Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Tögel als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Günter Flatz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. B* , und 2. C*, wegen ausgedehnt EUR 65.033,95 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 5.1.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
II. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 4.146,94 (darin enthalten EUR 691,16 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens sind von der Klägerin behauptete Schadenersatzansprüche gegen die beiden beklagten Rechtsanwälte als deren ehemalige bevollmächtigte Parteienvertreter. Die Klägerin wirft den Beklagten Falschberatung in Form einer unnötigen doppelten Prozessführung sowie Fehler im Zusammenhang mit der Prozessführung gegen ein Bauunternehmen vor. Dieses Unternehmen war von der Klägerin im Jahr 2018 (offenbar am 18.4.2018) mit dem Guß eines Terrazzofußbodens in ihrem Einfamilienhaus beauftragt worden.
Die Klägerin begehrt (nach Ausdehnung) EUR 65.033,95 s.A. als Schadenersatz (EUR 46.445,46 an nicht mehr rückforderbarem Werklohn und EUR 18.588,49 an die Prozessgegnerin und deren Nebenintervenientin geleisteten Prozesskosten).
Dazu brachte die Klägerin vor, dass sie die Beklagten mit der gerichtlichen Durchsetzung von gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsansprüchen gegen das den Terrazzofußboden ausführende Bauunternehmen beauftragt habe. Dieses Verfahren sei zu Geschäftszahl ** des Landesgerichts Feldkirch geführt worden (nachfolgend auch: erster Vorprozess oder Gewährleistungsprozess). Die irrtumsrechtliche Vertragsaufhebung betreffend den damaligen Werkvertrag sei mit einer separaten Klage zu Geschäftszahl ** des Landesgerichts Feldkirch geltend gemacht worden. Diese doppelte Prozessführung sei nicht notwendig gewesen.
Die Geltendmachung der irrtumsrechtlichen Ansprüche wäre auch eventualiter im ersten (bereits anhängigen) Verfahren möglich gewesen. Dabei hätten es die Beklagten verabsäumt, im Rahmen des zunächst eingeleiteten gewährleistungsrechtlichen Verfahrens (erster Vorprozess) ein Eventualbegehren auf Rückabwicklung des Vertrages samt Rückzahlung des Werklohns zu stellen. Im irrtumsrechtlichen Anfechtungsverfahren (zweiter Vorprozess) hätten die Beklagten nicht nur auf Nichtigerklärung und Vertragsaufhebung klagen, sondern auch ein Begehren auf Rückerstattung des Werklohns stellen müssen.
Letztlich habe die Klägerin das gewährleistungsrechtliche Verfahren (erster Vorprozess) verloren und sei zu Kostenersatz an die Prozessgegner verurteilt worden. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung des irrtumsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs (Werklohn) gegenüber dem Bauunternehmen sei dieser verjährt. Beide Schäden hätten die Beklagten zu vertreten.
Die Beklagten wendeten ein, dass das Klagebegehren, insbesondere das Zinsenbegehren, unschlüssig sei. Im Übrigen sei der Schadenersatzanspruch im Umfang des nicht rückerstatteten Werklohns verjährt. Nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch die Klägerin sei sie von den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Rückzahlungsanspruch nach Prozesserfolg im Irrtumsanfechtungsprozess geltend zu machen sei.
Im Verlauf des Gewährleistungsprozesses sei hervorgekommen, dass die Mängel am Terrazzofußboden nur optischer Natur seien und einen Reparaturaufwand von rund EUR 5.000,-- nach sich ziehen würden. Darum wäre eine Rückabwicklung des Werkvertrages Zug um Zug gegen vollständige Rückerstattung des Werklohns nicht zu erwarten gewesen.
Zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten sei damals ausdrücklich erörtert worden, dass die Rückabwicklung vorerst nicht geltend gemacht, sondern zunächst die irrtumsrechtliche Anfechtung des Vertrages versucht werden sollte, unabhängig von einem gewährleistungsrechtlichen Anspruch. Auf Basis des Gewährleistungsprozess eingeholten Gutachtens sei das von der Klägerin gewünschte Ergebnis nämlich nicht zu erwarten gewesen.
Mit der Klägerin sei abgesprochen gewesen, dass die Rückabwicklung erst in einem weiteren Schritt - entweder im Gewährleistungsprozess durch Umstellung des Klagebegehrens nach einem Obsiegen im Irrtumsanfechtungsprozess in Form der Stellung eines Rückabwicklungsbegehrens im Irrtumtsanfechtungsprozess, oder mit eigenständiger Klage – geltend gemacht werden sollte.
