Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Offer als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Melichar und die Richterin Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das einzelrichterliche Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 24.7.2025, GZ **-14, nach der am 5.3.2026 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Auer, der Sitzungsvertreterin der Oberstaatsanwaltschaft OStA Mag. Draschl, des Angeklagten und seines Verteidigers RA MMag. Simon Kapferer öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird F o l g egegeben und über den Angeklagten nach Ausscheidung des § 43a Abs 3 StGB und in Anwendung des § 43a Abs 2 StGB sowie gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13.5.2025, rechtskräftig seit 1.7.2025, GZ **, eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je EUR 12,--, im Uneinbringlichkeitsfall 105 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten als Zusatzstrafe verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Ein Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck erkannte mit dem angefochtenen Urteil den ** geborenen Angeklagten A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig.
Demnach habe eram 1.3.2025 in ** den B* vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch eine an sich schwere Körperverletzung sowie eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten, nämlich eine Augenverletzung in Form eines Fremdkörpers im linken Oberlid, eine mehrfragmentare Nasenbeinfraktur, eine frontobasale Mittelgesichtsfraktur, eine bifrontale Subarachnoidalblutung sowie eine offene Schädelfraktur, herbeigeführt, indem er ihm einen massiven Faustschlag ins Gesicht versetzte.
Hiefür verhängte der Einzelrichter über den Angeklagten nach § 84 Abs 4 StGB sowie gemäß §§ 31 [Abs 1], 40 StGB unter Bedachtnahme auf das [seit 1.7.2025 rechtskräftige] Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13.5.2025, GZ **, eine Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten, sah hievon gemäß [richtig] § 43a Abs 3 StGB einen Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Das Erstgericht ging dabei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus, wertete im Rahmen der Strafbemessung unter Miteinbeziehung der Strafzumessungsgründe aus dem Verfahren ** des Bezirksgerichts Kufstein das reumütige und umfassende Geständnis des Angeklagten zur Tat vom 1.3.2025, dessen am 1.3.2025 vorgelegene eingeschränkte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit infolge Alkoholisierung, sein langes Wohlverhalten seit seiner Verurteilung im Verfahren ** des Bezirksgerichts Kufstein, die erfolgte Schadensgutmachung an das Tatopfer B* und den Umstand, dass der Angeklagte von B* zur Tat vom 1.3.2025 provoziert worden sei, mildernd, erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten, die Tatbegehung vom 1.3.2025 während anhängigem Strafverfahren, das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit einem – durch die an sich schwere Verletzung sowie die länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und Berufungsunfähigkeit – mehrfach qualifizierten Verbrechen sowie den Umstand, dass der Angeklagte „die [zu ** des Bezirksgerichts Kufstein zu I./ abgeurteilte] Tat in Anwesenheit eines Kindes gegen eine nahe Angehörige“ beging, und brachte im Rahmen des § 32 StGB die erfolgte Entschuldigung an das Tatopfer B* und die Therapiebemühungen des Angeklagten als positives Nachtatverhalten mildernd in Anschlag. Ausgehend davon erschien dem Erstgericht unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 [Abs 1], 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein zu ** eine Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten schuld- und tatangemessen, wobei es aufgrund des langen Wohlverhaltens des Angeklagten, seines Geständnisses, seines positiven Nachtatverhaltens und der erfolgten Schadensgutmachung „gerade noch vertretbar [sei]“ einen Teil der Zusatzstrafe in der Dauer von 8 Monaten gemäß „§ 43 Abs 1 StGB“ unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die – infolge Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl ON 17.2) – rechtzeitig angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 11), die – infolge Verzichts auf neuerliche Einbringung des Rechtsmittels (vgl ON 7 im Berufungsakt) – fristgerecht wegen des Ausspruchs über die Strafe ausgeführt wurde. Die (auch) angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wurde darin ausdrücklich zurückgezogen (ON 15.2). Die Strafberufung wendet sich gegen die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe und zielt auf eine Herabsetzung der Strafe ab.
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat keine Gegenausführungen eingebracht (ON 1.6).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertrat in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Berechtigung zukomme.
