Dem Milderungsgrund der psychopathischen Veranlagung des Täters, die zu einer unverschuldeten Herabsetzung seiner Hemmfähigkeit führt, kommt im Einzelfall unter Umständen dann kein Gewicht zu, wenn gerade diese Veranlagung im Hinblick auf die auf sie zurückzuführende besondere Aggressivität des Täters aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer höheren Strafe erfordert.
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