Zum Zeitpunkt der Vollmachtsauflösung durch die Klägerin sei der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt, und die (Um-)Stellung des Klagebegehrens im Rahmen des Gewährleistungsprozesses durch die Beklagten bereits vorbereitet gewesen. Unter Hinweis auf die Entscheidung 5 Ob 519/94 wäre dann vorgebracht worden, dass die Klägerin von Verbesserung auf ein Wandlungsbegehren umsteige und nur mehr in eventu Preisminderung begehre. Vom damals beklagten Unternehmen seien Mängel zu jeder Zeit bestritten worden. Ein Umstieg auf das Wandlungsbegehren wäre daher zulässig gewesen. In dieser Konstellation wären die notwendigen Klagsänderungen durch das Gericht zuzulassen gewesen. Es wäre dadurch mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht zum Verlust des Gewährleistungsprozesses gekommen. Die Beklagten seien dazu als Folge der Vollmachtsauflösung aber nicht mehr imstande gewesen. Sie hätten die Klägerin daher mehrfach schriftlich auf die noch notwendige Stellung des Rückzahlungsbegehrens hingewiesen.
Auch wäre die Rückzahlung des Werklohns in voller Höhe keine automatische Folge des Prozesserfolgs im irrtumsrechtlichen Rückabwicklungsverfahren gewesen. Vielmehr hätte sich die Klägerin im Rahmen einer Rückabwicklung mangels Möglichkeit der Rückstellung des eingebauten Terrazzofußbodens die dadurch eintretende Bereicherung anrechnen lassen müssen. Das sei der Grund dafür gewesen, dass sich die Klägerin nach Beratung durch die Beklagten für die Führung eines eigenen „schlanken“ Irrtumsanfechtungsverfahrens entschieden habe und dass vorerst auf die Stellung eines Rückzahlungsbegehrens verzichtet worden sei. Die fehlende Gewerbeberechtigung des damals beklagten Bauunternehmens sei erst nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens im Gewährleistungsprozess bekannt geworden. Wäre der Rückzahlungsanspruch eventualiter im Gewährleistungsprozess geltend gemacht worden, hätte die Gefahr einer Nichtzulassung der Klagsänderung nach § 235 Abs 3 ZPO bestanden. In einem solchen Fall wären der Rückabwicklungs- und Rückzahlungsanspruch jedenfalls verjährt gewesen.
Entgegen der Empfehlung der Beklagten habe die Klägerin über ihre den Beklagten nachfolgenden rechtsfreundlichen Vertreter die Unterbrechung des Gewährleistungsprozesses beantragt. Erst dadurch seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Die Klagsänderung im Gewährleistungsprozess sei letztlich nicht zugelassen worden, was die Klägerin nicht bekämpft habe. Zu diesem Zeitpunkt seien der Rückabwicklungs- und der Rückzahlungsanspruch bereits verjährt gewesen.
Zusammengefasst hätten nicht die Beklagten den Verlust des Gewährleistungsprozesses und die Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung des Werklohns zu verantworten, sondern liege das Verschulden einzig und alleine bei der Klägerin und ihren nachfolgenden rechtsfreundlichen Vertretern. Die Beklagten hätten eine fachgerechte und sorgfältige rechtsfreundliche Beratung und Vertretung geschuldet, welche sie auch geliefert hätten.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren zur Gänze ab.
Dieser Entscheidung legte das Erstgericht die auf den Seiten 1 bis 7 als unstrittig vorangestellten wie auch die auf den Seiten 10 bis 18 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Zum besseren Verständnis der Berufungsentscheidung werden die wesentlichen Feststellungen – nicht immer wörtlich, teilweise gekürzt und in chronologische Reihenfolge gebracht – im Folgenden wiedergegeben:
„Die Klägerin ließ auf ihrer Liegenschaft ein Einfamilienhaus errichten. […] Die Klägerin entschied sich unter anderem für den Guß eines hochwertigen Terrazzofußbodens durch ein Unternehmen. Die Arbeiten wurden zwischen August 2018 und Jänner 2019 durchgeführt. Nach Endabrechnung vom 28.1.2019 hat die Klägerin EUR 46.445,46 an Werklohn bezahlt. [...]
Im Frühjahr 2020 kam es zu einem Erstgespräch zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten. Im Rahmen der Errichtung ihres Einfamilienhauses habe die Klägerin den Auftrag zur Verlegung eines Terrazzofußbodens an ein Unternehmen vergeben. Dieser Terrazzoboden sei äußerst mangelhaft [...]. Der Erstbeklagte erklärte der Klägerin, welche im Besitz eines selbst in Auftrag gegebenen Gutachtens war, dass infolge der Mängel ein Gewährleistungsprozess möglich und auch zu empfehlen sei. […] Der Erstbeklagte erklärte der Klägerin, im Rahmen des Prozesses könnten die beteiligten Unternehmer zur Gewährleistung verpflichtet werden. Aufgrund eines ihm von der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens – in dem keine Rede davon war, dass das beauftragte Unternehmen keine Terrazzofußböden verlegen dürfe – schätzte der Erstbeklagte die Erfolgschancen der Klägerin in einem Gewährleistungsprozess als „gut“ ein. Er garantierte ihr aber keinen Prozessgewinn. Nach dieser Beratung durch den Erstbeklagten entschloss sich die Klägerin zur Einbringung einer Gewährleistungsklage.
