Im Rechtsmittelverfahren können Verfahrensmängel, die keine Nichtigkeit begründen, nur dann zu einer Aufhebung führen, wenn der Mangel ausdrücklich im Rechtsmittel geltend gemacht wurde; anderes gilt nur bei Unvollständigkeit der Entscheidungsgrundlage.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden