Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Rosenberger Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei B* C* D* Limited , vertreten durch HBA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 140.797,75 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 3.2.2026, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf B* C* F* Limited Zweigniederlassung Deutschland berichtigt.
II. Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 2.433,84 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Beklagte hat ihren Sitz in Malta und eine Zweigniederlassung in Deutschland. Sie bietet über die Plattform ** den Handel mit Wertpapieren, Rohstoffen, Aktien ua an und verfügt über einen „EU-Pass für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierfirmen“. Auf der deutschsprachigen Homepage findet sich unter der Rubrik „Unternehmen“ und dort im Unterpunkt „Wer wir sind“ ua der Hinweis auf 100 %ige Tochtergesellschaften auf der ganzen Welt. Der Kläger suchte im Jahr 2023 in den Sozialen Medien nach einer Möglichkeit, mit Börsenhandel Gewinne zu erzielen. Es wurde ihm die Beklagte vorgeschlagen, woraufhin er deren Homepage anschaute. Vor Vertragsabschluss mit der Beklagten erhielt er von dieser weder Werbematerial noch Zuschriften, E-Mails oder Ähnliches. Er eröffnete ein sogenanntes „CFD-Konto“ bei der Beklagten in Deutschland. Insgesamt investierte er in mehreren Einzahlungen EUR 2.500,--. Auf welches Konto er diese Einzahlungen „tätigte“, ist nicht feststellbar; es handelt sich aber nicht um ein Konto bei einer inländischen Bank. Auszahlungen hätten auf sein Konto bei der österreichischen Bank erfolgen sollen. Der Kläger ist Konsument.
Von diesem Sachverhalt ist im Rekursverfahren auszugehen.
Mit der am 16.5.2025 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zahlung von EUR 140.797,75 s.A. und bringt im Wesentlichen vor, die Beklagte sei ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen und biete über ihre Plattform weltweit und auch auf Österreich ausgerichtet im Zusammenhang mit Handelsplattformen wie G* den Handel mit Aktien, Rohstoffen, CFD ua an. Er habe im November 2023 online ein Konto eröffnet und Gelder einbezahlt. Mit diesen Geldern habe er auf der über einen Link der Beklagten zugänglichen Handelsplattform G* diverse Aktien bzw CFDs, insbesondere jene der H* S.p.A, gekauft und gehandelt. Daher sei gemäß Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO die internationale Zuständigkeit gegeben.
Am 22.5.2024 und 23.5.2024 habe er in vier Transaktionen diese gekauften Papiere mit einem Gesamtgewinn in Höhe des Klagsbetrags verkauft. Diese Gewinne seien von der Handelsplattform G* auf sein Konto bei der Beklagten einbezahlt worden. Er habe angenommen, das Konto werde in Österreich geführt, zumal bei der Auszahlung von Gewinnen auch die Kapitalertragsteuer in Österreich anfallen würde. Die Beklagte hätte dieses Geld bis zur Auszahlung auf sein Bankkonto ordentlich verwahren müssen. Als er den Gewinn auf sein inländisches Bankkonto überweisen habe wollen, habe die Beklagte erklärt, die Buchungen seien ein Fehler gewesen und die Gewinne zurückgebucht. Auf Anfrage sei im mitgeteilt worden, es habe sich um einen technischen Fehler gehandelt. Durch dieses Verhalten der Beklagten habe er einen Schaden auf seinem Konto im Inland erlitten, weshalb auch eine internationale Zuständigkeit nach Art 7 Abs 2 EuGVVO bestehe.
Die Beklagte erhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit und führte dazu im Wesentlichen aus, die vom Kläger akzeptierten allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielten eine Gerichtsstandsvereinbarung, wodurch er sich der Zuständigkeit der Gerichte in E* unterworfen habe. Der Gerichtsstand nach Art 7 Abs 2 EuGVVO könne nicht geltend gemacht werden, da der Kläger seine Ansprüche aus einem Vertrag ableite.