[…] Das beklagte Unternehmen bestritt in diesem Prozess Mängel am Terrazzofußboden. […]
[…] Nach Vorliegen des im Gewährleistungsprozess eingeholten Gutachtens, das die am Terrazzofußboden bestehenden Mängel mit zirka EUR 5.000,00 bewertete und einen Totalrückbau/Neueinbau aus technischer Sicht für „unverhältnismäßig“ erachtete, […] kam durch Recherchen der Klägerin hervor, dass das von ihr beauftragte Unternehmen nicht über die notwendige Gewerbeberechtigung für die Verlegung eines Terrazzofußbodens verfügte. […]
Am 11.4.2021 übermittelte die Klägerin dem Erstbeklagten diesbezüglich ein E-Mail mit unter anderem nachfolgendem Inhalt:
„[…] Weiters ist der Terrazzomacher It. Gewerbeordnung ein reglementiertes, kein gebundenes Gewerbe und fällt unter Steinmetzarbeiten. Da die Verjährungsfrist in den nächsten Tagen endet, habe ich - als Laie auf diesem Gebiet - mich mit diesem Thema befasst, soweit es mir möglich ist. Am Montag am späteren Nachmittag könnte ich zu Ihnen kommen. [...]“
[…] Infolge des Umstands, dass weder der Privatgutachter noch der im Gewährleistungsprozess bestellte Gutachter Bedenken an der Gewerbeberechtigung des Unternehmens gehegt hatten, war der Erstbeklagte nicht vollends überzeugt, dass das beauftragte Unternehmen den Terrazzofußboden nicht gießen hätte dürfen. Da die Klägerin ihm gegenüber jedoch behauptete, sie hätte das Unternehmen nicht beauftragt, wenn sie von der fehlenden Gewerbeberechtigung Kenntnis gehabt hätte, und der Erstbeklagte wusste, eine Anfechtung des Werkvertrages wegen Irrtums müsse binnen 3 Jahren ab Vertragserrichtung erfolgen, war Eile geboten.
Der Erstbeklagte erklärte der Klägerin, so sie eine rasche Entscheidung wegen einer Anfechtung wünsche, empfehle er vorerst nur eine Rechtsgestaltungsklage wegen Irrtums, aber noch keine Rückforderung des Werklohns (Leistung), weil sonst auch das Gericht im Irrtumsprozess ein Gutachten einholen werde und der Gewährleistungsprozess ja noch am Laufen sei. Aus anwaltlicher Vorsicht fasste der Erstbeklagte keine Unterbrechung des Gewährleistungsprozesses ins Auge. Die Klägerin erklärte sich nach dieser Empfehlung des Erstbeklagten mit einer „schlanken“ Irrtumsklage einverstanden und wurde diese am 16.4.2021 bei Gericht eingebracht. Außerdem beantragte der Erstbeklagte rechtzeitig die mündliche Gutachtenserörterung im Gewährleistungsprozess.
[...] Die im Gewährleistungsprozess auf den 2.9.2021 anberaumte mündliche Streitverhandlung fand nicht statt, sondern wurde dem nunmehrigen Erstbeklagten als damaligen Klagsvertreter die vom gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbereitete schriftliche Gutachtensergänzung am 3.9.2021 übermittelt. [...]
Per 1.10.2021 fand in der den Gewährleistungsprozess führenden Gerichtsabteilung ein Richterwechsel statt.
Anfang Oktober 2021 kündigte die Klägerin dem Erstbeklagten die Vollmacht, da dieser ihr nach Erhalt des Gutachtens des im Gewährleistungsprozess gerichtlich bestellten Sachverständigen erklärt hatte, dass laut diesem lediglich ein Betrag von zirka EUR 5.000,00 bis EUR 10.000,00 für Mängel gerechtfertigt sei. [...] Der nunmehrige Erstbeklagte hatte keine Möglichkeit, vor der Vollmachtskündigung durch die Klägerin in einer mündlichen Tagsatzung im Gewährleistungsprozess (erster Vorprozess) einen Werklohn rückzufordern oder eine Änderung des Klagebegehrens – insbesondere infolge des parallel laufenden Irrtumsprozesses – vorzunehmen. [...].
