Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Kroker Tonini Höss&Lajlar Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei B* AG , vertreten durch Dr. Günther Egger, Dr. Karl Heiss, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 52.666,94 sA, über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 52.666,94) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.09.2025, **-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung wie folgt abgeändert:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter EUR 52.666,94 samt 4 % Zinsen p.a. seit 25.04.2025 zu bezahlen und an Kosten des Verfahrens erster Instanz EUR 22.105,67 zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 6.538,72 (darin enthalten EUR 620,62 an USt und EUR 2.815 an Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Im Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ist das Risiko des Maschinenbruchs versichert. Die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten AMB 1998 idF 07/2012 haben unter anderem nachstehenden Inhalt:
„ Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch
1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;
1.2. die Energie des elektrischen Stroms an elektrischen Einrichtungen (zB Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isolationsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Überschlag, Überlastung) auch wenn dabei licht-, wärme- oder explosionsartige Erscheinungen auftreten; ebenso durch Überspannung oder durch Induktion infolge Blitzschlags oder atmosphärischer Entladung; resultieren daraus licht-, wärme- oder explosionsartige Erscheinungen, besteht Versicherungsschutz nur für die davon betroffenen elektrischen Einrichtungen;
1.3. Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler; ….
2. Abweichend von Punkt 1. erstreckt sich der Versicherungsschutz für Baugruppen mit Bauelementen der Halbleitertechnik und deren interne Datenträger (bei denen vom Hersteller eine betriebsbedingte Auswechslung durch den Benutzer nicht vorgesehen ist) auf unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen nur soweit, als eine versicherte Gefahr gemäß Punkt 1. nachweislich von außen eingewirkt hat. Bei Beschädigungen durch unter Punkt 1.1. und 1.2. angeführte Gefahren jedoch nur dann, wenn die Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind.
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, nicht auf Schäden, die eingetreten sind …..
3.7. durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers (Versicherten) oder der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen;
3.8. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse und/oder Einwirkungen chemischer, thermischer, auch mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxydation, Rost, Schlamm, Kesselstein und Ablagerungen aller Art; ….
Artikel 3 - Versicherte Interessen
1. Versichert sind im Rahmen dieser Versicherung
1.1. der Versicherungsnehmer ….
2. Verletzt ein Versicherter die Auflagen, Pflichten oder Obliegenheiten, gelten die Auswirkungen gemäß dem Versicherungsvertragsgesetz, den Bedingungen und gegebenenfalls besonderen Vereinbarungen trotzdem auch gegenüber dem Versicherungsnehmer. ….
Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalls
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet, dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen
- in technisch einwandfreiem betriebsfähigem Zustand sind;
- entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden;
- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. …..
3. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.“
Im März 2023 nahm die Klägerin einen vom Versicherungsvertrag umfassten Schrägaufzug in Betrieb, der auf einer Strecke von 342m bis zu 50 Personen transportiert. Für die Energieversorgung der Kabine ist entlang der Fahrbahn eine Schleifleitung installiert. Die Stromversorgung des Fahrzeugs erfolgt über Stromabnehmer mit Schleifkohlen, die durch Federn an die Stromschienen gedrückt werden. Die Schleifkohlen unterliegen ständigem Verschleiß, sie nutzen sich ab. Am 08.09.2023 wurden die Stromschiene, der Heizleiter und die Schleifleitung beschädigt, was Reparaturkosten von EUR 52.666,94 verursachte. In der vom Hersteller an die Klägerin übergebenen Wartungsanleitung, welche Teil einer 1.400 Seiten umfassenden Bedienungsanleitung ist, findet sich folgender Hinweis:
„ Wartungsvorschriften
Isolierte Stromschienen erfordern geringe Wartung. Folgende Arbeiten sind jedoch regelmäßig durchzuführen: ….
