Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, wider die beklagte Partei B*-Aktiengesellschaft, vertreten durch MUSEY rechtsanwalt gmbh in 5020 Salzburg, wegen EUR 18.000,00 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 2.431,37) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 23.10.2025, **, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
1) Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
2) Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung, die im klagsstattgebenden Teil sowie im Umfang einer Abweisung von EUR 9.895,43 in Teilrechtskraft erwuchs, wird aufgehoben und die Rechtssache im Umfang von EUR 2.431,37 samt 4 % Zinsen seit 25.10.2024 zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag. Versichert ist unter anderem eine dauernde Invalidität ab 1 % bei einer - hier maßgeblichen - Versicherungssumme von EUR 231.559,20.
Die dem Vertrag zu Grunde liegenden AUVB 2016 sehen bei völliger Funktionsunfähigkeit eines Beins einen Invaliditätsgrad von 70 % vor. Bei Teilverlust gilt der entsprechende Teil dieses Prozentsatzes als vereinbart.
Im Juni 2023 zog sich der Kläger beim Fußballspielen eine Muskelzerrung im mittleren/oberen Oberschenkeldrittel rechts zu.
Diese Verletzung war am 10.9.2023 noch nicht folgenlos ausgeheilt. An diesem Tag erlitt der Kläger einen Unfall im Sinn der Versicherungsbedingungen, der zu einem kompletten Riss des kurzen Kopfs des Bizepsmuskels am rechten Oberschenkel führte.
Aus dem Unfall vom 10.9.2023 resultierte eine bleibende Invalidität im Sinne einer dauernden Funktionsminderung des rechten Beins von 5 %. Der Vorverletzung vom Juni 2023 kommt dabei ein Mitwirkungsanteil von 30 % zu.
Mit Schreiben vom 24.10.2024 lehnte die Beklagte die Leistungspflicht [in Bezug auf den Unfall vom 10.9.203] ab.
Von diesem unbekämpft gebliebenen Sachverhalt ist im Berufungsverfahren auszugehen (§ 498 Abs 1 ZPO). In rechtlicher Hinsicht ist im Hinblick auf die Beilagen B und 3 zudem zu unterstellen (RS0121557), dass nach Art 19 Z 1 AUVB 2016 bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität vorgenommen wird, wenn durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionsfähigkeit betroffen sind, die schon vorher auf Lebenszeit beeinträchtigt waren. Nach Art 19 Z 2 AUVB 2016 mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrads entsprechend dem Anteil des Gebrechens, wenn das Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben.
Der Kläger behauptete in der am 3.12.2024 eingebrachten Klage, der Unfall vom 10.9.2023 habe eine dauernde Funktionseinschränkung von mindestens 18 % des Beinwerts nach sich gezogen. Ihm gebühre daher eine Versicherungsleistung von EUR 29.176,46, von der er aus prozessökonomischen Gründen nur einen Teilbetrag von EUR 18.000,00 geltend mache.
Die Beklagte wendete ein, beim Kläger sei aufgrund des Unfalls vom 10.9.2023 im äußersten Fall eine geringfügige Funktionsminderung von 1 % des Beinwerts verblieben. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Gliedertaxe resultiere ein Invaliditätsgrad von weniger als 1 %, sodass dem Kläger kein Anspruch zustehe.
Der vom Erstgericht beauftragte Sachverständige gelangte in seinem schriftlichen Gutachten zum Ergebnis, dass beim Kläger nach dem Unfall vom 10.9.2023 eine zweizeitige Muskelverletzung festgestellt worden sei, wobei der Vorverletzung vom Juni 2023 ein Mitwirkungsanteil von 30 % zukomme (ON 13).
Für den Fall, dass der Sachverständige auch nach Erörterung von einer zweizeitigen Muskelruptur ausgehe, erstattete der Kläger im Schriftsatz vom 8.7.2025 (ON 15) ein Alternativvorbringen . Konkret behauptete er, der Vorunfall vom Juni 2023 falle ebenso in den zeitlichen Anwendungsbereichs des Unfallversicherungsvertrags. Der Unfall vom Juni 2023 habe sich dergestalt ereignet, dass der Kläger beim Fußballspielen außerplanmäßig ins Stolpern geraten und gestürzt sei. Durch die stolper-/sturzbedingte übermäßige Zug-/Druckbelastung im Bereich der Oberschenkelmuskulatur rechts sei es zu einem Teileinriss des kurzen Kopfs des Bizepsmuskels am rechten Oberschenkel gekommen. Daraus resultiere zumindest eine anteilige Gebrauchsminderung von 2 % des Beinwerts.
Diesem Vorbringen hielt die Beklagte im Schriftsatz vom 28.7.2025 (ON 18) entgegen, „ es wäre von einem Beinwertgrad von 1,5 % auszugehen, wenn der Kläger auf die Idee verfallen sollte, einen 30%-igen Anteil des 5 %-igen Beinwertminderungsfaktors einem neu behaupteten „Vorunfall“ anspruchsbegründend und korrelierend unterzuordnen. “ Eine Beinwertminderung von 1,5 % könne aber keinen Versicherungsanspruch begründen, weil der Invaliditätsgrad nicht die vereinbarte Grenze von 1 % erreiche.
In weiterer Folge brachte der Kläger im Schriftsatz vom 29.7.2025 (ON 19) vor, die von der Beklagten unterstellte Beinwertminderung von 1,5 % führe zu einer Invalidität von 1,05 %. Abgesehen davon bestünde sowohl hinsichtlich des Unfalls vom Juni 2023 als auch hinsichtlich jenes vom 10.9.2023 eine uneingeschränkte Leistungspflicht der Beklagten. Der Invaliditätsentschädigung sei somit der gesamt feststellbare Unfallinvaliditätsgrad zu unterstellen, sodass sich ein Mindestanspruch des Klägers von EUR 8.104,57 ergebe (EUR 231.559,20 x 5 % Gesamtgebrauchsminderung aus den Vorfällen Juni und September 2023 x 70 % Beinwert laut Gliedertaxe).
Die mündliche Erörterung des Gutachtens fand in der Tagsatzung vom 22.9.2023 statt. Über Frage des Klägers führte der Sachverständige aus, es sei nicht anzunehmen, dass die Vorverletzung vom Juni 2023 bis zum 10.9.2023 folgenlos ausgeheilt gewesen sei (ON 23.2, Seite 3). Die Frage der Beklagten „ Welche konkrete Mitwirkung an Unfallfolgen bezeichnet der Sachverständige und warum schätzt er sie nur mit 30 % ein ?“ beantwortete der Gutachter dahin, er sei deshalb auf eine Einschränkung von 30 % gekommen, weil bei der Vorverletzung nur eine Zerrung vorgelegen sei, die besser abheile (ON 23.2, Seite 4).
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.673,20 samt 4 % Zinsen seit 25.10.2024. Das auf Zuerkennung von weiteren EUR 12.326,80 samt 4 % Zinsen seit 25.10.2024 gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Rechtlich führte das Erstgericht aus, beim Kläger liege eine Invalidität von 5 % des Beinwerts vor. Aufgrund der im Juni 2023 erlittenen Verletzung sein ein Mitwirkungsanteil von 30 % abzuziehen.
Dieses Urteil erwuchs hinsichtlich des Klagszuspruchs sowie im Umfang eines abweisenden Teils von EUR 9.895,43 s.A. unbekämpft in Rechtskraft. Die aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers mündet auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass dem Kläger ein weiterer Betrag von EUR 2.431,37 s.A. zuerkannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt die Zurück-, in eventu Abweisung des Rechtsmittels.
Über die Berufung kann in nicht öffentlicher Sitzung entschieden werden (§§ 471 Z 5, 473 Abs 1, 480 Abs 1 ZPO). Die Nichtigkeitsberufung war zu verwerfen. Im Übrigen ist die Berufung zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt:
1.1Unter den Rechtsmittelgründen der Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO) macht die Berufung einen Verstoß nach § 404 Abs 1 ZPO geltend. Der Kläger habe aus zwei Vorfällen, nämlich aus jenem vom Juni 2023 und vom 10.9.2023 eine Versicherungsleistung begehrt. Die Beklagte habe das zum Unfall vom Juni 2023 erstattete Prozessvorbringen des Klägers nicht substantiiert bestritten. Das Erstgericht habe sich allerdings weder im Spruch noch in den Entscheidungsgründen mit dem Hergang, der Verletzung und der unfallbedingten Gebrauchsminderung auseinandergesetzt. Dadurch sei eine Erledigung des Sachantrags/Streitgegenstands unterblieben. Bei prozessordnungsgemäßer Urteilsfassung unter Erledigung aller Sachanträge bzw. des vollständigen Streitgegenstands hätte das Gericht folgende ergänzende Feststellungen treffen müssen:
„ Der Unfall Mitte Juni 2023 ereignete sich dergestalt, dass der Kläger beim Fußballspielen außerplanmäßig ins Stolpern geriet und stürzte. Durch die stolper-/sturzbedingte übermäßige Zug-/Druckbelastung im Bereich der Oberschenkelmuskulatur rechts kam es zum Teileinriss des kurzen Kopfs des Bizepsmuskels am rechten Oberschenkel. Daraus resultiert zumindest eine anteilige Gebrauchsminderung aus Bewegungsdefiziten in der Außenrotation und bei Einbein-/Zehengang-Vorgängen von 1,5 % des Beinwerts. “
Auf Basis dieser Tatsachengrundlage leite sich eine gesamte Invaliditätsentschädigung von EUR 8.104,57 ab, sodass sich unter Abzug des zuerkannten Teilbetrags von EUR 5.673,20 ein Restanspruch von EUR 2.431,37 ergebe.
1.2.1 Der vom Kläger relevierte Nichtigkeitsgrundnach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgericht angeordnete Berichtigung des Urteils nicht abgeholfen werden kann.
Inwieweit ein behaupteter Verstoß gegen § 404 ZPO den hier in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund verwirklichen soll, ist nicht erkennbar. Auch aus dem vom Rechtsmittelwerber zitierten Rechtssatz RS0006324 ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen. Dieser lautet: „ Unzulässigkeit (Nichtigkeit) bedingter Entscheidungen“. Das Rechtsmittel geht ohnedies selbst davon aus, dass ein Verstoß nach § 404 Abs 1 ZPO als Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO zu werten ist.
1.2.2 Die Berufung wegen Nichtigkeit ist damit zu verwerfen.
1.3.1 Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers haftet der angefochtenen Entscheidung auch kein Verfahrensmangelnach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO an.
1.3.2Gemäß § 404 Abs 1 ZPO hat das in der Hauptsache gefällte Urteil alle die Hauptsache betreffenden Anträge zu erledigen. Ist das nicht der Fall, kann die beschwerte Partei mit Berufung (§ 496 Abs 1 Z 1 ZPO) oder einem Antrag nach § 423 ZPO reagieren ( Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 404 ZPO Rz 6).
1.3.3 Im konkreten Fall lautete der Sachantrag des Klägers auf Zuerkennung eines (Teil-)Betrags von EUR 18.000,00 s.A. Über diesen Sachantrag sprach das Erstgericht vollinhaltlich ab.
Relevant ist im Kontext des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO nur, ob der Spruch der angefochtenen Entscheidung das Begehren zur Gänze erledigt. Die Nichtbehandlung einer von mehreren Anspruchsgrundlagen durch das Erstgericht stellt hingegen keine Nichterledigung eines Sachantrags iSd § 496 Abs 1 Z 1 ZPO (§ 404 Abs 1 ZPO) dar und bildet demnach auch keinen Verfahrensmangel. Sie ist inhaltlich vielmehr der Rechtsrüge zuzuordnen. Sachanträge sind nämlich nur jene Anträge, die Gegenstand der urteilsmäßigen Erledigung sein können ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 12 mwN). Der Sachantrag (Entscheidungsantrag) entspricht also nicht dem Streitgegenstand, sondern bestimmt den Streitgegenstand erst gemeinsam mit den zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen (3 Ob 145/16v; vgl. RS0039255 [T1]).
1.3.4 Damit kommt auch der Verfahrensrüge keine Berechtigung zu.
2.1 Die Rechtsrüge knüpft an die Argumentation in der Nichtigkeits- und Verfahrensrüge an. Das Erstgericht habe den Vorfall vom Juni 2023 lediglich als Mitwirkungsfaktor für den Unfall vom 10.9.2023 behandelt. Richtigerweise hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass es sich auch bei der Verletzung vom Juni 2023 um ein bedingungsgemäßes Unfallgeschehen handle und die funktionellen Dauerfolgen hieraus ebenso einen leistungspflichtigen Entschädigungsfall zur Dauerinvalidität darstellten. Somit hätte das Erstgericht die Gesamtinvalidität von 5 % des Beinwertes aus der Zusammenrechnung der Dauerfolgen aus dem Erst- und Zweitunfall einheitlich feststellen und der Invaliditätsentschädigungsberechnung zugrunde legen müssen. Daraus hätte sich die Gesamtentschädigung von EUR 8.104,57 abgeleitet, womit neben dem für den Unfall vom 10.9.2023 zuerkannten Teilbetrag von EUR 5.673,20 auch der weitere Teilbetrag von EUR 2.431,37 (Berufungsinteresse) zugesprochen werden hätte müssen.