Zum besseren Verständnis wird der Beantwortung der Strafberufungvorangestellt, dass der Angeklagte mit Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 13.5.2025, GZ **, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verurteilt wurde, weil er am 24.1.2025 in **
Ausgehend von den auch im Verfahren ** des Bezirksgerichts Kufstein vorliegenden Strafzumessungsgründen ist beim Angeklagten insgesamt daher das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, und zwar von einem Verbrechen mit zwei Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), das Vorliegen von drei einschlägigen Vorstrafen (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB), die am 24.1.2025 zu I./ (** des Bezirksgerichts Kufstein) als Volljähriger erfolgte und für dessen unmündige Tochter wahrnehmbare Tatbegehung zum Nachteil der Mutter des gemeinsames Kindes und damit Angehörige des Angeklagten (§ 33 Abs 2 Z 1 und 2 StGB), die mehrfache Qualifizierung der Körperverletzung des B* als an sich schwer, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, sowie die am 1.3.2025 erfolgte Tatbegehung mit Blick auf die im Verfahren ** des Bezirksgerichts Kufstein durchgeführte Beschuldigteneinvernahme am 10.2.2025 (ON 2.7 im Akt ** Bezirksgerichts Kufstein) während anhängigen Strafverfahrens (RIS-Justiz RS0091096 [T5]) erschwerend, mildernd hingegen seine reumütige geständige Verantwortung zur Tat vom 1.3.2025, der eine Provokation des späteren Tatopfers vorausging (US 4; ON 2.7, 4 und ON 13, 6), die Bezahlung eines (Teil-) Schmerzengelds an B* (ON 13, 7) sowie überdies als positives Nachtatverhalten (iSd § 32 StGB) die an das Tatopfer gerichtete Entschuldigung und die glaubhaft vom Angeklagten bekundete Therapiebereitschaft (vgl vorgelegte Bestätigung der Männerberatung D*, ON 3.7) zu berücksichtigen .
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist die am 1.3.2025 vorgelegene Alkoholisierung des Angeklagten nicht mildernd, weil dieser, wie er in der Berufungsverhandlung zugestand, bereits in der Vergangenheit nach dem Konsum von Alkohol delinquierte, und somit auch in casu damit rechnen musste, im berauschten Zustand neuerlich straffällig zu werden ( Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 35 Rz 4).
Der vom Erstgericht im Ergebnis angenommene Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB liegt nicht vor, da von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch nur dann gesprochen werden kann, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung, sohin etwa fünf Jahren entspricht ( RiffelaaO § 32 Rz 46 und § 34 Rz 39; RIS-Justiz RS0108563), wovon fallbezogen mit Blick auf die Tatzeitpunkte (24.1.2025 und 1.3.2025) bei Weitem noch nicht ausgegangen werden kann. Anlassbezogen liegt angesichts der zuletzt am 11.2.2020 erfolgten Verurteilung durch das Bezirksgericht Kufstein zu ** auch ein längeres Zurückliegen der einschlägigen Vorstrafen nicht vor.
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung allgemeiner Strafbemessungskriterien des § 32 StGB wäre bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Monaten schuld- und tatangemessen gewesen. Angesichts der bereits im Verfahren ** des Bezirksgerichts Kufstein verhängten Geldstrafe von 270 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 135 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, ist die Zusatzfreiheitsstrafe in Stattgebung der Berufung mit 11 Monaten und 15 Tagen auszumessen.
Einer Anwendung des § 37 Abs 1 StGB steht die einschlägige Vorstrafenbelastung entgegen. Daran scheitert auch die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB.
Mit Blick auf die zuletzt erfolgte Verurteilung des Angeklagten Anfang 2020 (3. Eintragung in der Strafregisterauskunft), dessen positives Nachtatverhalten samt erfolgter Schadensgutmachung an das Tatopfer B* und die sich auf den zurechenbaren Erfolgsunwert auswirkende vorgelegene (Tat-) Provokation ( RiffelaaO § 32 Rz 82) bedarf es nach Ansicht des Berufungsgerichts aber (gerade noch) nicht des Vollzugs eines unbedingten Teils einer Freiheitsstrafe, um den Angeklagten oder auch andere von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Ausgehend davon konnte sohin im spruchgemäßen Umfang ein Teil der ausgesprochenen (Zusatz-) Freiheitsstrafe in eine (Zusatz-) Geldstrafe umgewandelt (vgl zum Verschlechterungsverbot RIS-Justiz RS0090031, insb 11 Os 83/20w) und der verbleibende Teil der (Zusatz-) Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden, soll gerade Letztere dem Angeklagten Anreiz sein, sich zukünftig hin straffrei zu verhalten.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit Blick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 19 Abs 2 StGB) und unter Heranziehung der Existenzminimumtabelle 1 bm mit EUR 12,-- bemessen, wobei nach den Angaben des Angeklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 2.350,-- 14mal jährlich sowie Sorgepflichten für zwei Kinder auszugehen war (ON 13, 2).
Die Entscheidung über eine allfällige [notwendige oder zweckmäßige] Erteilung einer Weisung obliegt dem Erstgericht (RIS-Justiz RS0086098 [T5]).
Die Berufung drang damit im spruchgemäßen Ausmaß durch.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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