2. Kontrolle der Stromabnehmer
- Alle 2 Monate bzw nach betrieblichen Erfordernissen:
a) Mechanische Kontrolle: Beweglichkeit der Gelenke, Lager und Drehbolzen kontrollieren. Untersuchung auf mechanische Schäden.
b) Elektrische Kontrolle: Abrieb der Schleifkohlen, festen Sitz aller Kontaktschrauben und Kabelbefestigungen überprüfen.
[Piktogramm eines Gefahrenzeichens mit Rufzeichen und einem halben Zahnrad] Ersetzen Sie die Schleifkohlen so rechtzeitig, dass deren Fassungen nicht an der Unterseite der Stromschienenisolierung und Abdeckkappen schleifen. Der Mindestabstand beträgt 3 mm! “
Wird der Mindestabstand von 3 mm unterschritten, kann es zur Kollision zwischen den Stromabnehmern und der Stromschiene bzw dem Isolationsprofil kommen. Werden Schleifkohlen nach Erreichen der Verschleißgrenze weiter betrieben, liegt der Körper des Stromabnehmers am Isolationsprofil der Stromschiene an, sodass die Kohle nicht mehr mit der erforderlichen Kraft gegen die Stromschiene gedrückt wird, den satten Kontakt verliert und ein Abstand zwischen der Kohle im Stromabnehmer und der Stromschiene entsteht. Dadurch werden einerseits die Bauteile und der Stromabnehmer beschädigt, andererseits führt dies aufgrund der hohen Spannungen und Ströme zu einem Lichtbogen und zur Beschädigung der Stromschiene durch Schweißspritzer. Der Mindestabstand ist einfach und zerlegungsfrei zu messen, beispielsweise durch eine eigens angefertigte Plastiklehre oder einen Messschieber.
Die Mitarbeiter der Klägerin bzw die Personen, die mit Zustimmung der Klägerin den Schrägaufzug betreuen (Liftwarte), haben eine zwei Tage lange Einschulung durch den Hersteller erhalten. Bei der Einschulung wurde vom Hersteller nicht thematisiert, dass Teile von den Liftwarten zu tauschen seien. Die Schleifkohle war bei den Einschulungen kein Thema. Es gibt tägliche, wöchentliche, monatliche, halbjährliche und jährliche Wartungsintervalle. Die täglichen Wartungen hat die Klägerin an einen Verein ausgelagert, wobei deren damit betraute Mitglieder Teilnehmer der Schulung waren. Die wöchentlichen und monatlichen Wartungen werden von der Klägerin organisiert. Für die halbjährlichen und jährlichen Wartungen gibt es einen Wartungsvertrag mit dem Hersteller, wobei am 08.09.2023 die erste sechsmonatige Wartung noch nicht stattgefunden hatte. Die wöchentlichen und monatlichen Wartungen wurden dem Betriebsleiter der Klägerin übertragen. Dieser absolvierte ebenfalls die Einschulung. Das Betriebshandbuch, dem auch die Bedienungsanleitung angeschlossen ist, stand ihm zur Verfügung. Die Klägerin hat den Liftwarten und dem Betriebsleiter nicht die Weisung erteilt, die Bedienungsanleitung zu studieren und alles Beschriebene durchzuführen.
Am 08.09.2023 traten Beschädigungen an einer Stromschiene auf, die zur Abschaltung der Anlage führten. Durch die Abnutzung der Kohlen näherte sich der Kohlenträger den Stromschienen und es kam zu einer Kollision des Kohlenträgers mit der Stromschienenverbindung. Dabei wurden die Stromschiene, der Heizleiter und die Schleifleitung beschädigt. Auslöser der Kollision war der Umstand, dass die Kohlen nicht getauscht wurden, als der Abstand von 3 mm unterschritten wurde. Bei rechtzeitigem Tausch wäre der Schaden nicht entstanden. Eine fehlende Zugentlastung und der Umstand, dass die Kohlen nicht gänzlich rechtwinklig zur Stromschiene standen, hatte auf den Schaden keine Auswirkungen. Der Bruch der Kohle war nicht der Auslöser, sondern Folge des Schadens und es wäre auch ohne Bruch der Kohle zum selben Schadensbild gekommen.
