Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Birgit Streif, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH und 2. D* , beide vertreten durch Dr. Skarics Rechtsanwälte OG in 6460 Imst, wegen EUR 22.010,28 s.A. und Feststellung (Feststellungsinteresse EUR 3.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 25.010,28 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 3.019,-- (darin EUR 503,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger nahm gemeinsam mit Freunden am 19.9.2020 an einer bei der erstbeklagten Partei gebuchten und von dieser durchgeführten Mountainbike-Tagestour teil. Im Zuge dessen stellte sie dem Kläger und seinen Begleitern entgeltlich E-Bikes zur Verfügung. Die Tour wurde von dem bei der Erstbeklagten angestellten Zweitbeklagten als Guide geführt. Der Zweitbeklagte ist ein erfahrener Tourguide mit verschiedensten Ausbildungen im Bereich des Outdoor-Sports, wie zB Rafting, Canyoning und Mountainbiken. Er erklärte den Teilnehmern eingangs der Tour bei einem Einführungsgespräch die Techniken des E-Bikens und wies sie in diesem Zusammenhang in die Sicherheitsbestimmungen bei der Verwendung von E-Bikes ein.
Bei dieser Einschulung wies der Zweitbeklagte die Teilnehmer darauf hin, dass die E-Bikes durch ihr höheres Eigengewicht einen Nachteil hätten und erklärte weiters, dass die Hände beim Fahren ganz außen am Lenker sein sollten und dass man mit einem oder zwei Fingern am Bremshebel bremsen solle, weil man mehr Kontrolle über das E-Bike habe, je mehr Finger man am Lenker halte. Weiters führte er aus, man solle beide Bremsen gleichzeitig betätigen und insbesondere die Hinterbremse mit Gefühl ziehen solle, sowie dass ein guter Fahrradfahrer keine Bremsspur hinterlasse. Die Vorderradbremse nehme man je nach Bedarf dazu. Die Teilnehmer wurden auch darüber aufgeklärt, dass man die Bremsen nicht permanent einsetzen und dosiert einsetzen solle. Auch über die Schaltung, Sattelstütze, den Modus beim Fahren und dergleichen wurde gesprochen.
Nach der Einschulung der Teilnehmer durch den Zweitbeklagten kontrollierte dieser die E-Bikes auf optische Auffälligkeiten sowie auf deren Bremsfunktionstüchtigkeit, den Reifendruck und die Fixierung der Kurbel. Er testete dies auch dadurch, dass er mit den E-Bikes ein paar kleine Runden fuhr. Er kontrollierte auch die Einstellung der richtigen Höhe, indem er die Teilnehmer kleine Runden an der Basisstation fahren ließ. Dieser Check findet vor jeder Tour statt. Im Zuge dieser Kontrolle kam es bei keinem der eingesetzten E-Bikes zu Auffälligkeiten.
Im Anschluss fuhren die Teilnehmer – so auch der Kläger – mit dem Zweitbeklagten gemeinsam über einen Radweg zu einem Übungsparcours. Nach mehrmaligem Befahren dieses Übungsparcours startete die Tour. Die Gruppe fuhr ins C* und machte in ** eine Mittagspause. Auf dem Retourweg wurden immer wieder Pausen eingelegt, damit die langsamer Fahrenden zur Gruppe aufschließen konnten und auch, um die Teilnehmer über die nachfolgenden Streckenabschnitte und allfällige Gefahrenquellen zu informieren.
Im Zuge einer solchen Pause wurden die Teilnehmer vom Zweitbeklagten vor einem im weiteren Wegverlauf befindlichen Schranken gewarnt, der erst spät wahrnehmbar sei. Bei dieser Pause machte der Kläger den Zweitbeklagten darauf aufmerksam, dass „seine Hinterradbremse nicht mehr funktioniere“.
In diesem Umfang ist der Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig.
