Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges wie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist. Doch greift der Ausschluß - bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen - dennoch ein, wenn die Entstehungsursache im konkreten Fall klärbar ist.
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