Von diesem Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen.
Die Klägerin begehrt EUR 52.666,94 sA und brachte vor, der Schaden sei auf einen Bedienungsfehler als Folge unzureichender Personalschulung und wegen unterlassener Kontrolle des Kohleverschleißes entstanden. Die fehlende Zugentlastung der Schleifkohle vom Leitungszug sei ein Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler. Der Hersteller habe das Personal bei der Schulung nicht entsprechend unterwiesen und nicht auf die erforderliche Entlastung der Schleifkohle und die notwendigen Kontrollen hingewiesen. Die Klägerin habe entsprechend der vom Hersteller übergebenen Checkliste tägliche, wöchentliche und monatliche Prüfungen durchgeführt. Ein Hinweis auf eine notwendige Überprüfung der Schleifkohle sei in der Checkliste nicht enthalten gewesen. Der Hersteller sei der Meinung, durch Übergabe eines mehrere tausend Seiten umfassenden Betriebshandbuchs seiner Unterweisungsverpflichtung entsprochen zu haben. Die Bedienungs- und Wartungsanleitung sei fehlerhaft, weil unverständlich und nicht spezifisch genug. Sie beziehe sich auf die falsche Fassungstype. Eine entsprechende Einschulung sei nicht erfolgt. Die Klägerin habe sich um eine Einschulung gekümmert. Der Schaden sei durch ein unvorhergesehenes und plötzliches Ereignis entstanden. Die Schleifkohle habe die zu erwartende Laufleistung noch nicht erreicht gehabt. Sie sei plötzlich, zB durch einen schon vorhandenen Haarriss, gebrochen oder habe durch einen anderen Defekt plötzlich ihre Wirkung verloren. Art 2.3.8 der AMB 1998 greife nicht, da nicht der Verschleiß der Kohle zum Schaden geführt habe, sondern ein Bedienungs- oder Hersteller- oder Konstruktionsfehler. Die Klausel sei gröblich benachteiligend und unwirksam, sollte es sich um einen undifferenzierten allgemeinen Risikoausschluss handeln, wenn unabhängig von der Entstehungsursache Schäden, die unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse und/oder Einwirkungen mechanischer Art durch Abnützungs- und Alterserscheinungen vom Versicherungsschutz ausgenommen wären. Dies führe dazu, dass Schäden aus an sich versicherten Bedienungs-, Hersteller- oder Konstruktionsfehlern nicht gedeckt wären, was vom durchschnittlich verständigen Versicherungskunden nicht erwartet werde. Dies gelte insbesondere für vorzeitigen Verschleiß, der bei – wie hier – neuen oder neuwertigen Sachen nicht zu erwarten wäre.