Mit der am 18.9.2023 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte der Kläger EUR 22.010,28 s.A. an Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle ihm zukünftig aus dem Fahrradunfall vom 19.9.2020 entstandenen Schäden. Er brachte zusammengefasst vor, dass er den Zweitbeklagten bei einer Rast auf dem Rückweg darüber informiert habe, dass seine Hinterradbremse nicht mehr funktioniere. Der Zweitbeklagte habe sich darum nicht gekümmert, sondern die Tour ohne Überprüfung des Fahrrads des Klägers fortgeführt. Er habe gegenüber dem Kläger lediglich gemeint, dass eine Überhitzung der Bremsen vorliegen könne. Der Kläger sei auf der abschüssigen Schotterstraße sehr vorsichtig gefahren und habe versucht, mit voll angezogener Hinterbremse die Bremswirkung des E-Bikes einzuschätzen. Mit der vorderen Bremse habe er die Geschwindigkeit einigermaßen dosieren können. Auf dem Fahrweg begegne man nach einer Linkskurve einem Schranken. Da dieser am Unfalltag geschlossen gewesen sei, habe der vorausfahrende Zweitbeklagte stark bremsen müssen, weshalb der hinter ihm fahrende Kläger ebenfalls bremsen habe müssen. In der Folge sei er aufgrund der plötzlich wiederkehrenden vollen Bremswirkung der hinteren Bremse zu Sturz gekommen. Er sei durch die volle Bremswirkung überrascht und das hintere Rad blockiert worden. Sein Hinterrad sei nach rechts gerutscht und er sei in der Folge auf seine linke Seite gestürzt.
Der Zweitbeklagte sei seiner Pflicht als ausgebildeter Tourguide, das E-Bike des Klägers auf dessen technische Sicherheit zu überprüfen, nicht nachgekommen. Nachdem der Kläger ihm vor der ganzen Gruppe mitgeteilt habe, dass das Fahrrad nicht ordnungsgemäß bremse, wäre der Zweitbeklagte verpflichtet gewesen, seine Bremsen zu kontrollieren. Ein erfahrener E-Bike-Tourguide wisse, dass die Bremswirkung bei einer Überhitzung der Bremsen kurzzeitig aussetzen könne. Auch dies hätte der Zweitbeklagte dem Kläger mitteilen müssen. Neben einer Überhitzung sei auch ein technischer Defekt des Fahrrads möglich. Auch dies hätte der Zweitbeklagte bei einer Überprüfung des Fahrrads feststellen können. Dadurch wäre der Unfall verhindert worden. Das Verhalten des Zweitbeklagten sei der Erstbeklagten zuzurechnen. Selbst wenn keine Überhitzung der Bremsen vorgelegen wäre, so sei zumindest von einer nicht ordnungsgemäßen Wartung des Fahrrads auszugehen. Insgesamt sei daher die erstbeklagte Partei ihrer vertraglichen Verpflichtung, dem Kläger ein technisch einwandfrei funktionierendes und gewartetes E-Bike zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen. Aufgrund der vom Kläger beim Unfall erlittenen Verletzungen und des damit verbundenen Ungemachs sei ein Schmerzengeld von EUR 20.000,-- gerechtfertigt. Daneben seien weitere unfallkausale Kosten sowie unfallkausale Nebenkosten in der Höhe von insgesamt EUR 2.010,28 angefallen. Er habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil aufgrund der Schwere seiner Verletzungen noch nicht absehbar sei, welche Folgen diese noch nach sich ziehen würden.
Die beklagten Parteien bestritten und beantragten Klagsabweisung. Sie wendeten zusammengefasst ein, dass der Kläger zum Zweitbeklagten in der besagten Pause gesagt habe, dass sich der Druckpunkt seiner Bremse ungewöhnlich anfühle. In der Folge habe der Zweitbeklagte das Fahrrad des Klägers übernommen, um die Bremsen manuell zu testen. Er habe den rechten Bremshebel betätigt und das Hinterrad mit der linken Hand mit großem Kraftaufwand zu drehen versucht. Da dies nicht funktioniert habe, sei der Zweitbeklagte folgerichtig davon ausgegangen, dass die Bremse vollständig intakt sei und habe die Tour fortgesetzt. Hätte die Bremse – wie dies der Kläger behaupte – beim Weiterfahren tatsächlich nicht funktioniert, wäre ein Befahren der weiteren Strecke mit dosierter Geschwindigkeit gar nicht möglich gewesen.
