Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats im Insolvenzeröffnungsverfahren der Antragstellerin Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , Landesstelle Niederösterreich, Neugebäudeplatz 1, 3100 St. Pölten, wider die Antragsgegnerin A* (bisher: B*), über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 18.12.2025, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n .
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist n i c h t zulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und wies den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin mangels kostendeckenden Vermögens ab.
Dieser Beschluss wurde am 18.12.2025 in der Insolvenzdatei veröffentlicht.
Dagegen richtet sich das am 20.2.2026 zur Post gegebene, wohl ursprünglich bei der Antragstellerin eingelangte und von dieser am 6.3.2026 an das Erstgericht weitergeleitete und offenbar in rumänischer Sprache abgefasste Schreiben der Antragsgegnerin , bei welchem es sich erkennbar um einen Rekurs handelt (ON 26).
Der
Rekurs ist verspätet .
1. Gemäß § 260 Abs 1 IO beträgt die Rekursfrist 14 Tage.
2. Wird das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so ist dieser Beschluss nach § 71b Abs 1 IO öffentlich bekannt zu machen.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 255 IO) treten gemäß § 257 Abs 2 IO die Folgen der Zustellung ein, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (RS0065237; RS0110969; RS0036582) und ob der Rechtsmittelwerber in die Ediktsdatei tatsächlich Einsicht genommen hat (8 Ob 87/20g mwN).
3. Die 14 tägige Rekursfrist gegen einen Beschluss auf Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens beginnt mit 0:00 Uhr des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tages. Der Tag nach der Bekanntmachung ist sohin der erste Tag der Rechtsmittelfrist (8 Ob 231/98y; RS0110973; RS0110969; RS0064691; RS0065237).
4. Der erste Tag der Rechtsmittelfrist war daher im gegebenen Fall der 19.12.2025. Die 14 tägige Rekursfrist ist somit bereits am 2.1.2026, 24:00 Uhr, abgelaufen, weshalb der erst am 20.2.2026 zur Post gegebene Rekurs verspätet ist und zurückzuweisen war. § 222 ZPO zur Fristenhemmung ist im Insolvenzverfahren nicht anzuwenden (§ 254 Abs 1 Z 4 IO).
5. Der Vollständigkeit halber angemerkt wird, dass die Antragsgegnerin Kenntnis von dem gegen sie geführten Insolvenzeröffnungsverfahren hatte, da ihr die Ladung zu der für den 4.9.2025 angesetzten Vernehmungstagsatzung samt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 4.8.2025 persönlich zugestellt worden war (ON 10). Demgemäß bestand für sie auch Veranlassung, regelmäßig in die Insolvenzdatei Einsicht zu nehmen (vgl 6 Ob 11/05v).
6. Da der Rekurs der Antragsgegnerin jedenfalls verspätet ist, erübrigt sich sowohl die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (zwecks Beibringung einer Übersetzung) (vgl RS0005946 [T4, T 14, T20]; Kodek in Fasching/Konecny 3 II/2 § 85 ZPO Rz 33) als auch die Rückleitung des Akts zur Einholung einer allfälligen Rekursbeantwortung der Antragstellerin.
7. Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung wegen Verspätung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501; RS0101971 [T6]). Daher war der Entscheidungsgegenstand im Sinn der §§ 252 IO, 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO zu bewerten. In Anbetracht der Bedeutung einer Insolvenzeröffnung bzw einer Abweisung eines Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens war der Wert des Entscheidungsgegenstands mit mehr als EUR 30.000,-- zu bewerten.
8. Gründe im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO, den (ordentlichen) Revisionsrekurs zuzulassen, waren nicht gegeben, da die Gesetzeslage und Rechtsprechung zu der sich stellenden Rechtsfrage eindeutig und einheitlich ist.
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