Die Beklagtewandte ein, der Schaden wäre nicht entstanden, hätten die Mitarbeiter der Klägerin die in der Wartungs- und Montageanleitung vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt. Die Mitarbeiter seien nicht auf die notwendige Kontrolle des Kohlenverschleißes hingewiesen worden, sodass es zu einem Verschleißschaden (Alterung) gekommen sei, der ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nach Art 2.3.8. der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe gegen die vereinbarten Obliegenheiten gemäß Art 5 AMB verstoßen, weil die Mitarbeiter die notwendigen Kontrollen unterlassen hätten. Sie habe sich nicht um eine entsprechende Einschulung gekümmert, was grob fahrlässig im Sinn des § 61 VersVG sei. Zudem bedinge dies eine Gefahrenerhöhung, weil die Anlage/Maschinen von Mitarbeitern ohne entsprechende Schulung betrieben worden seien und das Risiko eines Bedienungsfehlers gerade erst dadurch ermöglicht worden sei. Die Beklagte sei gemäß §§ 23 Abs 1 und 23 Abs 2 VersVG leistungsfrei. Die Klauseln seien transparent und schlüssig.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt mit der Begründung ab, es handle sich um einen Allmählichkeitsschaden im Sinne des Art 2.3.8 AMB 1998, der vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei. Die Klausel sei nicht benachteiligend oder unverständlich. Außerdem habe die Klägerin die Obliegenheiten nach Art 5 AMB 1998, die Maschine entsprechend den Herstellerempfehlungen zu betreiben und zu warten, verletzt, die sich aus der Bedienungs- und Wartungsanleitung ergeben habe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Mit Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin Ausführungen des Erstgerichts in der Beweiswürdigung, wonach der Umstand, dass bei der zweitägigen Einschulung nicht über die Kontrolle der Abstände an den Kohlen gesprochen worden sei, zum einen geschildert worden sei und sich zum anderen aus dem Umstand ergebe, dass die Einschulung für die Liftwarte gewesen sei, welche die täglichen Kontrollen absolvierten und nicht die monatlichen. Das Kontrollintervall für die Abstände werde in der Wartungsanleitung mit zwei Monaten angeführt, weshalb nachvollziehbar sei, dass dieser Umstand bei der Einschulung der Liftwarte für die täglichen Kontrollen nicht erwähnt worden sei und sich auch nicht in der täglichen Checkliste finde. Für den Fall dass diese Ausführungen als Feststellungen anzusehen seien, werde begehrt festzustellen, dass die zweitägige Einschulung nicht auf die täglichen Wartungen und Checks beschränkt gewesen sei, die gesamte Anlage begangen und die zu beachtenden Punkte ungeachtet der Checklistenintervalle erklärt und angesprochen worden seien. Die Klägerin habe nachgefragt und ihr sei versichert worden, dass die Schulungsteilnehmer nach der Einschulung über alle wesentlichen Punkte informiert seien. Den Teilnehmern seien sicherheitsrelevante Bauteile gezeigt worden. Das Beweisverfahren habe nicht ergeben, dass die Schulung auf tägliche Wartungen beschränkt gewesen wäre. Auch der Prokurist und Betriebsleiter, der für die wöchentlichen und monatlichen Wartungen zuständig gewesen sei, habe an der Einschulung teilgenommen, was sich aus den glaubhaften Angaben des Prokuristen der Klägerin ergebe. Es handle sich also um eine fehlerhafte Unterweisung durch den Hersteller, welche der Klägerin nicht zuzurechnen sei.
In der Rechtsrüge argumentiert die Berufungswerberin, das Erstgericht habe die Versicherungsbedingungen nicht richtig ausgelegt. Die Risikobeschreibung gemäß Art 2.1.1 AMB 1998 habe Vorrang über pauschal formulierte Ausschlussklauseln. Der Ausschluss nach Art 2.3.8 AMB 1998 sei gröblich benachteiligend und unwirksam. Nach Art 2 der AMB 1998 seien Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit versichert, ebenso wie Konstruktions-, Berechnungs-, Guss-, Material- und Herstellungsfehler. Nicht der Verschleiß der Kohle habe den Schaden verursacht, sondern ein plötzliches Schadenereignis am 08.09.2023 durch Kollision des Kohlenträgers mit Schienenverbindern, resultierend aus einem Bedienungsfehler. Der festgestellte Schadenhergang beschreibe ein plötzliches von einem Bedienvorgang (kein erfolgter Austausch von Schleifkohlen) ausgelöstes Schadenereignis (Kollision des Kohlenträgers mit Schienenverbindung) und damit eine plötzlich eintretende Beschädigung. Der Verschleiß der Kohle sei lediglich der Hintergrund, vor dem sich das plötzliche Schadenereignis ereignet habe. Versichert sei nicht der Kohlenverschleiß, sondern die Beschädigung der Stromschiene, des Heizleiters und der Schleifleitung durch die Kollision mit dem Kohlenträger. Die fehlende Kontrolle der Schleifkohlen sei ein Bedienungsfehler, der wegen unzureichender Schulung und Unkenntnis vom Erfordernis, dass die Schleifkohlen zu kontrollieren und zu tauschen seien, entstanden sei.
In diesem Zusammenhang macht die Berufungswerberin einen sekundären Feststellungsmangel geltend, da keine Feststellungen getroffen worden seien, ob die Bedienungsanleitung für den Standardanwender durchschaubar und verständlich gestaltet sei, ob die Bedienungsanleitung und Checklisten vor dem Unfallereignis auf den Mindestabstand und das Kontrollerfordernis hingewiesen hätten und ob die Checklisten und die Bedienungsanleitung darauf hingewiesen hätten, dass die ersten Schleifkohlen sich schneller abnützten. Aus den Angaben des Prokuristen der Klägerin ergebe sich, dass die 1.400 Seiten starke Bedienungsanleitung unübersichtlich und schwer verständlich ausgestaltet gewesen sei. Der Sachverständige habe es aus technischer Sicht als wichtig und sinnvoll erachtet, im Rahmen einer Schulung auf die Mindestabstände und deren Kontrolle hinzuweisen. Der Hersteller habe erstmals nach dem Unfall Schleifkohlen thematisiert. Weiters fehlten Feststellungen zum Umfang der zweitägigen Schulung, insbesondere, dass nicht auf den Mindestabstand, auf das Kontrollerfordernis der Schleifkohlen und nicht auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die ersten Schleifkohlen sich schneller abnützten, gegebenenfalls schneller als bis zur ersten Herstellerwartung nach sechs Monaten. Weiters sei die zweitägige Einschulung nicht auf tägliche Wartungen beschränkt gewesen. Es sei mehrfach auf die Fangbremsen hingewiesen worden und darauf, dass diesfalls immer Kontakt mit dem Hersteller aufgenommen werden müsse, dass die Stromabnehmer auf herabhängende Äste oder dergleichen zu kontrollieren seien. Hinsichtlich der Schleifkohlen sei nichts besprochen worden, zu den Stromschienen sei gesagt worden, dass nach dem Einfahren in die Station zu kontrollieren sei, ob Teile herunterhängen oder eine starke Eisbildung vorhanden sei. Mit der Herstellerfirma sei ein Wartungsvertrag abgeschlossen worden, der erste Wartungstermin sei noch vor dem Schaden angefragt worden. All dies ergebe sich aus den Angaben des Prokuristen der Klägerin. Erst dann könne beurteilt werden, ob ein versicherter Bedienungsfehler vorliege, sollte dies nicht ohnehin schon aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts erkannt werden.
Die Allmählichkeitsklausel habe den Zweck, den Ersatz von Verschleißteilen auszuschließen, was hier gerade nicht vorliege. Es handle sich um eine nahezu neuwertige Anlage, der Schaden sei auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen und nicht auf Verschleißmaterial durch dauernde Einflüsse oder Einwirkungen an sich. Die Klausel sei gröblich benachteiligend und unwirksam, sollte ihr der vom Erstgericht unterstellte Bedeutungsinhalt beigemessen werden.
