der Strafberufung der Staatsanwaltschaft Berechtigung zukomme.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Der Schöffensenat wertete beim Erstangeklagten eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, die Tatbegehungen unter Einsatz einer Waffe bei den gefährlichen Drohungen am 6.12.2025 und am 26.1.2026, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit sieben Vergehen, die Tatbegehung mit Mittätern, die teilweise Begehung während der zu I* des Landesgerichts Innsbruck laufenden Probezeit und die teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens erschwerend, als mildernd das teilweise Geständnis und den Umstand, dass einige der Taten auf den Versuch beschränkt blieben, die verminderte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute. Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und im Lichte allgemeiner Strafbemessungskriterien sah das Erstgericht bei der nach §§ 31, 40 StGB gebotenen Bedachtnahme auf das Vor-Urteil zu H* des Landesgerichts Innsbruck eine Zusatz-Freiheitsstrafe von 20 Monaten als schuld- und tatangemessen an.
Die Verweigerung auch nur teilweise bedingter Strafnachsicht stützte das Erstgericht auf spezialpräventive Erwägungen. Beim Erstangeklagten sei eine positive Prognose nicht mehr möglich. Vielmehr bedürfe es des Ausspruchs einer unbedingten Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Diese Strafzumessungsgründe des Erstgerichts treffen im Wesentlichen zu.
Entgegen der Berufung des Erstangeklagten ist in den Fällen der Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung nach § 40 StGB diese mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Strafzumessungsgründe nach Maßgabe jener vorzunehmen, die im damaligen Verfahren richtigerweise heranzuziehen gewesen wären, sodass alle Strafzumessungsgründe mitzuberücksichtigen sind, die bereits das Vor-Urteil betroffen haben ( Flora in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 40 Rz 2; RIS-Justiz RS0091425).
Ausgehend davon ist das Erstgericht zu Recht von einer einschlägigen Vorstrafe (I* des Landesgerichts Innsbruck), der erschwerenden Wirkung des Einsatzes einer Waffe bei der Drohung im Vor-Urteil (Tat am 6.12.2025) und der nunmehr abgeurteilten Nötigung zu A.3. (Tat vom 26.1.2026) und mit Blick auf die Tat im Vor-Urteil H* des Landesgerichts Innsbruck (6.12.2025) und die nunmehr abgeurteilten Taten zu A.1. und 3. (am 26.1.2026) von einem raschen Rückfall nach eingetretener Rechtskraft im Verfahren I* des Landesgerichts Innsbruck und nach dem dortigen Strafvollzug des unbedingten Teils der seinerzeit über den Erstangeklagten verhängten Freiheitsstrafe ausgegangen (RIS-Justiz RS0090981).
Das vom Erstgericht zutreffend als erschwerend gewertete Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen ist dahin zu präzisieren, dass insgesamt ein Verbrechen mit acht Vergehen zusammentrifft.
Zu der im Vor-Urteil abgeurteilten Tat vom 6.12.2025 wurde der Erstangeklagte förmlich am 15.12.2025 im Sinn des § 164 StPO als Beschuldigter befragt (ON 2.8 im Akt H* des Landesgerichtes Innsbruck). Damit hat er die nunmehr abgeurteilten Taten vom 26.1.2026 in Kenntnis eines bereits anhängigen Verfahrens verübt. Er hat zudem die im Vor-Urteil abgeurteilte Tat vom 6.12.2025 und die nunmehr abgeurteilten Taten vom 26.1.2026 während offener Probezeit zur (einschlägigen) Vorstrafe zu I* des Landesgerichtes Innsbruck begangen. Der Berufung zuwider erhöht die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens und während offener Probezeit die personale Täterschuld und wirkt im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen erschwerend (RIS-Justiz RS0090984; RS0090597; Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 33 Rz 10f mwN).
