Die nachträgliche Stellung eines Eventualbegehrens ist grundsätzlich keine Klagsänderung. Wenn das Eventualbegehren aber auf einen anderen Klagegrund gestützt wird als das Hauptbegehren, liegt eine Klagsänderung vor, die unter der Voraussetzung des Absatzes 2 oder Absatzes 3 des § 235 ZPO zuzulassen ist (im Gegensatz zu Ev 11.07.1951, 2 Ob 444/51).
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