Es bestehe keine von der Klägerin verschuldete Obliegenheitsverletzung. Die Klägerin habe ohne Verschulden davon ausgehen dürfen, dass die zweitägige Schulung ausreiche und dass die Schulungsteilnehmer über alle wesentlichen Punkte informiert seien und dass der Hersteller seine Instruktionspflichten erfüllt habe. Die Bedienungsanleitung sei unübersichtlich und nur schwer verständlich gewesen und die Klägerin habe Wartungsverträge für die neue Anlage mit dem Hersteller abgeschlossen. Eine verschuldete Obliegenheitsverletzung liege nicht vor. Nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen stelle eine Obliegenheitsverletzung dar. Eine allgemeine Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht befreie den Versicherer nur bei grober Fahrlässigkeit, welche hier nicht vorliege. Die Argumentation des Erstgerichts, es sei jedem bekannt, dass Schleifkohlen mit der Zeit zu tauschen seien, übersehe, dass deswegen noch nicht damit zu rechnen sei, dass es zu einem Totalschaden am gesamten Stromsystem komme und nicht bloß zum Stillstand der Bahn. Instruktionsfehler und Fehlvorstellungen des Herstellers der bei der Anlage tätigen Personen seien der Klägerin nicht zuzurechnen. Der Versicherungsnehmer müsse grundsätzlich nicht für Dritte einstehen, weil die Gefahr der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Dritte typischerweise vertraglich vom Versicherer mitübernommen wird. Das Verhalten des Dritten könne nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Daher erfolge keine Zurechnung bei Obliegenheitsverletzungen für das Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen, von Personen mit untergeordneten Tätigkeiten oder Dritter ohne besondere Vollmacht.
Die Berufung ist berechtigt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RS0050063). Stets ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen (RS0112256). Nach den hier zur Anwendung gelangenden Bedingungen besteht Versicherungsschutz durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Fahrlässigkeit bedingungsgemäß für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nicht auf Schäden, die als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse und/oder Einwirkungen chemischer, thermischer, auch mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxidation, Rost, Schlamm, Kesselstein und Ablagerungen aller Art eingetreten sind. Zum Allmählichkeitsschaden und dessen Abgrenzung nahm der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen Stellung (RS0081835, OGH 7 Ob 131/10f zu Art 7.11. AHVB 1998; 7 Ob 228/99a zu Art 7.9 AHVB 1996). Demnach muss die „allmähliche Einwirkung“ hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadenereignisses gegeben sein. Es kommt dabei nicht so sehr darauf an, wie lange die Einwirkung dauert. Der Gegensatz zu allmählich ist nicht nur plötzlich, sondern auch rasch oder kurzfristig, sodass sich keine festen zeitlichen Grenzen ziehen lassen. Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht somit im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodass der Schaden nicht durch die einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade im ständigen Einwirken liegt. Bei Allmählichkeitsschäden handelt es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind. Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluss von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprungs sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist. Doch greift der Ausschluss – bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen – dennoch ein, wenn die Entstehungsursache im konkreten Fall klärbar ist (, ).
2. Auch wenn die von der Berufungswerberin aufgezeigten Umstände der Beweisrüge und der sekundären Feststellungsmängel (teilweise) inhaltlich berechtigt wären, kann der Berufung schon aufgrund des vom Erstgericht knapp gehaltenen Sachverhalts sowie der unstrittigen Umstände Folge gegeben werden.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts liegt kein Allmählichkeitsschaden im Sinne der genannten Klausel vor. Der Schaden entstand nicht, weil über längere Zeit schädigende Einflüsse einwirkten, die aufgrund der langen Einwirkungszeit schließlich zu einem Schaden führten, sondern aufgrund einer unterlassenen Wartung und Kontrolle von Verschleißteilen. Die sich abnützenden Kohlen wirkten zu keinem Zeitpunkt (oder über längere Zeit) auf das System schädigend ein. Der Zeitpunkt des (bevorstehenden) Schadenseintritts sowie dessen Ursache sind klar, nämlich die systemimmanente und vorgesehene Abnützung der Kohlen bis unter 3 mm. Es fehlt im konkreten Fall gerade die Allmählichkeit einer Schadensentstehung durch eine längerfristige schädliche Einwirkung. Der Ausschlussgrund nach Art 2.3.8 der vereinbarten AMB liegt somit nicht vor.