Das vom Erstgericht als mildernd herangezogene teilweise Geständnis ist dahin zu präzisieren, dass der Erstangeklagte zu den Vergehen umfänglich geständig war und insoweit auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung leistete ( Riffel aaO § 34 Rz 38). Zum Verbrechen liegt aber in Anbetracht seiner die Verwendung eines Messers abstreitenden Depositionen weder ein die subjektive Tatseite einräumendes Geständnis noch sonst ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung vor (BV Erstangeklagter ON 89, 4 ff).
Zu entfallen hatte der vom Erstgericht herangezogene Milderungsgrund der eingeschränkten Schuldfähigkeit. Dafür liegt – bis auf die nicht glaubwürdigen Angaben des Erstangeklagten, beim Raub unter Drogeneinfluss gestanden zu sein (BV ON 89, 4 [siehe dazu insb die Angaben des Erstangeklagten anlässlich der Jugenderhebungen vom 13.4.2026, wonach er gesund sei und als gläubiger Moslem weder Alkohol noch illegale Substanzen konsumiere (ON 87, 2) kein diesen Milderungsgrund tragendes Substrat vor. Für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne der Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 1 und 11 StGB fehlen Anhaltspunkte im Akt. Die Sicherstellung der Beute (eines Teils der Raubbeute) wurde zutreffend als mildernd gewertet (Abschlussbericht ON 50.2, 9). Dafür ist auf der erschwerenden Seite die teilweise Mittäterschaft dahin zu präzisieren, dass beim Raub Mittäterschaft vorliegt.
Unberücksichtigt blieb auf der erschwerenden Seite, dass das Raubopfer durch die ausgeübte Gewalt anlässlich der Tatbegehung Prellungen an den Rippen und Schmerzen in der Dauer von mehreren Wochen erlitt. Diese an sich leichten Körperverletzungen erhöhen den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat (RIS-Justiz RS0092619; RS0090709). Zudem wurde der Raub unter Einsatz beider räuberischer Mittel begangen. Auch das ist im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen erschwerend ( Riffel aaO § 33 Rz 2).
Ausgehend von den im Ergebnis nur zu Lasten des Erstangeklagten präzisierten und berichtigten Strafzumessungsgründen wäre bei gemeinsamer Aburteilung beim heranzuziehenden bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen auf eine schuld- und tatangemessene Strafe von 23 Monaten zu erkennen gewesen, sodass unter Berücksichtigung der bereits im Vor-Urteil nach §§ 31, 40 StGB verhängten Freiheitsstrafe (von 3 Monaten) die vom Schöffensenat ausgesprochene Zusatz-Freiheitsstrafe von 20 Monaten schuld- und tatangemessen ist und sowohl das Tatunrecht als auch der personalen Täterschuld des Erstangeklagten hinreichend Rechnung trägt und zudem, auch präventive Strafbemessungsaspekte ausreichend reflektiert.
Die Zusatz-Freiheitsstrafe ist damit einer Herabsetzung nicht zugänglich, sie bedarf aber auch keiner Anhebung.
Der Erstangeklagte hat bereits im Verfahren I* des Landesgerichts Innsbruck das Haftübel verspürt. Der Vollzug des dort verhängten unbedingten Strafenteils war nicht tatabhaltend. Berücksichtigt man weiters die fachliche Einschätzung der Familien- und Jugendgerichtshilfe, wonach der Erstangeklagte einen völlig orientierungslosen Eindruck insbesondere seine Taten betreffend vermittle, ist trotz des jugendlichen Alters in spezialpräventiver Hinsicht nunmehr der Ausspruch einer zur Gänze unbedingten Zusatz-Freiheitsstrafe unumgänglich, um den Erstangeklagten in Zukunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Eine zur Gänze bedingte Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB oder die Anwendung der §§ 43a Abs 2 oder 3 StGB kommen nicht mehr in Betracht. Ein solches Vorgehen würde beim rückfallslabilen Erstangeklagten jegliche Warnfunktion verfehlen.
Damit blieben beide Berufungen erfolglos.
Die Kostenentscheidung ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der herangezogenen gesetzlichen Bestimmung. Über die Einbringlichkeit der Kosten des Verfahrens hat nicht das Berufungsgericht zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden