Die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen erfolgt durch Aufnahme in die Insolvenzdatei.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 258 Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt
…durch Aufnahme in die Ediktsdatei erfolgen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. (2) Ist der Beschluss in der Insolvenzdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 255), so kann die zusätzliche Aufnahme in die Ediktsdatei entfallen. In der Ediktsdatei ist auf die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei hinzuweisen. (3) Werden Daten eines Verfahrens…