Die Beklagte übe keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Österreich aus und sei die Website ausschließlich deshalb auf Deutsch abrufbar, da sie über ihre Zweigniederlassung in Deutschland Dienstleistungen anbiete. Sie nehme jedoch weder willentlich noch aktiv am österreichischen Wirtschaftsverkehr teil, weshalb sich der Kläger nicht auf Art 17 Abs 1 lit c erste Alternative EuGVVO berufen könne.
Sie richte ihre Tätigkeit nicht nach Österreich aus. Der Hinweis auf der Website, „weltweit reguliert“ zu sein und die Branchenstandards auf der ganzen Welt einzuhalten, könne nicht so verstanden werden, dass sie in jedem Markt auf der ganzen Welt auch Kunden ansprechen wolle. Sie ergreife keine auf Österreich ausgerichteten absatzfördernden Handlungen, keine Werbemaßnahmen an österreichische Kunden und biete auch keine auf Österreich bezogene länderspezifischen Angebote an. Aus der Top-Level-Domain „.I*/de“ könne keine Ausrichtung nach Österreich geschlossen werden. Somit sei auch der Verbrauchergerichtsstand des Art 17 Abs 1 lit c zweite Alternative EuGVVO nicht gegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 3.2.2026 sprach das Erstgericht seine internationale Unzuständigkeit aus, wies die Klage zurück und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte. Dieser Entscheidung legte es den eingangs zusammengefasst referierten Sachverhalt zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, eine Anknüpfung der Zuständigkeit an Art 7 Nr 2 EuGVVO komme nicht in Betracht, da der Kläger Ansprüche vertraglicher Natur geltend mache. Es stellte seinen Erwägungen voran, unter Ausrichten im Sinne des Art 17 Abs 1 lit c zweite Alternative EuGVVO seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten, absatzfördernden Handlungen, mit welchen der Gewerbetreibende den Willen zum Ausdruck bringe, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchen eines anderen Mitgliedsstaats, darunter des Wohnmitgliedsstaats, herzustellen, zu verstehen. Ein bloßes „doing Business“ reiche eben so wenig aus wie die Formulierung auf der Homepage der Beklagten, wonach das Unternehmen über 100%ige Tochtergesellschaften verfüge.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers , in dem er gestützt auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inklusive sekundärer Feststellungsmängel) beantragt, die Zurückweisung der Klage aufzuheben und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die internationale Zuständigkeit bejaht werde und das Verfahren in der Sache fortzusetzen sei. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Rekursbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
I.Der Kläger brachte bereits in der Klage vor, laut Homepage der Beklagten sei ihre Umfirmierung in “B* C* F* Limited“ im Gange. Die Beklagte beantragte in ihrer Rekursbeantwortung unter Vorlage eines Handelsregisterauszugs die Berichtigung ihrer Parteienbezeichnung. Nach amtswegiger Einsichtnahme in das öffentliche HRB-Register konnte gemäß § 235 Abs 5 ZPO die Berichtigung der Parteienbezeichnung antragsgemäß erfolgen.
II. Zum Rekurs
1. Unstrittig ist, dass der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung; EuGVVO 2012, in der Folge: EuGVVO) im vorliegenden Fall eröffnet ist.
2. Der Rekurswerber argumentiert zunächst, entgegen der Ansicht des Erstgerichts könne auch bei einer Vertragsbeziehung ein Deliktsgerichtsstand bestehen. Aufgrund der eigenmächtigen Ausbuchung bzw unzulässigen Gewinnstornierung und dem damit einhergehenden Verstoß gegen die „Kapitalmarktregeln“ liege eine eigenständige deliktische Handlung vor und habe sich der Schaden am Vermögensort des Klägers, nämlich seinem Girokonto in Vorarlberg, realisiert.
