Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , (nunmehr) vertreten durch Dr. Norbert Rinderer, Rechtsanwalt in Innsbruck, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , wegen Entziehung des Rehabilitationsgelds, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.9.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die mit der Berufung von der klagenden Partei vorgelegte ärztliche Bestätigung vom 18.11.2025 wird z u r ü c k g e w i e s e n .
II. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren nicht statt.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger hat insgesamt 181 Versicherungsmonate, davon 153 Beitragsmonate der Pflichtversicherung – Teilversicherung (APG) sowie 28 Beitragsmonate der Pflichtversicherung einer Erwerbstätigkeit im Zeitraum September 2005 bis Juni 2024 erworben. Von Juni 2016 bis November 2019 sowie von Mai 2020 bis Juni 2024 bezog der Kläger Rehabilitationsgeld.
Zuletzt wurde mit gerichtlichem Vergleich vom 12.3.2021 festgestellt, dass beim Kläger vorübergehende Invalidität vorliegt und er ab 1.5.2020 Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung hat (Beilage ./6, RS0121557).
Zum Gewährungszeitpunkt bestand beim Kläger ein jahrelanger Cannabismissbrauch sowie ein zusätzlicher Halluzinogenkonsum und litt der Kläger an einer paranoiden Schizophrenie mit instabilem Verlauf. Aufgrund der instabilen psychischen Situation waren leidensbedingte Krankenstände selbst bei Einhaltung seines medizinischen Leistungskalküls mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ausmaß von acht bis zehn Wochen jährlich zu erwarten. Eine Stabilisierung und Verbesserung des Zustands konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden.
Dieser zusammengefasst wiedergegebene Sachverhalt ist im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.5.2024 stellte die Beklagte fest, dass vorübergehende Invalidität beim Kläger nicht mehr vorliege und das dem Kläger seit 1.5.2020 gewährte Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 30.6.2024 entzogen wird. Begründend wurde ausgeführt, die Wiederbegutachtung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers gebessert habe und seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrte der Kläger erkennbar die Feststellung, dass bei ihm vorübergehende Invalidität weiterhin vorliege und daher ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung auch über den 30.6.2024 hinaus weiter bestehe.
Die Beklagte bestritt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Dieser Entscheidung legte es die in den US 2 bis 7 getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und medizinischen Leistungskalkül des Klägers zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgelds, zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand und medizinischen Leistungskalkül sowie zum Tätigkeits- und Anforderungsprofil in den Verweisungsberufen Reinigungskraft, Küchengehilfe/Abwäscher/gastgewerbliche Hilfskraft, Hilfskraft in der industriellen Fertigung und Bürogehilfe/Mitarbeiter in einer Poststelle zugrunde, auf die gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO verwiesen wird. Darüber hinaus traf es noch die nachstehenden, vom Kläger in seiner Berufung bekämpften Feststellungen:
„Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich gegenüber dem Gewährungsgutachten wesentlich gebessert. Im Vergleich zum Gewährungsgutachten ist es von Seiten der Diagnose zu einer Stabilisierung gekommen. Zum Zeitpunkt des Gewährungsgutachtens bestand ein instabiler Verlauf, aktuell ist dieser stabil remittiert.
Das Leistungskalkül des Klägers hat sich gegenüber dem Gewährungsgutachten wesentlich gebessert. Zum Zeitpunkt des Gewährungsgutachtens war eine Arbeitszeit von 4 Stunden an 5 Tagen pro Woche noch nicht beurteilbar, aktuell ist eine Arbeitszeit von 4 Stunden an 5 Tagen in der Woche zumutbar. Darüber hinausgehend war zum Zeitpunkt des Gewährungsgutachtens mit regelmäßigen Krankenständen von 8 bis 10 Wochen pro Jahr zu rechnen, aktuell ist abhängig von der zuverlässigen Einnahme der Medikation nicht mehr mit regelmäßigen wiederkehrenden leidensbedingten Krankenständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.“
Rechtlichgelangte das Erstgericht nach Darstellung der Rechtslage für die Entziehung einer Leistung gemäß § 99 Abs 1 ASVG zum Schluss, aufgrund der getroffenen Feststellungen sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers wesentlich gebessert habe. Er leide nunmehr an einer schizoaffektiven Psychose in Remission und sei wiederum in der Lage, vier Stunden täglich zu arbeiten. Mit hoher Wahrscheinlichkeit seien keine regelmäßigen Krankenstände im Gesamtausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr zu erwarten. Die Entziehung des Rehabilitationsgelds durch die Beklagte sei daher zu Recht erfolgt. Der Kläger habe im Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag keine Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw nicht 90 Pflichtversicherungsmonate erworben. Ein Berufsschutz sei überdies nicht geltend gemacht worden. Die Frage der Invalidität sei deshalb nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Nach dieser Gesetzesstelle gelte der Versicherte als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr in der Lage sei, durch eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Nach den getroffenen Feststellungen könne der Kläger jedenfalls noch diverse Verweisungstätigkeiten verrichten und würde ihn die Ausübung dieser Tätigkeiten jedenfalls in die Lage versetzen, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit erzielen könne. Es liege somit keine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG vor, weshalb das Klagebegehren vollumfänglich abzuweisen sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers mit dem ausschließlichen Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit der Berufung legte der Kläger eine Bestätigung seines behandelnden Arztes vom 18.11.2025 vor.
