Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz und Abs 3b zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 21.8.2025, GZ **-44, nach der am 18.6.2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp Mag. Steinböck, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Halil Arslan öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe n i c h tFolge gegeben, dass die Freiheitsstrafe in weiterer Anwendung des § 39 Abs 1a StGB verhängt wird.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein berufungsgegenständlich nicht mehr relevantes Konfiskationserkenntnis nach § 19a Abs 1 StGB enthält, wurde der ** geborene Angeklagte A* der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 2 StGB idF vor BGBl I 2023/135 (1.) und des Verbrechens des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 3 zweiter Satz und Abs 3b zweiter Fall StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er in **
1. am 4. August 2019 einem anderen pornographische Darstellungen Minderjähriger zugänglich gemacht, und zwar vier Videodateien mit wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an und von (unmündigen und mündigen) Minderjährigen, nämlich Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr sowie Penetrationshandlungen , indem er diese B* „online übermittelte und damit zur Verfügung stellte“ (US 6);
2. im Zeitraum von 25. Oktober 2016 bis 5. Juni 2024 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen – darunter viele Abbildungen oder Darstellungen unmündiger Personen – durch Speicherung auf verschiedenen Datenträgern besessen, und zwar mehrere hundert Bild- und Videodateien mit wirklichkeitsnahen Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an und von (unmündigen und mündigen) Minderjährigen, nämlich Oral-, Anal- und Geschlechtsverkehr, sowie geschlechtlicher Handlungen durch diese an sich selbst, ferner mit wirklichkeitsnahen Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend (mündiger und unmündiger) Minderjähriger, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten.
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Angeklagten in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 207a Abs 3b StGB eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und verpflichtete ihn nach § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens. Unter einem ordnete er die strafrechtliche Unterbringung des Angeklagten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB an.
Gegen die Unterbringungsanordnung nach § 21 Abs 2 StGB richtete sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.3.2026, GZ 15 Os 156/25t-4, zurückgewiesen wurde (ON 51).
In seiner rechtzeitig angemeldeten (ON 45) und fristgerecht schriftlich ausgeführten Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe und die Aufhebung der Entscheidung über die Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum an, in eventu, die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren bedingt nachzusehen und den Ausspruch über die Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum aufzuheben, allenfalls die verhängte Freiheitsstrafe teilbedingt nachzusehen (ON 48, 9).
Während die Staatsanwaltschaft auf die Erstattung von Gegenausführungen ausdrücklich verzichtet hat (ON 49), vertritt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer schriftlichen Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist zunächst, dass der Schöffensenat bei der Strafbemessung die leicht eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 34 Abs 1 Z 1 StGB) und sein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) mildernd wertete, erschwerend hingegen die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art sowie die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), das Vorliegen von drei Vorverurteilungen, deren Taten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), den raschen Rückfall (RIS-Justiz RS0091041), das mehrfache Überschreiten des quantitativen Tatbestandsmerkmal „viele“, das bereits bei etwa 30 Aufnahmen gegeben ist (vgl 11 Os 150/24d), sowie das teilweise geringe Alter der Mädchen (RIS-Justiz RS0090958). Ausgehend davon sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB erachtete er die ausgemittelte Freiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen und verneinte die Voraussetzungen auch nur teilbedingter Strafnachsicht nach §§ 43 Abs 1, 43a Abs 3 ebenso wie jene des § 37 Abs 2 StGB mit Blick auf das strafrechtlich getrübte Vorleben des Angeklagten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen bejahte der Schöffensenat auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StVG, wobei er auch ausführte, dass ein vorläufiges Absehen vom Vollzug nach § 157a StVG deshalb nicht in Betracht komme, weil die Strafe nicht bedingt nachgesehen worden sei (§ 157a Abs 1 letzter Satz StVG).
Anzumerken ist nun zunächst, dass der Angeklagte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts ** vom 28.8.1992 zu ** wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und zudem in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wurde, aus dem er eigenen Angaben zufolge nach 20 Jahren im November 2013 entlassen wurde (vgl BV in ON 11.4, 4 bzw vgl SV-Gutachten in ON 23, 6, 7 und 10).
Wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften im Jahr 2014 (Datum der letzten Tathandlung 21.7.2014) kam es zur Verurteilung durch das Amtsgericht ** vom 14.2.2019, rechtskräftig seit 22.2.2019 zu ** zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (ECRIS-Auskunft in ON 34.2).
Ausgehend davon liegen beim Angeklagten aber mit Blick auf den der gegenständlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tatzeitraum zu (hier von Interesse) Schuldspruch 2. (Tatzeitraum 25.10.2016 bis 5.6.2024) bereits die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vor, da Rückfallsverjährung nach § 39 Abs 2 StGB – mit Blick auf die Zeiten der behördlichen Anhaltung des Verurteilten bis November 2013 - nicht eingetreten ist. Weil das Berufungsgericht an den vom Erstgericht angenommenen Strafrahmen nicht gebunden ist, hat es seiner Entscheidung (unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots) die von ihm für richtig erachtete Strafrahmenvorschrift des § 39 Abs 1a StGB zugrunde zu legen (RIS-Justiz RL010142, RS0100733), was fallaktuell zu einer erweiterten Strafbefugnis einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe führt (zur Anführung des § 39 Abs 1a StGB im Urteilstenor vgl RIS-Justiz RS0133600 [T2]).
Darüber hinaus treffen die Strafzumessungsgründe des Erstgerichts zu, diese sind geringfügig zu präzisieren und zu ergänzen.
Mit Blick auf die Verurteilung des Amtsgerichts ** vom 14.2.2019, rechtskräftig seit 22.2.2019 zu ** (Nr 4 der deutschen ECRIS-Auskunft) ist das Erstgericht zutreffend von einem raschen Rückfall des Angeklagten ausgegangen, zudem hat der Angeklagte die ihm zu Schuldspruch 2. angelastete Tat mit Blick auf den Tatzeitraum von 25.10.2016 bis 5.6.2024 damit aber auch während anhängigen Verfahrens begangen (RIS-Justiz RS0119271, RS0090984).
Da die Taten nach den unbedenklichen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen unter dem maßgeblichen Einfluss der dem Angeklagten attestierten – einweisungsrelevanten – ausgeprägten nachhaltigen und schwerwiegenden psychischen Störung begangen wurden (vgl SV-Gutachten ON 23, 21; mündliche Ergänzung ON 43.1, 7), ist zwar der vom Erstgericht herangezogene besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB heranzuziehen ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 34 Rz 3; Leukauf/Steininger/Tipold StGB 5§ 34 Rz 4), doch kommt diesem – dem Berufungsvorbringen zuwider – keine erhöhte Bedeutung bei der Strafbemessung zu, weil sich die daraus resultierende besondere Gefährlichkeit (US 7) bei Beurteilung spezialpräventiver Belange der Strafe zu Lasten des Angeklagten auswirkt (15 Os 142/01; RIS-Justiz RS0091287).
Mit Blick auf die weiteren, auf den unbedenklichen Angaben des Sachverständigen beruhenden (ON 23, 21) Urteilsfeststellungen, wonach die psychische Störung die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nur mäßig beeinträchtigt hat (US 7), bleibt kein Raum für die von der Berufung geforderte Anwendung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 11 StGB.
Die im besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 4 StGB genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus (RIS-Justiz RS00118618). Dem Berufungsvorbringen zuwider, wonach der Angeklagte durch den abgesondert verfolgten B* massiv getriggert und zur Begehung der strafbaren Handlungen verleitet worden, bietet der Akt für die Annahme dieses Milderungsgrunds keinen Anhaltspunkt, dies insbesondere auch mit Blick auf den zwischen dem Angeklagten und B* geführten Chatverkehr (ON 2.3, 2f).
Zusätzlich zu den vom Kollegialgericht herangezogenen Erschwerungsgründen ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den Tatbestand zu Schuldspruch 2. in der ersten (sich – verschaffen) und der zweiten (Besitz) Tatbestandsvariante des § 207a Abs 3 zweiter Fall StGB verwirklicht hat. Da es sich hierbei um einen alternativen Mischtatbestand handelt (11 Os 60/19m) ist die Verwirklichung beider Tatbestandsvarianten erschwerend zu werten.