2.1.Der Begriff „unerlaubte Handlung“ ist nach Ansicht des EuGH als autonomer Begriff anzusehen, der sich auf alle Klagen bezieht, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinn von Art 5 Nr 1 anknüpfen (RS0109078). Werden in einer Klage sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht, ist die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche jeweils gesondert zu prüfen (RS wie vor [T34]; vgl Simotta in Fasching/Konecny 3V/1 Art 7 EuGVVO 2012 Rz 83/6 bis 83/8).
Hier knüpft jedoch auch das behauptete Delikt des eigenmächtigen Ausbuchens des Gewinns an den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag (Kontoführung) an, weshalb die Zuständigkeit nicht auf Art 7 Nr 2 EuGVVO gestützt werden kann.
2.2.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei Distanzdelikten sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden kann; als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden. Wenn es sich bei der Beklagten um ein maltesisches Unternehmen mit einer Zweigniederlassung in Deutschland handelt, die Dienstleistungen auf dem Finanzsektor anbietet und der Kläger bei der Beklagten ein Konto eröffnet hat, das infolge der ihn treffenden Beweislast nicht in seinem Wohnsitzstaat liegt, ist auch kein Erfolgsort in Österreich anzunehmen, weil ein Erstschaden mangels greifbarer Anknüpfungspunkte nicht in Österreich eingetreten ist (vgl RS0119142 [T9]).
3. Der Rekurswerber argumentiert weiters, das Erstgericht habe in seinem Beschluss auf Seite 13 darauf verwiesen, die Beklagte gebe auf ihrer Website ua an, weltweit zu handeln. Aufgrund ihrer vollständig deutschsprachigen Website, ihrer Zweigniederlassung in Deutschland und der Werbung mit weltweiten Tochtergesellschaften richte sie ihre Tätigkeit ausdrücklich auch auf deutschsprachige Anleger aus; aufgrund der deutschen Amtssprache in Österreich somit auch auf österreichische Anleger. Dies werde durch den Besitz eines „EU-Passes für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierfirmen“ bekräftigt, da Finanzdienstleister mit EU-Pass strukturell auf grenzüberschreitende Tätigkeiten ausgelegt seien. Die Beklagte ermögliche eine Online-Kontoeröffnung und akzeptiere SEPA-Zahlungen ohne Geo-Blockade für Österreich; aktives Targeting im Sinne von personalisierter Werbung sei gar nicht notwendig, weshalb auch der vom Erstgericht getroffene Vergleich mit „Glücksspiel-Fällen“ hier nicht zutreffe.
Zudem lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, da das Erstgericht völlig außer Acht gelassen habe, dass auf der Website der Beklagten ausdrücklich festgehalten werde, sie sei berechtigt, ihre Dienstleistungen innerhalb der EU „zu übertragen“. Keine der Parteien habe sich gegen die Verwertung und Berücksichtigung der gesamten Website der Beklagten ausgesprochen. Das Erstgericht habe die Webseite erörtert, aber übersehen, dass auch Österreich als einer ihrer vielen Zielmärkte genannt sei. Das Erstgericht habe diesen wichtigen Teil der Website der Beklagten unter Punkt „Wo ist B* berechtigt, seine Dienstleistungen zu erbringen?“ rechtsirrig für nicht relevant erachtet. Es hätte aufgrund der ohnehin festgestellten weltweiten Tätigkeit der Beklagten, den Angaben auf ihrer Homepage sowie der Aussage des Klägers folgende Feststellung treffen müssen:
„Die Beklagte richtet ihre Tätigkeiten ausdrücklich auch auf Österreich und die EU aus.“
3.1. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Frage des „Ausrichtens“ keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage darstellt, die anhand des festgestellten Tatsachensubstrats zu beurteilen ist.
3.2.Den Ausführungen, es sei die gesamte Homepage der Beklagten als Beweisergebnis zu verwerten, ist nicht beizupflichten. Da im Rekursverfahren das Neuerungsverbot gilt (RS0042091), können neue, in erster Instanz nicht vorgetragene Argumente zum „Ausrichten“ und jene Teile der Homepage, die nicht Eingang in das Verfahren gefunden haben, keine Berücksichtigung finden.
Dies trifft auf den erstmals im Rekurs vorgebrachten Inhalt der Homepage zu, wonach die Beklagte berechtigt sei, ihre Dienstleistungen innerhalb der EU „zu übertragen“ und dort Österreich ausdrücklich aufzähle. Aus diesem Grund liegt zu diesem Aspekt auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor (RS0053317 [T1]; RS0042744).
Dort, wo sich das Erstgericht in seinem Beschluss auf die Homepage der Beklagten bezieht, gibt es Beweisergebnisse wieder, die Eingang in das Verfahren gefunden haben, nämlich die Beilage I. Aus dem Protokoll der Tagsatzung vom 19.1.2026 ergibt sich lediglich, dass das Erstgericht die Homepage der Beklagten aufrief, dem Kläger zeigte (ON 11.3 S 9) und er lediglich auf den Punkt „Top-Aktien weltweit“ verwies. Weiters wurde festgehalten, dass der Klagsvertreter das Erstgericht ersuchte, im Hauptmenü auf „Unternehmen“ und dann auf den Unterpunkt „Wer wir sind“ zu klicken. Feststellungen zum damaligen Inhalt der Homepage erfolgten in der Verhandlung nicht.
Der im Rekurs auf Seite 9 dargestellte Screenshot von der Homepage (mit der Überschrift „Wo ist B* berechtigt, seine Dienstleistungen zu erbringen?“) ist daher im Rekursverfahren unbeachtlich; die Rekursausführungen zu möglichen SEPA-Zahlungen sowie zur fehlenden Geo-Blockade unterliegen ebenfalls dem Neuerungsverbot und wurde in der Rekursbeantwortung zu Recht auf die GBVO 2018/302 verwiesen.
3.3.Ein Verbraucher kann seinen Vertragspartner wegen Ansprüchen aus dem Vertrag, insbesondere dann vor dem Gericht des Orts klagen, an dem er seinen Wohnsitz hat, wenn der Vertragspartner eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf irgendeinem Weg auf den Mitgliedsstaat ausrichtet, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedsstaats, und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Art 17 Abs 1 lit c zweite Alternative iVm Art 18 Abs 1 zweite Alternative EuGVVO). Dieser Spezialgerichtsstand ist autonom und eng auszulegen (4 Ob 36/22f Rz 7; 4 Ob 96/23f Rz 11).
3.4. Hier sind weder die Verbrauchereigenschaft des Klägers noch der Umstand strittig, dass der gegenständliche Vertrag grundsätzlich in den Bereich der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten (Finanzdienstleistungen) fällt. Entscheidend ist somit die Frage des „Ausrichtens“ der Tätigkeit der Beklagten (auch) auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Klägers.
3.5.Ein Gewerbetreibender richtet eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers aus, wenn er – vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher – den Willen ausdrückt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Mitgliedsstaat herzustellen, also zum Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit zu sein (RS0128705; RS0128704; C-585/08 C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller, RN 75; 4 Ob 36/22f Rz 8; 4 Ob 96/23f Rz 13; 2 Ob 189/22s Rz 4). Bloßes „doing Business“ reicht nicht, weil es nicht zielgerichtet ist (RS0125252), also ohne die umschriebenen Merkmale des Ausrichtens ausgeübt wird (9 Ob 13/24p Rz 13).
Anhaltspunkte dafür, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, sind alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, in diesem Mitgliedsstaat wohnhafte Verbraucher als Kunden zu gewinnen, etwa durch das Anbieten von Dienstleistungen und Produkten, Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen (vgl RS0125252), die Aufnahme von Fernkontakt und der Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz, ein Sitz in einem grenznahen Ballungsraum oder eine Telefonnummer des Mitgliedsstaats des Verbrauchers, um den Kunden die Kosten für ein Auslandsgespräch zu ersparen (2 Ob 189/22s Rz 4). Auch aus dem internationalen Charakter einer Tätigkeit kann auf ihre internationale Ausrichtung geschlossen werden und misst der EuGH Sprache und Währung Indizwirkung zu, wenn sie für den Unternehmer fremd sind (C-585/08 und C-144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller , RN 90, 91, 93).