Die Beklagte nahm von der Einbringung einer Berufungsbeantwortung Abstand, beantragte jedoch, dem Rechtsmittel der Gegenseite einen Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Urkundenvorlage :
1. Zur Darlegung der Unrichtigkeit der vom Erstgericht auf Basis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen legte der Kläger mit der Berufung eine „Bestätigung“ seines behandelnden Arztes vom 18.11.2025 vor.
2. Auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RS0042025 [T3, T5]). Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrunds zu erblicken (RS0105484). Zulässige Neuerungen im Sinn des § 482 Abs 2 ZPO sind nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers der Fall ist (10 ObS 235/02k; RS0042049 [T1]).
3. Auch die vom Kläger nach Schluss der Verhandlung erster Instanz vorgelegte Urkunde verstößt daher gegen das Neuerungsverbot, weshalb sie zurückzuweisen war. Das Neuerungsverbot ist von Amts wegen wahrzunehmen, sodass es auch unerheblich ist, ob die Vorlage neuer Beweismittel vom Gegner gerügt wird oder nicht.
II. Zur Berufung :
1. Voranzustellen ist, dass der vom Kläger in seiner Berufungserklärung genannte Rechtsmittelgrund der „unvollständigen Tatsachenfeststellung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ nicht existiert. Fehlende Feststellungen sind ein Fehler der rechtlichen Beurteilung und nicht mit Verfahrensrüge geltend zu machen (RS0043304). Der Kläger legt auch nicht dar, konkret welche weiteren Feststellungen das Erstgericht bei einem mangelfreien Verfahren ergänzend treffen hätte können und müssen.
2. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Kläger darin, dass das Erstgericht ihn nicht dazu angeleitet habe, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Ein Verfahren wegen Entziehung des Rehabilitationsgelds vor dem Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht sei rechtlich komplex. Üblicherweise würden die Parteien von der Arbeiterkammer oder anderen Interessenvertretungen vertreten. Da er selbst seit Jahren keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausgeübt habe, sei ihm dies – mangels Interessenvertretung – nicht möglich gewesen. Die unterlassene Anleitung des Erstgerichts zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil der Kläger ohne Rechtsvertretung nicht erkennen habe können, dass hinsichtlich des Ergänzungsgutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Frage der Bedarfsmedikation mit Temesta Erörterungsbedarf bestanden habe. Die Erörterung hätte ergeben, dass die Blickkrämpfe des Klägers die regelmäßige Einnahme von Temesta erforderten, was – so zumindest erkennbar die Argumentation des Klägers – auf seine „Leistungsbeurteilung“ entscheidende Auswirkungen habe und zur Weitergewährung des Rehabilitationsgelds geführt hätte.
2.1. Diese Argumentation geht in mehrfacher Hinsicht ins Leere.
Selbst wenn der Kläger einen Verfahrenshilfeantrag gestellt hätte, hätte dies nicht zur Beigebung eines Rechtsanwalts geführt. Im erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren gilt keine Anwaltspflicht. Die Beigebung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, soll aber eine Ausnahme bleiben und wird im Allgemeinen nur dort erforderlich sein, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt, was – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht für das gegenständliche Verfahren gilt. Vor allem im Sozialrechtsverfahren erster Instanz ist daher in der Regel keine Verfahrenshilfe zu bewilligen, weil keine Kosten entstehen und ein Rechtsanwalt nicht erforderlich ist ( Klauser/Kodek, JN – ZPO 18(2018) § 64 ZPO E 15, E 16, E 21/1).
2.2. Zudem gilt: Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Gericht in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 87 Abs 1 ASGG zur amtswegigen Prüfung aller entscheidungsrelevanten Tatsachen verpflichtet, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Akteninhalt Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben (RS0086455; RS0042477). Sind die Parteien schon in erster Instanz qualifiziert vertreten, wird diese Pflicht durch das Parteivorbringen begrenzt (RS0109126; RS0086455 [T6]; RS0042477 [T8, T14]).
Aus dem Grundsatz der amtswegigen Prüfpflicht des Gerichts ist abzuleiten, dass der Partei grundsätzlich kein Nachteil dadurch entsteht, dass sie unvertreten ist. Das Gericht ist daher nicht gehalten, die Partei zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags anzuleiten, hat es doch im Rahmen seiner amtswegigen Prüfpflicht selbst dafür Sorge zu tragen, sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen.
2.3. Eine unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung eines primären Verfahrensmangels ist darüber hinaus dessen Wesentlichkeit. Ein wesentlicher und damit beachtlicher Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeigeführt zu haben. Hatte die vorgefallene Mangelhaftigkeit bei abstrakter Betrachtung keinen möglichen Einfluss auf die Entscheidung, liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor. Auch ein Stoffsammlungsmangel liegt nur dann vor, wenn er geeignet war, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (RS0043049; RS0116273).
2.4. Das Erstgericht ist seiner Prüfpflicht nachgekommen und hat keinen Stoffsammlungsmangel zu vertreten.
Nach Vorliegen der schriftlichen Gutachten aus den Bereichen der Psychiatrie (ON 6) und Berufskunde (ON 9) fand am 14.1.2025 eine Tagsatzung statt (ON 12). Der Kläger erschien dazu mit einer Vertrauensperson und monierte, dass die tägliche Medikation, die er aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankung einnehmen müsse, nicht ausreichend Eingang in das psychiatrische Gutachten gefunden habe. Er nahm dabei insbesondere Bezug auf eine Bedarfsmedikation Temesta, welche er nahezu täglich einnehmen müsse, was zu einer Einschränkung seiner geistigen Beweglichkeit führe, weshalb er an diesen Tagen keine Arbeitsleistung erbringen könne. Er beantragte daher die schriftliche Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens und sicherte zu, eine Medikamentenliste in Vorlage zu bringen.
Diese Medikamentenliste legte der Kläger erst nach mehrfachen Urgenzen des Erstgerichts vor, welches sodann den psychiatrischen Sachverständigen zur Ergänzung seines Gutachtens unter Berücksichtigung der Medikamentenliste und eines weiters vorgelegten Arztbriefs aufforderte. Diesem Ergänzungsauftrag kam der psychiatrische Sachverständige nach (ON 28) und wies zum einen primär darauf hin, dass die vorgelegte Medikationsliste von ihm bereits zum Begutachtungstermin zur Kenntnis genommen und digital erfasst (gescannt) wurde und vollumfänglich in die gutachterliche Beurteilung eingeflossen sei. Die zum Zeitpunkt der Befunderhebung bestehende Dauermedikation habe die Grundlage für seine Leistungsbeurteilung gebildet.
Bezüglich der Medikation mit Temesta (Wirkstoff: Lorazepam) führte er ergänzend aus, dass diese nach den vorliegenden Unterlagen ausschließlich für die sehr spezifische Bedarfsindikation „bei Blickkrämpfen“ verschrieben worden sei. Diese Indikation sei aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar und stehe diese streng limitierte und fachlich erklärungsbedürftige Verordnung in klarem Widerspruch zur Darstellung des Klägers, das Medikament nahezu täglich „zur allgemeinen psychischen Stabilisierung“ einnehmen zu müssen. Eine ärztliche Grundlage für eine solche regelmäßige Einnahme bestünde demnach nicht.
Unabhängig davon hielt der Sachverständige aber fest, dass es sich beim Wirkstoff Lorazepam um ein Benzodiazepin mit einem erheblichen Abhängigkeitspotenzial handle. Eine vom Kläger beschriebene tägliche Einnahme sei daher nicht nur kritisch zu bewerten, sondern bei fehlender ärztlicher Verordnung für diesen Zweck auch als nicht statthaft anzusehen. Abschließend zum behaupteten Einfluss von Temesta auf die Arbeitsfähigkeit merkte der Sachverständige an, zwar führe die akute Einnahme von Benzodiazepinen unbestritten zu einer relevanten Sedierung. Bei der vom Kläger beschriebenen, regelmäßigen und annähernd täglichen Einnahme sei aber von einer erheblichen Toleranzentwicklung auszugehen. Dieses pharmakologische Phänomen bewirke, dass die sedierenden Nebenwirkungen mit der Zeit deutlich abnähmen. Eine die Arbeitsfähigkeit aufhebende Sedierung sei bei einem derart chronischen Konsum daher nicht mehr zu erwarten. Die Darstellung des Klägers, durch eine chronische Einnahme täglich relevant sediert zu sein, sei in diesem Punkt in sich widersprüchlich.
2.5. Inwiefern unter Berücksichtigung dieser Ausführungen des Sachverständigen ein weiterer Erörterungsbedarf zur Frage der Bedarfsmedikation mit Temesta bestanden habe, legt die Verfahrensrüge des Klägers nicht nachvollziehbar dar. Wenn der Kläger unterstellt, die Erörterung hätte ergeben, dass seine Blickkrämpfe ein Ausmaß hätten, das die regelmäßige Einnahme von Temesta erfordere, so mag dies zwar sein, würde aber nichts an der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerung ändern, wonach eine die Arbeitsfähigkeit aufhebende Sedierung bei einem derart chronischen Konsum nicht mehr zu erwarten sei.
2.6. Zusammengefasst kann daher in der Nichtanleitung des Klägers zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags kein Verfahrensmangel erblickt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Verfahrenshelfer zu einer weiteren und für den Kläger günstigen Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage beitragen hätte können. Die Verfahrensrüge des Klägers geht daher ins Leere.
3. Im Rahmen seiner Beweisrüge bekämpft der Kläger die oben wiedergegebenen Feststellungen, wonach sich der Gesundheitszustand des Klägers und sein Leistungskalkül seit dem Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgelds wesentlich gebessert haben. Statt dessen wünscht der Kläger folgende Alternativfeststellungen:
„Der Gesundheitszustand des Klägers hat sich gegenüber dem Gewährungsgutachten nicht wesentlich gebessert. Zwar ist die Wahnhaftigkeit unter umfassender psychopharmakologischer Behandlung in den Hintergrund getreten. Deutliche Instabilität hinsichtlich Affekt, Stimmung und Antrieb liegt aber weiterhin vor, ebenso eine nicht unerhebliche paranoide Reaktionsbereitschaft.
Das Leistungskalkül des Klägers hat sich gegenüber dem Gewährungsgutachten nicht wesentlich gebessert. Es ist weiterhin keine Arbeitszeit von 4 Stunden an 5 Tagen pro Woche beurteilbar. Darüber hinausgehend ist mit regelmäßigen Krankenständen von 8 bis 10 Wochen pro Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.“
Der Kläger führt dazu ins Treffen, das Erstgericht hätte die bekämpften Feststellungen nicht auf das von ihm eingeholte psychiatrische Sachverständigengutachten stützen dürfen. Dieser übersehe nämlich, dass der Kläger an massiven Blickkrämpfen leide. Die vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten getätigten Ausführungen und Schlussfolgerungen zur Medikation Temesta seien ohne weitere Anamnese unzulässig. Das Medikament Temesta sei dem Kläger mangels anderer wirkender Therapien zur Bekämpfung der von ihm oft zweimal am Tag erlittenen schmerzhaften Blickkrämpfe verordnet worden. Mit diesem Medikament seien die Blickkrämpfe zurückgegangen. Er leide aber immer noch unter derartigen Anfällen und müsse deshalb zur Vermeidung von häufiger und intensiver auftretenden Blickkrämpfen regelmäßig Temesta einnehmen.
3.1. Auch mit diesen Argumenten negiert der Kläger die vom Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten gemachten Ausführungen und gezogenen Schlussfolgerungen. Dieser geht ohnehin von einer regelmäßigen Einnahme von Temesta durch den Kläger aus, was aber nichts daran ändert, dass der Kläger aufgrund des Gewöhnungseffekts dadurch nicht an einer seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Sedierung leidet.
3.2. Dem Kläger gelingt es auch nicht, die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erschüttern. Wenn er meint, mit der von ihm mit der Berufung vorgelegten Bestätigung seines behandelnden Facharztes vom 18.11.2025 sei ausreichend dargelegt, dass das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen samt Ergänzung nicht vollständig und nicht schlüssig sei, ist neuerlich darauf zu verweisen, dass diese Urkunde aufgrund des Verstoßes gegen das Neuerungsverbot unbeachtlich ist und zurückgewiesen wurde (siehe Pkt I.).
Unabhängig davon sind weder Privatgutachten noch sonstige Privaturkunden geeignet, Befund und Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zu entkräften ( Klauser/Kodek, JN – ZPO 18(2018) § 351 ZPO E 19 – E 20/1). Die Beurteilung des medizinischen Leistungskalküls sowie der Einschränkungen aufgrund der bestehenden Leiden stellt regelmäßig eine medizinische Fachfrage dar, die ausschließlichaufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu beantworten und der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Wenn einem Gutachten weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen die Grundlagen des Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet und der Sachverständige auch keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt, kann das erkennende Gericht den Darstellungen des ihm verlässlich erscheinenden Sachverständigen folgen (RS0040588; RS0040592). Da das Gericht auf das Fachwissen eines Sachverständigen angewiesen ist, hat es sich darauf zu beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Es kann sich dabei auf die den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen treffende Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht verlassen. Gerichtssachverständige sind nämlich verpflichtet, ihre Gutachten umfassend und nach dem Stand der Wissenschaft abzugeben, womit sich das Gericht im Grundsätzlichen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Begutachtung verlassen kann, wenn von dem befassten Gutachter keine weiteren Erhebungen vorgenommen oder angeregt werden (OLG Innsbruck 25 Rs 83/16s).
3.3. Mit dem Argument, der Sachverständige hätte eine weitere Anamnese durchführen müssen, macht der Kläger in Wahrheit wiederum einen Verfahrensfehler geltend. Es ist für das Berufungsgericht aber nicht erkennbar, inwiefern eine ergänzende Anamnese des Sachverständigen zu anderen, für den Kläger günstigeren Schlussfolgerung führen hätte können. Was der gerichtlich beeidete Sachverständige im Rahmen einer weiteren Anamnese ergänzend erheben hätte können und inwiefern diese Erhebungen zu abweichend Schlussfolgerungen geführt hätten, legt der Kläger nicht dar. Der Sachverständige ging ohnehin davon aus, dass der Kläger die Medikation Temesta täglich einnimmt, wobei es, was die Konsequenzen für sein Leistungskalkül anlangt, nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen es dies tut.
3.4. Darüber hinaus gilt es noch Folgendes zu beachten:
Die Entziehung von Leistungsansprüchen setzt gemäß § 99 Abs 1 ASVG eine wesentliche, entscheidungsrelevante Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung voraus. Eine solche kann in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands oder in einer Besserung der Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden liegen (RS0083884). Für die Entziehung des Rehabilitationsgelds muss grundsätzlich eine „verweisungsrelevante“ Besserung des Gesundheitszustands vorliegen; der gebesserte Gesundheitszustand muss also zur Folge haben, dass der Versicherte auf dem Arbeitsmarkt wieder einsetzbar ist. Auch in der Verringerung der Dauer der zu erwartenden leidensbedingten Krankenstände aufgrund einer Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten kann eine beachtliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung liegen (RS0084113; RS0083884 [T5, T14, T20]).
Für den anzustellenden Vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen. Es bedarf daher zunächst der Feststellung der im Zuerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen (RS0083884 [T2, T3]). In der Folge müssen – damit der Vergleich angestellt werden kann – diese Verhältnisse auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens auch für den Zeitpunkt der Leistungsentziehung festgestellt werden. Erst aufgrund dieser Feststellungen können allenfalls eingetretene Änderungen bzw Verbesserungen in Hinblick auf ihre Relevanz beurteilt werden.
Das Erstgericht hat umfassende Feststellungen zu den aufgezeigten Aspekten getroffen. Die mit der Beweisrüge bekämpften Feststellungen stellen lediglich die Zusammenfassung dieser Gegenüberstellung dar. Indem der Kläger aber die Feststellungen des Erstgerichts zu seinem Leidenszustand und Leistungskalkül zum Gewährungszeitpunkt und die Feststellungen seines Leidenszustands und Leistungskalküls zum Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgelds unbekämpft ließ, ist ihm mit der Bekämpfung allein der angeführten (zusammenfassenden) Feststellungen nicht gedient. Auch unter diesem Aspekt geht daher die Beweisrüge des Klägers ins Leere.
4. Zusammengefasst erweist sich daher die ausschließlich auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gestützte Berufung des Klägers als unbegründet. Eine Rechtsrüge wurde nicht ausgeführt. Die Entscheidung des Erstgerichts war daher zu bestätigen.
III. Ein Kostenzuspruch an den im Berufungsverfahren unterlegenen Kläger scheidet schon deshalb aus, weil das Rechtsmittelverfahren weder mit tatsächlichen noch rechtlichen Schwierigkeiten verbunden war. Solche sind jedoch Voraussetzung für einen Kostenersatz nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (10 ObS 116/06s; 10 ObS 35/95; Sonntag in Köck/SonntagASGG § 77 Rz 21). Ein Kostenersatz findet im Berufungsverfahren daher nicht statt.
IV. Da im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rechtsfragen in der von §§ 22 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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