Die Klägerin gewann den irrtumsrechlichen Wandlungsprozess (zweiter Vorprozess). Dafür wurde ihr vom Gericht ein Kostenersatz von EUR 11.156,86 inkl. Umsatzsteuer und Barauslagen zuerkannt, welchen Betrag die Prozessgegnerin im Wandlungsprozess direkt an den nachfolgenden Rechtsbeistand der Klägerin bezahlte. Dieser Betrag wurde bis dato an die hier Beklagten noch nicht weitergeleitet.[…]
Nach Vollmachtsauflösung durch die Klägerin machten die Beklagten mit Schreiben vom 7.10.2021 gegenüber der Klägerin diesen bisherigen Honoraranspruch geltend und forderten sie zur Zahlung auf. Außerdem teilten sie der Klägerin Folgendes mit:
„Noch ein wichtiger Hinweis an Sie und Ihren zukünftigen Rechtsvertreter:
Bekanntlich haben wir im gegenständlichen Verfahren lediglich ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Aufhebung des Vertrages gestellt. Dieses Rechtsgestaltungsbegehren besteht nach der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht. In weiterer Folge muss nun auch die Rückabwicklung des Vertrages geltend gemacht werden und zwar fristgerecht innerhalb von 3 Jahren ab der Erbringung der Leistung durch die Gegenseite. Eine erste Teilabrechnung der Beklagten [der Vorprozesse] datiert vom 20.11.2018, die Endabrechnung vom 28.01.2019. Ich muss daher aus Verjährungsgründen darauf aufmerksam machen, dass eine entsprechende Rückabwicklung baldmöglichst, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab Leistungserbringung durch die Gegenseite gerichtlich geltend zu machen ist.
Auf welche Weise dies zu erfolgen hat (beispielsweise eigenständiger Prozess oder Umstellung des Klagebegehrens im laufenden Gewährleistungsprozess) mögen Sie mit ihrem neuen Rechtsvertreter rechtzeitig besprechen.“
Mit E-Mail vom 12.10.2021 teilte der Erstbeklagten der Klägerin mit:
„Feldkirch **, (Gewährleistung)
[…] Nun habe ich auch im gegenständlichen Akt die Vollmachtsbeendigung bei Gericht bekanntgegeben. Weiters übermittle ich Ihnen auch noch die zwischenzeitlich erstattete Äußerung des gerichtlich bestellten Sachverständigen […] zur Kenntnisnahme.
Ein Verhandlungstermin wurde noch nicht anberaumt. Noch ein wichtiger Hinweis an Sie und Ihren künftigen Rechtsvertreter: Es wird zu überlegen sein, ob Sie das Klagebegehren umstellen (siehe hierzu mein E-Mail vom 7.10.2021 an Sie). Sollten Sie weitere Ansprüche einklagen wollen, müssten Sie gegebenenfalls die Verjährungsfristen beachten. […] “
Im Gewährleistungsprozess entstanden aufgrund der Leistungen der hier Beklagten für die Klägerin Kosten von EUR 8.214,14 (inkl. Umsatzsteuer und Barauslagen), welche die Klägerin bis Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz nicht an die Beklagten bezahlte. Diese wurden von den Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemacht.
Ebenfalls erbrachten die Beklagten für die Klägerin im nach wie vor behängenden Verfahren ** LG Feldkirch (dritter Prozess) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Leistungen in Höhe von EUR 8.021,99 (inkl. Umsatzsteuer und Barauslagen), welche die Klägerin den Beklagten bis Schluss der mündlichen Streitverhandlung nicht abgegolten hat und welche die Beklagten bereits mit Schreiben vom 29.12.2021 geltend machten. [...]
Einer der den Beklagten nachfolgenden rechtsfreundlichen Vertreter der Klägerin erklärte mit E-Mail vom 1.8.2022 gegenüber dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bauunternehmens, dass das Unternehmen bis 12.8.2022 bekannt geben wolle, ob dieses freiwillig bereit sei, den ursprünglichen Werklohn samt Zinsen zurückzubezahlen und den Boden vollständig zu entfernen.
Mit E-Mail vom 23.8.2022 hat der spätere Rechtsvertreter der Klägerin für den des Unterlassens der Rückzahlung des ursprünglichen Werklohns samt Zinsen angekündigt, den Boden vollständig zu entfernen. Darin wurde im Namen der Klägerin Ersatzbeschaffung nach Fristablauf angekündigt.
Eine Klagsänderung im Gewährleistungsprozess (erster Vorprozess) erfolgte schließlich mit Schriftsatz vom 28.11.2023durch nachfolgende Rechtsvertreter der Klägerin. Diese Rechtsvertreter brachten auch vor, dass es der Klägerin im Irrtumsverfahren gelungen sei, den Vertrag erfolgreich anzufechten, da das dort beklagte Unternehmen nicht über die notwendige Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerks verfügt habe (4 Ob 48/22w), sodass gewährleistungsrechtliche Ansprüche wegen Vertragsaufhebung ex tunc wegfielen. Namens der Klägerin ließen sie die Verbesserungsbegehren, die noch der hier Erstbeklagte formuliert hatte, fallen, schränkten das Klagebegehren im Gewährleistungsprozess auf Kosten ein und begehrten mittels Klagsausdehnung die bereicherungsrechtliche Rückzahlung des Werklohns samt 4 % Zinsen seit 14.2.2019 sowie die Zulassung dieser Klagsänderung.
Zudem forderte die Klägerin nunmehr auch Schadenersatz mit dem Hinweis, die Klägerin habe erst auf Basis eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft D* vom 4.5.2021 davon erfahren, dass dem beklagten Bauunternehmen die für die Ausführung des Terrazzobodens notwendige Gewerbeberechtigung fehle, sie habe das gesamte Werk wegen der Mängel abbrechen und neu errichten müssen, eine partielle Sanierung sei nicht möglich und nicht zumutbar gewesen. An Vertrauensschaden begehre sie daher weitere EUR 10.000,--. Dabei verkündete sie dem Geschäftsführer des Unternehmens persönlich den Streit.
In der Tagsatzung vom 5.12.2023 wurde die Verhandlung im Gewährleistungsprozess geschlossen. Im Urteil vom 27.2.2024 wurde die Klagsänderung nicht zugelassen. Die Klägerin erhob Berufung im Kostenpunkt, welcher nicht Folge gegeben wurde.
Die Klägerin verlor daher den ersten Vorprozess (Gewährleistungsprozess), weil die Klagsänderung nicht zugelassen wurde.
Am 8.3.2024 beantragte das in den Vorprozessen beklagte Unternehmen beim Firmenbuch die Liquidation. Die Gesellschaft dieses Unternehmens wurde nach beendeter Liquidation am 18.12.2024 gelöscht. […]“.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass vor Kenntnis des Erstbeklagten von der fehlenden Gewerbeberechtigung des beauftragten Bauunternehmens die irrtumsrechtliche Vertragsanfechtung nicht angezeigt gewesen sei. Das Fehlen der Gewerbeberechtigung hätte (in gewährleistungsrechtlicher Hinsicht) nicht bedeutet, dass der Vertrag per se ungültig sei. Eine „schlanke Klagsführung“ sei geboten gewesen, da auch im Irrtumsprozess ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Ein solches sei im Gewährleistungsprozess - mit einem für die Klägerin ungünstigen Ergebnis - zwar bereits vorgelegen, doch sei dieses zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der allenfalls fehlenden Gewerbeberechtigung noch nicht einmal erörtert gewesen. Auch sei es zu einem Richterwechsel gekommen.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens im Irrtumsprozess hätte diesen jedenfalls in die Länge gezogen. Es sei daher die von den Beklagten empfohlene „schlanke Prozessführung“ nicht zu beanstanden. Auch habe der Erstbeklagte die Klägerin noch vor Verjährung des Anspruchs auf Rückforderung des Werklohns auf die Geltendmachung eines entsprechenden Rückzahlungsbegehrens aufmerksam gemacht. Ein sorgfaltswidriges Verhalten der Beklagten sei daher nicht erweisen worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie begehrt die Abänderung des Urteils dahingehend, dass dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
In der Berufungsbeantwortung beantragen die Beklagten, dem Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Rechtsrüge:
1. Die Klägerin steht darin auf dem Standpunkt, dass der Erstbeklagte in der irrtumsrechtlichen Anfechtungsklage vom 16.4.2021 zu Unrecht nicht sogleich die Rückabwicklung und daher die Rückzahlung des Werklohns gefordert habe. Gegenstand dieser Klage sei der Werkvertrag vom 18.4.2018 gewesen, und hätte der Erstbeklagte im Hinblick auf die bevorstehende Verjährung der Ansprüche gleichzeitig die Rückzahlung des Werklohns begehren müssen. Es entspreche nämlich herrschender Rechtsmeinung, dass das Begehren auf Vertragsaufhebung mit dem Begehren auf Rückzahlung des Werklohns zu verbinden sei, da der Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns infolge Vertragsaufhebung ex tunc derselben (kurzen) Verjährungsfrist unterliege wie der Anspruch auf Vertragsaufhebung.
Auch sei die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach eine „schlanke Klagsführung“ geboten gewesen sei, da ansonsten auch im irrtumsrechtlichen Anfechtungsprozess ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen, verfehlt. Dort sei lediglich die Klärung einer Rechtsfrage notwendig gewesen. Wäre die Klage auf Irrtumsanfechtung durch die Beklagten mit dem Anspruch auf Rückzahlung verbunden worden, hätte die Klägerin den Werklohn zurückerstattet bekommen. Alternativ hätte der Erstbeklagte das Klagebegehren im Gewährleistungsprozess von einem Verbesserungsbegehren auf ein Wandlungsbegehren umstellen können (vgl. Seite 3 der Berufung).
Dazu hat der Berufungssenat erwogen:
1.1. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters dürfen nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft berücksichtigt werden (RS0026584).
Eine Beweisführung bezüglich der Kausalität einer Unterlassung kommt in der Regel nur unter Bedachtnahme auf die Wahrscheinlichkeit des Tatsachenzusammenhanges in Betracht. Der Geschädigte ist dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt worden (RS0022900).
Wenn bei der Geltendmachung einer Anwaltshaftung die Verletzung einer Aufklärungspflicht behauptet wird, muss die klagende Mandantin nachweisen, dass sie anders disponiert hätte, wenn sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Selbst eine Negativfeststellung diesbezüglich geht dabei zu ihren Lasten (6 Ob 234/17f). Die Klägerin ist für die Behauptung beweispflichtig, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtmäßigen Handeln des Rechtsanwaltes nicht eingetreten wäre (RS0022700; RS0106890).
1.2. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin nach Beratung mit dem Erstbeklagten (auch betreffend den Rückforderungsanspruch hinsichtlich des Werklohns) dazu entschieden hat, einen weiteren (eigenständigen) irrtumsrechtlichen Anfechtungsprozess – zunächst ohne Rückzahlungsbegehren – zu führen. Dass die Klägerin im Falle einer (nach dem Vorbringen der Klägerin) richtigen Beratung anders disponiert hätte, sich also gegen die eigenständige Führung eines schlanken Irrtumsanfechtungsverfahrens entschieden hätte, hat diese nicht behauptet. Allein schon aus diesem Grund ist das Klagebegehren, soweit es sich auf einen Beratungsfehler betreffend die doppelte Prozessführung stützt, zu Recht abgewiesen worden.
Aber auch inhaltlich kann den Ausführungen der Klägerin nicht beigepflichtet werden:
2. Im Kern wirft die Klägerin dem Erstbeklagten vor, dass dieser ihr gegenüber einen Aufklärungsfehler zu vertreten habe. Der Klägerin sei die eigenständige Geltendmachung des irrtumsrechtlichen Anfechtungsanspruchs ohne gleichzeitige Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs angeraten worden, dies mit der Begründung, einen schlanken und damit raschen irrtumsrechtlichen Anfechtungsprozess führen zu können. Dadurch sei die Klägerin im gewährleistungsrechtlichen Verfahren kostenersatzpflichtig unterlegen, und sei der Rückforderungsanspruch auf den Werklohn verjährt.
2.1.Liegt das Verschulden des Rechtsanwalts in der unterlassenen Aufklärung über die Notwendigkeit einer Prozesshandlung, ist über einen daraus abgeleiteten Schadenersatzanspruch der Prozess - auch in den dort in Betracht gekommenen rechtlichen Erwägungen - hypothetisch nachzuvollziehen und zu beurteilen, wie er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, wenn die Prozesshandlung vorgenommen worden wäre (RS0022706; RS0127136).
Bei der Beurteilung des hypothetischen Verfahrensausgangs des Vorprozesses hat das Regressgericht, das mit dem gegen den Prozessbevollmächtigten wegen behaupteter Unterlassungen erhobenen Schadenersatzanspruch befasst ist, nicht darauf abzustellen, wie das Gericht des Vorprozesses, wären die beanstandeten Unterlassungen unterblieben, seinerzeit entschieden hätte, sondern darauf, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess - oder auch nur eine Teilfrage desselben - richtigerweise hätte entschieden werden müssen (RS0115755).
Bei der nachträglichen Stellung eines Eventualbegehrens (hier im Gewährleistungsprozess) handelt es sich üblicherweise nicht um eine Klagsänderung. Es handelt sich bei einem Eventualbegehren aber dann um eine Klagsänderung, wenn dieses auf einen anderen Klagegrund gestützt wird (RS0039393).
Ist im Falle der Kondiktion Wiederherstellung in der Natur unmöglich oder untunlich, so hat der Empfänger für den erlangten Vorteil in Analogie zu § 1325 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (RS0016322).
2.2.Im vorliegenden Fall – in dem die selbe Klage nach Ansicht der Klägerin zunächst auf gewährleistungsrechtliche Verbesserung und in weiterer Folge auf irrtumsrechtliche Vertragsaufhebung gestützt werden sollte – handelt es sich um eine Klagsänderung, da die Regeln über Gewährleistung einerseits und über Irreführung bzw. Irrtum andererseits nebeneinander bestehen (RS0014814).
Es trifft entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht ohne weiteres zu, dass im Rahmen der Rückforderung des geleisteten Werklohns für das – nach dem im Rahmen des Gewährleistungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten nur mit optischen und geringfügigen Mängeln behaftete – Werk die Einholung eines Sachverständigengutachtens überhaupt ausgeschlossen gewesen wäre. Vielmehr hat bereits das Erstgericht im Gewährleistungsprozess (im ersten Vorprozess) in seiner Urteilsbegründung zur Nichtzulassung der dort beantragten Klagsänderung ausgeführt, dass die Frage der Verjährung zwar weitgehend rechtlicher Natur ist, weswegen dafür keine Beweise aufgenommen werden müssten. Hinsichtlich eines etwaigen Nutzens (Wertsteigerung der Liegenschaft) […] müsste eigens ein weiteres Gutachten eingeholt werden. […] Das Verfahren über die geänderte Klage kann aber nicht bedeutend auf das ursprüngliche Verfahren aufbauen, da es sich um einen vorwiegend neuen Prozess handeln würde. Der bisherige Prozessaufwand kann nicht weitgehend verwertet werden; es müsste vielmehr ein umfangreiches, neues Beweisverfahren durchgeführt werden (vgl. Seite 5 im Urteil des Erstgerichts im Gewährleistungsprozess).
Unter Berücksichtigung des im Gewährleistungsverfahren vom Sachverständigen festgestellten Verbesserungsaufwands von EUR 5.000,-- bis EUR 10.000,-- ist dabei, selbst für den Fall einer Zulassung des als Klagsänderung zu beurteilenden Eventualbegehrens, auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes davon auszugehen, dass eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit bestanden hätte, dass der Klägerin der Werklohn - nach Einholung eines die Bereicherung ausmittelnden Sachverständigengutachtens - nicht zur Gänze zurückzuerstatten gewesen wäre (vgl. 4 Ob 42/25t [Rz 10]; RS0016322).
Die Klägerin wäre bei der - von ihr nunmehr als richtige Maßnahme dargestellten - Stellung eines Eventualbegehrens im Gewährleistungsprozess daher letztlich erst Recht der Gefahr der Verjährung des irrtumsrechtlichen Anfechtungs anspruches ausgesetzt gewesen. Wäre dieses als Klagsänderung zu wertende Begehren – wie letztlich geschehen – nicht zugelassen worden, wäre der irrtumsrechtliche Anfechtungsanspruch, auf welchem der Rückforderungsanspruch fußt, aufgrund Verjährung überhaupt verwirkt gewesen.
Die vom Erstbeklagten mit der Klägerin abgesprochene individuelle Einklagung war hier eine vertretbare Variante, da die Klägerindabei nicht auf eine Zulassung des als Klagsänderung zu qualifizierenden Eventualbegehrens (siehe oben) angewiesen war.
2.3. Damit im Zusammenhang steht der Vorwurf der Klägerin, dass die irrtumsrechtliche Anfechtungsklage erst (zu) kurz vor Verjährung des Anfechtungs- und Rückzahlungsanspruches eingebracht worden sei.
Es steht fest, dass das (mögliche) Fehlen der Gewerbeberechtigung des ausführenden Bauunternehmens erst kurz vor Ablauf der Dreijahresfrist hervorgekommen ist. Die Klägerin bringt diesbezüglich aber gar nicht vor, dass der Erstbeklagte früher auf die fehlende Gewerbeberechtigung des Bauunternehmens hätte hinweisen müssen, oder entsprechende Recherchen hätte anstellen müssen.
2.4. Dass die Aufhebung und Rückabwicklung des Werkvertrags ex ante nicht sicher voraussehbar zwingende Folge der letztlich unzureichenden Gewerbeberechtigung des Unternehmen war, kann auch daraus abgeleitet werden, dass die der irrtumsrechtlichen Vertragsanfechtung stattgebende erstinstanzliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in eine klagsabweisende Entscheidung abgeändert wurde. In Bezug auf die Frage der Auslegung des § 99 Abs 2 Satz 2 GewO (Begriff „Bauführung“) hat das Berufungsgericht die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Auch der OGH sah die diesbezügliche Rechtsfrage als bisher ungeklärt und hat in letzter Folge die klagsstattgebende erstinstanzliche Entscheidung im Sinne der Klägerin wieder hergestellt. Die Rechtsansicht des Erstbeklagten war also keinesfalls unvertretbar.
Nach den Feststellungen empfahl der Erstbeklagte der Klägerin die schlanke und rasche irrtumsrechtliche Anfechtung zunächst ohne gleichzeitige Rückforderung des Werklohns, da die Klägerin - unter dem Eindruck des für sie ungünstigen Ergebnisses des Gutachtens im gewährleistungsrechtlichen Verfahren - eine rasche Entscheidung über die Frage der Irrtumsanfechtung wünschte. Diese Empfehlung erfolgte aus der Überlegung um vorerst die zeitraubende Einholung eines Sachverständigengutachtens samt Abführung eines Beweisverfahrens zur Klärung des Bestehens bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche zu vermeiden.
Nach den unbekämpften Sachverhaltsannahmen war die Klägerin nach dieser Empfehlung durch den Erstbeklagten mit der Führung eines „schlanken“ Irrtumsprozesses auch einverstanden. Daher brachte der Erstbeklagte die Klage bereits wenige Tage nach Kenntnis vom möglichen Fehlen der Gewerbeberechtigung ein. Dabei wusste die Klägerin bereits damals auch von der drohenden Verjährung des irrtumgsrechtlichen Anfechtungsanspruchs (vgl. die Feststellungen zum Inhalt der Beilage H).
2.5. Zuletzt steht sogar fest, dass der Erstbeklagte nach Vollmachtsauflösung die Klägerin zumindest zweimal auf die nach erfolgreicher irrtumsrechtlicher Anfechtung notwendige Stellung auch eines Klagebegehrens auf Rückabwicklung und Rückzahlung des Werklohns hingewiesen hat.
Dazu wäre der Erstbeklagte gar nicht mehr verpflichtet gewesen. Erfolgt die Auflösung durch den Machtgeber (die Partei), dann trifft den bevollmächtigten Rechtsanwalt keine Verpflichtung, die Interessen der Partei zu vertreten und die notwendigen Prozesshandlungen zu setzen. Dies gilt selbst dann, wenn durch die Unterlassung schwere Rechtsnachteile für die Partei eintreten (MietSlg 53.653).
3. Auf Grundlage dieser Ausführungen bestehen die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten nicht zurecht:
3.1. Die Argumentation der Klägerin, wonach der Rückforderungsanspruch bereits im Gewährleistungsprozess mit dem Irrtumsanfechtungsanspruch (dort als Eventualbegehren) hätte erhoben werden können, scheitert daran, dass sich die Klägerin durch (alleinige) Geltendmachung im Rahmen des Gewährleistungsprozesses dem nicht unwesentlichen Risiko ausgesetzt hätte, dass das als Klagsänderung zu beurteilenden Eventualbegehrens durch das Erstgericht nicht zugelassen worden wäre (was letztlich ja auch der Fall war). Der Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns war – entgegen dem Standpunkt der Klägerin - erst frühestens mit 28.1.2022 verjährt, also erst nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch die Klägerin.
Die Verjährung von Leistungskondiktionen beginnt nämlich erst mit Leistungserbringung , weil in diesem Zeitpunkt die Bereicherung entsteht und der Anspruch fällig wird ( R.Madl in Kletecka/Schauer , ABGB-ON 1.07, 1487 ABGB Rz 12: Garber in Schwimann/Neumayr,ABGB Taschenkommentar 6 § 1478 Rz 10; Janisch/S. Kietaibl in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5§ 1487 ABGB Rz 5; M. Bydlinski/Thunhart in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 1478 ABGB Rz 7; vgl. Dehn in KBB 7§ 1478 ABGB Rz 1 mwN).
3.2. Kausal für den Verlust des Rückforderungsanspruchs und das kostenpflichtige Unterliegen im gewährleistungsrechtlichen Verfahren sind sohin nicht Fehlleistungen des Erstbeklagten, sondern vielmehr die Tatsache, dass aufgrund des den Beklagten nicht anzulastenden späten Hervorkommens eines irrtumsrechtlichen Anfechtungsanspruches (durch späte Kenntniserlangung vom Fehlen der Gewerbeberechtigung des Bauunternehmens) bei Erhebung eines als Klagsänderung zu beurteilenden Eventualbegehrens das Risiko einer abweisenden Entscheidung über die Klagsänderung (und damit das Risiko einer Verjährung des grundlegenden irrtumsrechtlichen Anfechtungsanspruchs) bestand.
Hinzu tritt, dass den Beklagten die Notwendigkeit der Stellung eines Rückzahlungsbegehrens – entweder durch Klagsänderung im irrtumsrechtlichen Prozess oder durch Umstellung des Begehrens im Gewährleistungsprozess – bewusst war, was letztlich aufgrund der Vollmachtsauflösung aber nicht mehr möglich war. Dabei haben die Beklagten durch mehrfachen Hinweis in ihren nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses übermittelten Schreiben die sie treffenden Aufklärungsverpflichtung mehr als erfüllt (siehe dazu Pkt. 2.5.).
Dass es in weiterer Folge nicht zur Stellung eines Rückforderungsbegehrens kam, lag nicht mehr in der Sphäre der Beklagten, die mangels Vollmacht dazu gar nicht mehr in der Lage gewesen wären. Dass Handlungsbedarf herrschte, hat die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses selbst gewusst (vgl. zum Inhalt der festgestellten Beilage H).
3.3. Im Ergebnis ist die Rechtsansicht des Erstgerichts nicht zu beanstanden.
Durch Auflösung des Vollmachtverhältnisses durch die Klägerin war den Beklagten die Erhebung eines Rückzahlungsbegehrens nicht mehr möglich, und haben die Beklagten nach Aufkündigung der Vollmacht die Klägerin auf diese Notwendigkeit ausdrücklich hingewiesen. Dabei war der Anspruch auf Rückforderung des Werklohns zum Zeitpunkt der Vollmachtsauflösung noch nicht verjährt.
Dazu, warum die Beklagten darüber hinaus für die von der Klägerin an die Prozessgegner im Vorprozess geleisteten Prozesskosten haften sollte, wird in der Berufung nichts ausgeführt.
3.4.Damit haben die Beklagten im Rahmen der Vertretung der Klägerin den von ihnen erwartbaren Fleiß und die vom Gesetz geforderte Kenntnis an Tag gelegt (RS0026584).
Der Berufung ist sohin insgesamt der Erfolg zu versagen. Die angefochtene Entscheidung ist zu bestätigen.
II. Verfahrensrechtliches:
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41 Abs 1, 50 ZPO.
2.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, weshalb die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle für die Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision nicht vorliegen. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabes eines Rechtsberaters sind der konkrete Auftrag und die sonstigen Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Dies begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. (RS0026584 [T17, T19 bis T22]).
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