Daher kann bereits der Internetauftritt des Gewerbetreibenden Anhaltspunkte für ein „Ausrichten“ der Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers bieten. Es ist Sache des nationalen Gerichts, diese Frage im Einzelfall zu beurteilen (vgl 8 Ob 130/25p Rz 10; 9 Ob 13/24p Rz 16).
Somit ist nicht die „aktive Rolle“ des Klägers ausschlaggebend, sondern der Internetauftritt der Beklagten.
3.6. Im digitalen Börsenhandel können Anleger die Dienstleistungen eines Online-Brokers - wie der Beklagten - in Anspruch nehmen. Die Trades werden grundsätzlich über das Internet abgewickelt. Aus der Art der Dienstleistung, nämlich dem Online-Handel mit Wertpapieren, Rohstoffen, Aktien ua ergibt sich durchaus ein internationaler Charakter, da an unterschiedlichen Börsen ohne territoriale Beschränkung gehandelt wird und die Beklagte auf ihrer Homepage mit einer weltweiten Regulierung ihrer Tätigkeit und 100%igen Tochterunternehmen weltweit wirbt. Ihre Website hat die Top-Level Domain „.I*“ und erscheint beim Aufruf aus Österreich auf Deutsch.
Auch wenn dieses Dienstleistungssegment der Online-Broker entsprechende Bewilligungen erfordert, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass die Beklagte mit dem Besitz des EU-Passes auch Kunden aus Österreich bewirbt, also zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren diesbezüglichen Willen erkennbar nach außen richtete. In der damaligen Firmenbezeichnung war „F*“ noch nicht enthalten. Eine Ausrichtung auf ua Österreich ergibt sich auch nicht aus der in ON 1 als Screenshot enthaltenen und von der Beklagten zugestandenen (ON 5 S 4) Angabe, die Branchenstandards auf der ganzen Welt einzuhalten und in jedem Land, in dem sie tätig sei, die von den Finanzbehörden festgelegten Vorschriften einzuhalten.
Der EuGH misst den Kriterien Sprache und Währung, sofern sie nicht mit denjenigen des Unternehmerstaates übereinstimmen, hinsichtlich des unternehmerischen Willens einen gewissen Aussagegehalt zu. Da hier eine Niederlassung in Deutschland besteht, legt die Sprache ohne weitere Anhaltspunkte nicht einen Rückschluss auf das willentliche Ausrichten nahe. Eine eingestellte Vorauswahl für das Land Österreich samt internationaler Vorwahl für Österreich bei der Registrierung oder sonstige Hinweise auf Österreich als Markt vor Vertragsabschluss wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, weshalb hier insgesamt trotz den allgemeinen Angaben einer weltweiten Tätigkeit ein tatsächliches Ausrichten auf den österreichischen Markt vom Kläger nicht nachgewiesen werden konnte.
4.Im Hinblick auf die dargestellte gesicherte Judikatur sowohl des EuGH als auch des österreichischen Höchstgerichts besteht kein Anlass für die Befassung des EuGH. Die entsprechende Anregung des Klägers war daher nicht aufzugreifen; ein diesbezügliches Antragsrecht kommt ihm ohnedies nicht zu (RS0058452, RS0053805 [T12]).
5. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens stützt sich auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die von der Beklagten rechtzeitig verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung waren jedoch dahin zu korrigieren, dass nur der einfache Einheitssatz ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.469) zusteht. Es ergibt sich folgender Kostenersatzanspruch:
Schriftsatz TP3B EUR 1.350,40
50 % Einheitssatz EUR 675,20
ERV-Zuschlag EUR 2,60
Netto EUR 2.028,20
+ 20 % USt EUR 405,64
Brutto EUR 2.433,84
Da eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Rechtsfrage zu beantworten und eine solche mit der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist der Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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