Das Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. Wird über Berufung des Angeklagten anstatt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt, so darf die Ersatzfreiheitsstrafe die ursprüngliche Freiheitsstrafe nicht übersteigen und es ist wegen der festen Relation des § 19 Abs 3 StGB auch die Anzahl der Tagessätze limitiert.
Rückverweise