Demgegenüber liegt aber der von der Berufung relevierte Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer nach § 34 Abs 2 StGB nicht vor. Der Angeklagte wurde im Zuge der am 5.6.2024 vollzogenen Hausdurchsuchung von den wider ihn erhobenen Vorwürfen in Kenntnis gesetzt (vgl ON 9.2) und wurden im weiteren die bei ihm sichergestellten Datenträger ausgewertet, auf denen sich zum Teil umfangreichste Datenmengen inkriminierten Inhalts befanden (vgl Abschlussbericht vom 12.11.2024 in ON 11.2 ff; Auswertungsberichte in ON 11.5 und ON 11.6). Mit Blick auf die jahrelange psychiatrische Unterbringung des Angeklagten wurde zudem der psychiatrische Sachverständige Univ.-Prof. Dr. C* mit der Gutachtenserstellung zur Frage des Vorliegens einer Aufhebung/Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit und dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 und 2 StGB beauftragt, der schließlich am 25.3.2025 sein Gutachten erstattete, das am 26.3.2025 elektronisch übermittelt (ON 23) und am 5.4.2025 ergänzt wurde (ON 29). Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Feldkirch wurde am 11.4.2025 eingebracht, dem Verteidiger am 18.4.2025 zugestellt (Einsichtnahme in die VJ) und am 4.7.2025 die für 21.8.2025 anberaumte Hauptverhandlung ausgeschrieben (ON 1.11), die an einem Tag durchgeführt und das Urteil dem Verteidiger am 21.11.2025 zugestellt wurde. Mit Blick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25.3.2026 (ON 51) und dem Umstand, dass das gegenständliche Verfahren nunmehr am 18.6.2026 in Rechtskraft erwachsen ist, liegt weder eine insgesamt unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer vor noch ergeben sich längere Phasen behördlicher Inaktivität aus dem Akteninhalt (RIS-Justiz RS0124901 [T3]; Riffel aaO § 34 Rz 43).
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers hat das Erstgericht auch ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot im Zuge allgemeiner Strafbemessung nach § 32 StGB die über das qualifikationsbegründende Ausmaß des § 207a Abs 3b StGB weit hinausgehende hohe Anzahl der Abbildungen oder Darstellungen zu Recht als erschwerend gewertet (RIS-Justiz RS0120579) .
Da der Angeklagte die zu Schuldspruch 2. abgeurteilten Bild- und Videodateien im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit jedenfalls bis zum 5.6.2024 (Datum der Sicherstellung) besessen hat, kommt dem Umstand, dass er sich einen Teil dieser Dateien bereits im Zeitraum von 25.10.2016 bis 14.2.2019 verschafft und besessen hat und dieser Tatzeitraum auch der Verurteilung des Amtsgerichts ** zugrunde lag, der Berufungsargumentation zuwider keine mildernde Wirkung zu (vgl Haslwanter in Nordmeyer, WK 2StGB § 31 Rz 22; Tipold in Leukauf/Steininger StGB 4§ 31 Rz 13; RIS-Justiz RS0090813 [T2, T6 und T8]; RS0090555 [insb T3]; OLG Innsbruck 7 Bs 242/22d).
Die vom Angeklagten durch entsprechende, in der Berufungsverhandlung vorgelegte Nachweise belegte Therapiebereitschaft ist als positives Nachtatverhalten jedoch mildernd zu berücksichtigen (vgl Riffel aaO § 32 Rz 47).
Ausgehend von den so präzisierten und korrigierten besonderen Strafzumessungsgründen und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB ist aber gerade mit Blick auf die die Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 Abs 1a StGB begründende Vorstrafenbelastung des Angeklagten die über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren keinesfalls eine zu strenge Sanktion, die damit einer Herabsetzung nicht zugänglich ist. Diese einschlägige Vorstrafenbelastung steht auch einem Vorgehen nach §§ 43 Abs 1, 43a Abs 2 und Abs 3 StGB entgegen.
In Ansehung der angeordneten strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB kann nur die Gefährlichkeitsprognose Gegenstand der Berufung sein (RIS-Justiz RS0113980 [T1]). Nach den unbedenklichen Urteilsannahmen (US 7) und dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. C* (ON 23, ON 29 samt mündlicher Erörterung in ON 43, 5f) begegnet die Annahme der normativen Gefährlichkeit im Sinn des § 21 Abs 2 StGB mit Blick auf die nach der psychiatrischen Einschätzung (ON 29, 4 f bzw ON 43.1, 7) zu befürchtenden Progenosetaten keinen Bedenken.
Ein Vorgehen nach § 157a StVG scheitert vorliegend bereits an der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (§ 157a Abs 1 letzter Satz StVG).
Damit konnte die Berufung des Angeklagten nicht durchdringen.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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