Der Sturz des Klägers sei ausschließlich auf einen Fahrfehler zurückzuführen. Er sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt gefahren und habe die Bremsen falsch betätigt. Bereits aus den von der Unfallstelle angefertigten Lichtbildern gehe hervor, dass er vor dem Sturz eine beträchtliche Bremsspur hinterlassen habe. Auch daraus sei zweifelsohne abzuleiten, dass seine Hinterradbremse jedenfalls funktioniert habe. Gleichzeitig belege die Bremsspur aber auch, dass der Kläger den Bremsvorgang nicht richtig dosiert habe. Die vollkommen falsche Verwendung der Bremsen lasse sich schließlich auch aus dem Klagsvorbringen selbst ableiten. Daraus gehe hervor, dass der Kläger die Hinterradbremse voll angezogen habe und mit der Vorderradbremse nur leicht dazugebremst habe. Dies habe zum Unfall geführt. Die von der erstbeklagten Partei verwendeten E-Bikes würden nach jeder Verwendung gereinigt und genau inspiziert. Sie würden regelmäßig und ordnungsgemäß gewartet. Alle erforderlichen Reparaturen würden stets durchgeführt. Auch sei die Funktionstauglichkeit jedes Rades vor der Ausgabe an die Gruppe überprüft worden.
Das geltend gemachte Schmerzengeld sei weit überhöht. Auch die Höhe des angesprochenen Kilometergelds werde bestritten. Bezüglich der Position Gerätetraining werde auch die Kausalität bestritten. Da Dauerschäden beim Kläger auszuschließen seien, sei auch das Feststellungsbegehren nicht berechtigt. Es sei auch überschießend, weil nicht sämtliche zukünftige Schäden, sondern nur kausal verursachte und noch nicht bekannte Schäden aus dem Unfallereignis erfasst werden könnten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren vollinhaltlich ab. Es legte dieser Entscheidung neben den eingangs wiedergegebenen und im Berufungsverfahren nicht weiter strittigen Feststellungen den im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde (die in der Berufung bekämpften Feststellungen werden in Fettdruck gehalten):
„Im Zuge des bei der Pause der Gruppe zwischen dem Kläger und dem Zweitbeklagten geführten Gespräch über die Bremsen teilte der Beklagte dem Zweitbeklagten mit, dass die Bremse wahrscheinlich überhitzt sei und dass sich dies wieder legen würde. Der Zweitbeklagte führt daraufhin einen Bremstest am E-Bike des Klägers durch, indem er sich neben das zu prüfende Rad stellte, mit seinem Oberkörper Gewicht auf den Sattel ausübte, mit einer Hand die Bremse blockierte und mit der anderen Hand versuchte, an der Felge den Reifen zu manipulieren. Dabei war die Bremse funktionstüchtig. Die durch den Zweitbeklagten angewendete Methode zur Überprüfung der Bremse entspricht der gängigen Praxis und dem Stand der Technik.
Anschließend wurde die Tour fortgeführt. Der Unfall ereignete sich nach wenigen Metern bzw nach wenigen Sekunden.
Der Untergrund an der Unfallstelle ist ein angefahrener Schotter und Erduntergrund, mit zum Teil losen Steinen und Erdreich, wie dies bei einer Forststraße üblich ist. Der Untergrund ist außerdem uneben. Die Unfallstelle befindet sich in einer abschüssigen Passage.
Der Kläger stürzte aufgrund eines Fahrfehlers (Bremsfehlers) und nicht aufgrund eines technischen Defekts des E-Bikes. Der Bremsfehler durch den Kläger ist unabhängig vom vorausgegangenen Bremstest des Zweitbeklagten. Wäre der Bremstest nicht erfolgt, wäre der Unfall trotzdem eingetreten. Die Bremse war zur Zeit des Sturzes weder überhitzt noch defekt. Technisch ist es nicht möglich, dass eine Bremse vollständig aufgrund einer Überhitzung der Bremse blockiert.
Die Bremsen waren in einem guten Zustand. Am E-Bike des Klägers waren die original ausgelieferten ** 4-Kolben Bremsen mit Bremsscheiben mit einem Durchmesser von 200 mm verbaut. Diese sind für diese Art von Rad ausreichend dimensioniert und entsprechen dem Stand der Technik. Beim Eintreffen der Polizei wiesen sie eine volle Funktionstüchtigkeit auf.
Rechtlich führte das Erstgericht nach Bejahung seiner internationalen Zuständigkeit unter Hinweis auf Art 4 EuGVVO und in Anwendung des österreichischen Rechts zusammengefasst aus, dass der zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei abgeschlossene Vertrag ein gemischtes Vertragsverhältnis sei. Die erstbeklagte Partei habe ihre vertragliche Leistung ordnungsgemäß erbracht. Sie habe dem Kläger ein funktionstüchtiges Rad und einen ordnungsgemäß ausgebildeten Mountainbike-Guide zur Verfügung gestellt. Dieser habe die Funktionstüchtigkeit des E-Bikes – und auch der Bremsen – schon vor der Tour kontrolliert. Auch in der besagten Pause vor dem Unfall sei eine Kontrolle der Bremsen erfolgt. Insgesamt liege kein pflichtwidriges Verhalten des Zweitbeklagten vor. Insbesondere habe dieser die Teilnehmer vor Beginn der Fahrt ausführlich über die Handhabung und Bremstechnik eines E-Bikes aufgeklärt. Der Sturz des Klägers sei auf sein eigenes Bremsverhalten zurückzuführen. Hätte er die Hinterradbremse nicht „ständig“ angezogen, sondern sie nur dosiert eingesetzt, hätte das Hinterrad nicht blockiert und wäre der Unfall vermieden worden.
Der Kläger bekämpft diese Entscheidung zur Gänze mit einer fristgerechten Berufung. Er führt eine Beweis- und eine Rechtsrüge aus und beantragt die Abänderung der Entscheidung in eine vollinhaltliche Klagsstattgebung; hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die beklagten Parteien begehren in ihrer ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt:
1. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft der Kläger die bei der Wiedergabe des Sachverhalts in Fettdruck gehaltenen Feststellungen und stellt ihnen (allesamt) folgenden Alternativsachverhalt gegenüber:
„Der Zweitbeklagte hat trotz des Gesprächs mit dem Kläger, dass die Bremsen des E-Bikes des Klägers nicht funktionieren würden, keinen Bremstest durchgeführt. Der Zweitbeklagte war aufgrund seiner Tätigkeit als Mountainbike-Guide und Mitarbeiter der Erstbeklagten, welche das Fahrrad verliehen hat, verpflichtet, eine ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen. Aufgrund eines nicht näher einordenbaren Bremsdefekts – zB Überhitzung oder eines Fremdkörpers in der Bremse – kam es für den Kläger daraufhin unerwartet zum Blockieren des Hinterrads und somit zum Sturz.“
1.1. Die gesamte Beweiswürdigungskette des Erstgerichts sei in sich unschlüssig und widerspräche den allgemeinen Denkgesetzen. So habe das Erstgericht in der Beweiswürdigung in US 15 festgestellt , dass der Kläger die Hinterradbremse vom Losfahren bis zum Sturz ständig durchgezogen gehabt habe. Wäre die Scheibenbremse tatsächlich voll funktionsfähig gewesen, hätte der Kläger mit einer voll durchgezogenen Bremse aus dem Stand gar nicht losfahren können. Das vollständige Anziehen einer funktionsfähigen Bremse hätte dies denklogisch verhindert. Vielmehr sei physikalisch anzunehmen, dass bei einer etwas schnelleren Fahrt und dem damit einhergehenden, höheren Impuls jedenfalls weniger mit einem Blockieren der Bremse zu rechnen gewesen wäre als beim Losfahren (sic!). Bereits diesbezüglich widerspräche das Urteil in seinen Denkgesetzen der Physik bzw den allgemeinen Denkgesetzen (sic).
Dass die befragten Zeugen sich nicht an einen Bremstest des Zweitbeklagten hätten erinnern können, sei darauf zurückzuführen, dass kein Bremstest stattgefunden habe. Bei der besagten Pause seien die Teilnehmer zusammengestanden. Man habe auch ein gemeinsames Foto gemacht. Der Zweitbeklagte hätte zur Durchführung eines Bremstests von seinem Fahrrad absteigen müssen und hätte auch der Kläger vom Fahrrad absteigen müssen. Eine solche Vorgangsweise habe einen erheblichen Auffälligkeitswert. Auch weil der Sturz schon einige Minuten später passiert sei, wäre zu erwarten, dass die Zeugen einen Zusammenhang mit dem angeblich durchgeführten Bremstest und dem Sturz in irgendeiner Weise gesehen hätten und ihnen ein solcher auch erinnerlich gewesen wäre. Zu berücksichtigen wäre auch gewesen, dass der Zweitbeklagte vor der Polizei nicht von einem Bremstest im Rahmen der Pause gesprochen habe, sondern erstmals in seiner vom Rechtsanwalt eingebrachten schriftlichen Stellungnahme.
Zum festgestellten Bremsfehler lägen überhaupt keine Beweisergebnisse vor. Der Sachverständige habe vor Gericht bestätigt, dass es durchaus so sein könne, wie es der Kläger ausgesagt habe. Auch habe er die direkte Frage der Klagsvertreterin, ob es aus technischer Sicht möglich sei, dass beim Gruppenfoto die Bremse nicht funktioniert habe und es dann bei der Weiterfahrt zu einem Blockieren der Bremse gekommen sei, angegeben, dass dies durchaus technisch möglich sei. Das Erstgericht hätte daher einen Fahr-/Bremsfehler des Klägers nicht als erwiesen annehmen dürfen.
1.2. Der Behandlung der Beweisrüge ist zunächst voranzustellen, dass das Gericht bei seiner freien Beweiswürdigung im Sinn des § 272 ZPO an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden ist. Es hat nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob es einen Beweis als gelungen ansieht oder nicht, wobei insbesondere dem anlässlich der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des Entscheidungsorgans von der Glaubwürdigkeit der befragten Personen eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Da als Maßstab für die Beweiswürdigung nicht die absolute Wahrheit gelten kann, ist das Regelbeweismaß der ZPO auch nicht jenes der mit an Sicherheit grenzenden, sondern bloß jenes der hohen Wahrscheinlichkeit (RS0110701).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen zu einem Unfallgeschehen entscheidet (RS0043175). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht für den Erfolg einer Beweisrüge nicht aus. Vielmehr ist maßgeblich, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden. Vor diesem Hintergrund verlangt die Rechtsprechung, dass stichhaltige Gründe aufgezeigt werden, die erhebliche Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung rechtfertigen. Dazu ist darzulegen, dass wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39 ff).
1.3. Dies gelingt dem Berufungswerber im vorliegenden Fall nicht: Das Erstgericht hat die vom Berufungswerber missbilligten Feststellungen, dass die Bremsen zum Unfallzeitpunkt in einem guten Zustand waren und der Kläger nicht aufgrund eines technischen Defekts, sondern aufgrund eines Fahrfehlers (Bremsfehlers) stürzte, in US 14 und 15 schlüssig begründet. Soweit in der Beweisrüge ins Treffen geführt wird, dass das Erstgericht „in der Beweiswürdigung festgestellt“ habe, dass der Kläger die Hinterradbremse vom Losfahren bis zum Sturz ständig durchgezogen habe, so geht dies aus dem Sachverhalt gerade nicht hervor. Richtig ist, dass der Kläger dies vor Gericht so schilderte. Er gab nicht nur an, dass er „während der ganzen Fahrt bis zum Sturz die Hinterradbremse komplett durchgezogen gehabt habe“ sondern auch, dass die Hinterradbremse dann nach wenigen Metern komplett blockiert habe (ON 13.1 S 13).
1.3.1. Dies erscheint auch für das Berufungsgericht wenig plausibel. Die Frage, ob ein vollständiges Blockieren einer zu warmen Bremse technisch möglich sei, wurde vom Sachverständigen vor Gericht verneint (ON 49.1 S 11). Selbst wenn also eine Überhitzung der Bremsen zu den vom Kläger im Rahmen des Zwischenstopps geschilderten Bremsproblemen geführt hätte, hätte dies aus technischer Sicht nicht zum Blockieren des Hinterrads führen können. Der Kläger brachte aber selbst mehrfach vor, dass der Sturz dadurch ausgelöst worden sei, dass das hintere Rad blockiert habe (ON 1 S 2, ON 6 S 2). Im Fall einer Überhitzung der Bremse wäre es aber nach den Ausführungen des Sachverständigen zu bemerkbaren Begleiterscheinungen gekommen, welche keiner der befragte Zeugen – und auch nicht der Kläger – wahrnahm.
1.3.2. Richtig ist, dass der Sachverständige die Unfallschilderung des Klägers als technisch möglich bezeichnete; er erachtete sie jedoch nicht als plausibel, wobei er klarstellte, dass dies ,letztlich eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung sei (ON 49.1 S 12). Ohne derartige Begleiterscheinungen („Eiern“, Geräusche, Geruch) käme – so der Sachverständige weiter – aus technischer Sicht nur ein Defekt in der Bremsanlage als Ursache für ein Bremsversagen in Frage. Beispielhaft führte der Sachverständige in der Verhandlung einen Kolben am Bremssattel, mangelhafte Bremsbeläge oder ein Problem im Bremskreislauf an. Er stellte dazu aber auch klar, dass ein zum Versagen der Bremse führender Defekt in der Bremsanlage im Nachhinein bei der Untersuchung des Rads durch die Polizei feststellbar gewesen wäre.
1.3.3. Aus dem Polizeibericht der PI E* (Beilage ./3) lässt sich entnehmen, dass ein Polizeibeamter, welcher noch vor Ort nach dem Unfall Erhebungen durchführte, mit Einverständnis des Guides mit dem Fahrrad des Klägers eine Probefahrt durchführte, indem er sich zum Ort der Pause begab und in der Folge bei der Abfahrt Bremsproben durchführte. Dabei konnte festgestellt werden, dass die Bremsen funktionierten (S 3). Lediglich die Position der Bremshebel sei eher nahe des Lenkers eingestellt gewesen; ansonsten konnte mit der Vorder- und Hinterradbremse ohne Probleme verzögert werden.
1.3.4. Zu den Parteiaussagen des Klägers und des Zweitbeklagten ist zu bemerken, dass sich die Variante des Klägers laut Ausführungen des Sachverständigen nicht mit der Spurenlage, wie sie von der Polizei dokumentiert wurde, in Einklang bringen lässt, während die Lichtbilder im Polizeibericht – den Ausführungen des Sachverständigen zufolge – mit der Variante des Zweitbeklagten (sehr wohl) korrelieren. Die Schilderung des Zweitbeklagten, er habe beim E-Bike des Klägers in der Zeit, in der sie gewartet hätten, bis alle da gewesen seien, einen manuellen Bremstest durchgeführt, passt auch gut zusammen mit der Zeugenaussage des ganz hinten fahrenden Teilnehmers, wonach er sich nicht daran erinnern könne, dass der Kläger zum Guide gesagt habe, dass etwas mit den Bremsen nicht passe. Er machte dazu keine Wahrnehmungen (ON 49.1 S 3), weil er den Rastplatz höchstwahrscheinlich erst danach erreichte. Der Zeuge F*, der sich an einen Bremstest des Zweitbeklagten nicht erinnern konnte, führte über Vorhalt der Parteiaussage des Zweitbeklagten wörtlich aus: „ Ok, dann habe ich es halt falsch in Erinnerung, falsch abgespeichert oder ich habe es auch gar nicht mitbekommen. “ Dieser Zeuge, der sich beim Unfall direkt hinter dem Kläger befand, nahm weder ein Quietschen, und auch keinen Geruch von verbranntem Gummi, Plastik oder Ähnliches wahr (ON 49.1 S 7). Er gab unmittelbar nach dem Unfallgeschehen gegenüber der Polizei an, er sei nach der Pause direkt hinter dem Kläger gefahren und habe gesehen, dass er bei einem Bremsmanöver hinten weggerutscht sei und dann vorne über das Vorderrad gestürzt sei. Er glaube, dass der Kläger erschrockn sei und deshalb zu viel mit der Hinterradbremse gebremst habe, wodurch das Rad hinten weggerutscht sei (Beilage ./3 S 4).
1.3.5. Zu erwähnen ist letztlich auch, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Zweitbeklagten von der Staatsanwaltschaft damit begründet wurde, dass der Sturz des Opfers wohl auf einen Fahr- bzw. Bremsfehler zurückzuführen [sei], nicht jedoch auf ein technisches Gebrechen beim Rad bzw. das Ignorieren entsprechender Hinweise durch den Beschuldigten, dem sohin kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht werden kann .
1.4. Insgesamt tritt der erkennende Senat auch der Erwägung des Erstgerichts bei, es sei schwer nachvollziehbar, dass ein ausgebildeter und erfahrener Mountainbike-Guide, dem von Bremsproblemen berichtet wird, dies einfach „ignoriert“ und die Tour ohne weiter Kontroll- und Prüfmaßnahmen fortsetzt. Der Kläger räumte ein, er sei Mountainbike-Anfänger und vor der besagten Tour noch nie mit einem E-Bike gefahren.
Ein technisches Gebrechen an den Bremsen lag nicht vor, weil das Fahrrad unmittelbar nach dem Unfall untersucht und ein Fahrtest durchgeführt wurde, bei dem die Bremsen ordnungsgemäß funktionierten.
1.5. Wenn das Erstgericht vor diesem Hintergrund der Unfallvariante des Klägers nicht folgte, wonach dieser mit voll gezogener Hinterbremse losgefahren sei, also die Hinterbremse zunächst „überhaupt nicht“ funktioniert, deren Wirkung dann plötzlich und für ihn überraschend (also ohne sein Zutun) eingesetzt und dies zur Blockade des Hinterrads geführt habe, ist dies nicht zu beanstanden.
1.6. Zusammengefasst erweisen sich die kritisierten Sachverhaltsteile nicht als korrekturbedürftig und ist zum begehrten Wunschsachverhalt noch abschließend zur Klarstellung anzumerken, dass die Frage, wozu der Zweitbeklagte aufgrund seiner Tätigkeit als Mountainbike-Guide und Mitarbeiter der Erstbeklagten verpflichtet war, eine (reine) Rechtsfrage darstellt (dazu unten).
Insgesamt kann der Beweisrüge des Klägers kein Erfolg beschieden sein.
2. Im Rahmen seiner Rechtsrüge releviert der Berufungswerber ausschließlich, dass das Verfahren sekundär mangelhaft geblieben sei. Folgende Feststellung wird als fehlend gerügt:
„Der Zweitbeklagte als Mitarbeiter der Erstbeklagten und Mountainbike-Führer bei der durchgeführten Tour war verpflichtet, nachdem der Kläger ihm von der nicht einwandfrei funktionierenden Hintergremse berichtet hat, eine Prüfung des Fahrrads, insbesondere einen Bremstest durchzuführen.“
2.1. Diese (vermeintlich fehlende) Feststellung sei rechtserheblich, weil sich daraus die rechtliche Verpflichtung des Zweitbeklagten ergeben hätte, auf die nicht funktionierende Bremse zu reagieren und als Vertragspartner der erstbeklagten Partei gegenüber der klagenden Partei sämtliche möglichen Schäden, welche aus der nicht funktionierenden Bremse resultieren könnten, zu verhindern.
2.2. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt dann vor, wenn das Erstgericht die für die rechtliche Beurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat und sich daher die Sachverhaltsgrundlage als unvollständig erweist (vgl Kodek in Rechberger/ Klicka ZPO 5§ 496 ZPO Rz 10). Eine solche Unvollständigkeit der Tatsachen grundlage wird vom Berufungswerber aber nicht aufgezeigt. Wie dies bereits bei der Behandlung der Beweisrüge angemerkt wurde, handelt es sich bei der Frage, wozu der Zweitbeklagte als ausgebildeter Mountainbike-Guide vor und während der Tour verpflichtet war, um einen rechtlichen Aspekt. Völlig unzweifelhaft ist, dass ein sorgfältiger und maßgerechter Mountainbike-Führer, der von einem Teilnehmer der von ihm geführten Tour auf Probleme mit der Bremse hingewiesen wird, zu prüfen hat, ob die (hier Hinterrad-)Bremse einwandfrei funktioniert. Dies bedarf keiner eingehenden Erörterung oder Begründung. Nach den hier maßgeblichen Feststellungen wurde dieser Pflicht auch entsprochen. Da die (einzigen) Rechtsausführungen des Berufungswerbers insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, erweist sich die Rechtsrüge (insgesamt) nicht als gesetzmäßig.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist es dem Berufungsgericht verwehrt, auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung einzugehen, wenn das angefochtene Urteil nicht unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpft wird (RS0041585). Dies wird aus § 462 Abs 1 ZPO sowie aus dem Grundsatz abgeleitet, dass das Berufungsgericht an eine Beschränkung der Rechtsmittelgründe durch den Berufungswerber gebunden ist (RS0043573 [T3, T30 uvm]).
Da die Berufung mit Ausnahme der nicht gesetzmäßig ausgeführten (sekundären) Feststellungsrüge keine (eigentliche) Rechtsrüge enthält, bleibt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für das Rechtsmittelgericht somit unüberprüfbar ( Kodek aaO § 471 Rz 16).
3. Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
4. Verfahrensrechtliches
4.1 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren stützt sich auf §§ 50, 40 und § 41 Abs 1 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Beklagten haben die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung frist- und tarifgemäß verzeichnet.
4.2. Da der vorliegende Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, war ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung seines Feststellungsbegehrens abzugehen, weshalb auszusprechen war, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt zwar den Grenzwert von EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,-- übersteigt.
4.3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor, weil die Überprüfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nicht revisibel ist (RS0043371 ua).
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