JudikaturOGH

RS0116804 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Juli 2002

Handelte es sich bei der fraglichen Tätigkeit um Gefälligkeitshandlungen unter Ehegatten und nicht um ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden des Klägers im Betrieb seiner Ehegattin, war damit aber die Hilfeleistung rechtlich wesentlich allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt und hat von daher ihr Gepräge erhalten, so ist ein Unfallversicherungsschutz nach §176 Abs1 Z6 ASVG zu verneinen.

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