3.1 Es ist daher auf den weiteren Einwand der Beklagten einzugehen, der Schaden sei grob fahrlässig verursacht worden, weil die Mitarbeiter nicht entsprechend geschult worden seien und die Anlage ohne Durchführung der in der Wartungs- und Montageanleitung vorgeschriebenen Kontrollen betrieben worden sei.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinn des Versicherungsvertragsgesetzes liegt vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich aus für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (RS0031127 [T27]; RS0030477; RS0030359). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenwahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RS0030324 [T2]; RS0031127 [T28]; RS0080414 [T3]). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Kläger dieser auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RS0030272 [T17, T31]). Dabei sind die Gefährlichkeit der Situation, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgehensweise und schließlich auch die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht zu ziehen (RS0030331). In diesem Sinn ist im Versicherungsvertragsrecht grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (RS0030331; [T1]).
Bei Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalls nach § 6 Abs 1 VersVG schadet allerdings bereits leichte Fahrlässigkeit. Der Versicherte kann sich von den Folgen derartiger Obliegenheitsverletzungen nur durch den Beweis des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien (RS0081343).
3.2 Dazu hat die Beklagte eingewandt, dass sich die Klägerin nicht um eine ausreichende Einschulung der Mitarbeiter gekümmert habe und die Anlage von den Mitarbeitern der Klägerin ohne entsprechende Einschulung betrieben worden sei. Sie bestritt nicht, dass der Bedienungsfehler infolge unzureichender Schulung der Liftwarte nicht von der Klägerin zu verantworten sei (ON 7 S 2). Nach der vom Erstgericht geschaffenen Sachverhaltsgrundlage steht fest, dass die Mitarbeiter der Klägerin in deren Auftrag eine zweitägige Einschulung durch den Hersteller an der Anlage erhielten. Es gab tägliche, wöchentliche, monatliche, halbjährliche und jährliche Wartungsintervalle, wobei die täglichen, wöchentlichen und monatlichen Wartungsintervalle von der Klägerin organisiert oder vorgenommen wurden. Die dabei tätigen Personen nahmen an der Einschulung teil und erhielten dabei das Betriebshandbuch ausgehändigt. Die halbjährlichen und jährlichen Wartungen wurden dem Hersteller übertragen. Es steht weiter fest, dass der Hersteller im Zuge der zweitägigen Einschulung nicht thematisierte, dass die Schleifkohlen als Verschleißteile regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls zu tauschen seien. Die Klägerin erhielt Checklisten für die (tägliche) Wartung, wobei in diesen die Kontrolle der Schleifkohlen gerade nicht enthalten ist (disloziert in der Beweiswürdigung des Erstgerichts bzw Nachtrag auch ohne mündliche Berufungsverhandlung gemäß RS0121557 – Beilage F). Es steht sohin fest, dass die Klägerin eine zweitägige Einschulung für sämtliche mit Bedienung und Wartung der Anlage betrauten Personen beim Hersteller gebucht hatte und dass sie darüber hinaus die halbjährlichen und jährlichen Wartungen vom Hersteller durchführen ließ. Sie durfte somit berechtigt darauf vertrauen, dass der Hersteller im Zuge der Einschulung auf sämtliche wichtigen Umstände und Verpflichtungen hinweist, die beim Betrieb der Anlage und bei jenen Wartungen, die nicht ohnehin dem Hersteller übertragen wurden, zu beachten sind. Sie musste nicht damit rechnen, dass in der Anlage Verschleißteile enthalten sind, die sich derart rasch abnützen, dass deren Austausch bereits vor den – ohnehin kurzfristigen – halbjährlichen Wartungsintervallen des Herstellers auftreten und noch dazu zu einer erheblichen Beschädigung der Anlage führen können. Jedenfalls durfte sie darauf vertrauen, dass gerade über derart wichtige Umstände im Zuge der Einschulung aufgeklärt würde.
Zwar erhielten die Klägerin und die mit der Wartung betrauten Personen das Bedienhandbuch, in dem auch Wartungshinweise unter anderem zu den Kohlen als Verschleißteile enthalten sind. Da die Klägerin aber ohnehin eine zweitägige Einschulung an der Anlage gebucht hatte, durfte sie davon ausgehen, dass über sämtliche wichtigen Umstände ohnehin bereits aufgeklärt wurde und dass sich aus dem Bedienhandbuch keine weiteren zu beachtenden Verpflichtungen ergeben könnten. Dabei konnte die Klägerin berechtigt erwarten, dass sie gerade über solch schadenträchtige Umstände vom Hersteller in Kenntnis gesetzt werde. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass im Zuge einer vor Inbetriebnahme gebuchten, zweitägigen Schulung für sämtliche an der Bedienung und Wartung beteiligten Mitarbeiter gerade nicht über derart wichtige Kontrollmaßnahmen, die zu erheblichem Schaden an der Anlage führen können, unterrichtet wird. Ebenso wenig ist damit zu rechnen, dass bei einer nagelneuen Anlage Verschleißteile noch vor der ersten halbjährlichen Wartung durch den Hersteller aufgebraucht sind und zu solchen Schäden führen können. Dass die Klägerin bzw deren Mitarbeiter die 1.400 Seiten umfassende Bedienungs- und Wartungsanleitung nicht durchstudiert haben, ist in diesem Zusammenhang nicht vorwerfbar. Dazu hätte es zumindest eines expliziten Hinweises des Herstellers bedurft, dass das Studium der Bedienungsanleitung oder bestimmter Teile davon vor dem Betrieb Voraussetzung sei. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
3.3 Die Klägerin trifft somit kein Verschulden daran, die Anlage nicht laut Betriebshandbuch gewartet zu haben. Da die Klägerin unverschuldet keine Kenntnis von der speziellen Wartungsverpflichtung bzw Kontrolle der Kohlen hatte, liegt auch der Ausschlussgrund wegen Gefahrerhöhung nach § 23 VersVG nicht vor.
4. Der Berufung war Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern, wobei der geltend gemachte Schaden der Höhe nach unstrittig war und Einwendungen gegen die Höhe der Klagsforderung nicht erhoben wurden.
4.1 Aufgrund der Abänderung in der Hauptsache war auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz neu zu fassen. Die Beklagte hat Einwendungen gegen die Schriftsätze vom 10.6.2024 und 25.9.2024 erhoben, die jeweils nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien.
4.2 Ein Schriftsatz ist insbesondere dann nicht zu honorieren, wenn sein Inhalt bereits früher vorgetragen hätte werden können oder der neue Inhalt auch ohne nennenswerte Schwierigkeiten in der nächsten Verhandlung vorgetragen werden könnte. Das gilt insbesondere für einen zweiten vorbereitenden Schriftsatz vor der ersten Verhandlung, bei dem das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für eine Honorierung umso strenger zu prüfen ist. Es ist Sache der Partei, plausibel darzulegen, warum sie das Vorbringen nicht bereits früher erstatten konnte. Ein Replizieren auf einen Schriftsatz des Gegners ist etwa dann erforderlich, wenn darin neues, insbesondere unerwartetes Vorbringen enthalten ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 3.56, 3.59 ff). Im konkreten Fall replizierte die Klägerin auf den davor erstmals von der Beklagten erhobenen Einwand, ihr stünden Ansprüche gegen den Hersteller zu und sie hätte sich bei Abschluss des Versicherungsvertrags als Unternehmerin eines Spezialisten bedient. Der Schriftsatz kann noch als zweckmäßig zur Erleichterung der Protokollierung in der vorbereitenden Tagsatzung angesehen werden und ist zu honorieren. Berechtigt ist aber der Einwand gegen den Schriftsatz vom 25.9.2024, dessen Inhalt bereits früher oder in der nachfolgenden Tagsatzung vorgebracht hätte werden können.
4. Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil sich das Berufungsgericht an höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
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