Hierzu ist zu erwägen:
2.2 Der bis zuletzt uneingeschränkt gebliebene, auf den Zuspruch eines Geldbetrags gerichtete Sachantrag, also das Begehren auf Bezahlung eines (Teil-)Betrags von EUR 18.000,00, stützte der Kläger zunächst ausschließlich auf den Unfall vom 10.9.2023. Im weiteren Verlauf erstattete er für den Fall, dass der Sachverständige an der Zweizeitigkeit der am 10.9.2023 erlittenen Verletzung festhalten sollte, ein Alternativvorbringen, mit dem der Kläger erkennbar auch Ansprüche aus dem behaupteten Unfall vom Juni 2023 geltend machte.
2.2.1Ein alternatives Klagebegehren, bei dem dem Gericht die Auswahl überlassen wird, welchem Begehren es stattgibt, ist grundsätzlich unzulässig (RS0119632; RS0031014 [T19 und T20]). Die Zulässigkeit wird von der Rechtsprechung nur dann bejaht, wenn vom Kläger eine Reihenfolge bestimmt wird, nach welcher das Gericht entscheiden soll. Ein derartiges Eventualvorbringen (wie die Stellung eines Eventualbegehrens) für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens ist zulässig (RS0037470), wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (RS0037502). Für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung kommt es nicht auf den tatsächlichen (inneren) Willen der Partei, sondern ausschließlich darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und dem Prozessgegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RS0037416).
2.2.2 Eine solche Reihung wurde vom Kläger im Schriftsatz ON 15 vorgenommen. Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Alternativvorbringens war für das Erstgericht und die Beklagte dadurch vorhersehbar, dass der Kläger seinen Sachantrag auch auf die behaupteten Folgen aus dem Vorfall vom Juni 2023 stützt, wenn der Sachverständige seine im schriftlichen Gutachten zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, der Kläger habe am 10.9.2023 eine zweizeitige Muskelverletzung erlitten, aufrecht erhalten sollte.
Aus dem Protokoll vom 22.9.2025 (ON 23.2) ergibt sich, dass der Sachverständige an seiner fachlichen Aussage festhielt. Damit trat aber die innerprozessuale Bedingung ein, an die der Kläger sein Alternativvorbringen geknüpft hatte.
2.3Davon ausgehend ist der Berufung zunächst beizupflichten, dass sich das Erstgericht nicht nur mit dem Unfall vom 10.9.2023 beschäftigen hätte dürfen. Dennoch haften der angefochtenen Entscheidung keine sekundären Feststellungsmängel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO an, weil die Prozessbehauptungen des Klägers durch das Alternativvorbringen unschlüssig bzw. unbestimmbar wurden.
2.3.1Bei der (zulässigen) kumulierten Klagenhäufung (RS0037814) macht ein Kläger unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen (Klagegründe) geltend, wobei jeder für sich dem einheitlichen Urteilsbegehren insgesamt zum Erfolg verhelfen soll (4 Ob 157/19w; 6 Ob 60/22z).
Mit dem - wie dargelegt - wirksam gewordenen Alternativvorbringen macht der Kläger letztlich zwei Klagegründe geltend. Er begehrt Versicherungsleistungen aus dem (behaupteten) Unfallereignis vom Juni 2023 und aus dem Unfallereignis vom 10.9.2023. Allerdings war sein Klagsvorbringen nicht darauf gerichtet, dass jeder Unfall für sich alleine den gesamten Sachantrag rechtfertigt.
Vielmehr brachte der Kläger im Schriftsatz ON 15 vor, er habe bereits im Juni 2023 einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen erlitten, aus dem zumindest eine anteilige Gebrauchsminderung von 2 % des Beinwerts resultiere. Ein Eventualbegehren erhob er nicht. Wie bereits erwähnt blieb der Sachantrag unverändert auf den Zuspruch von EUR 18.000,00 gerichtet. Im Schriftsatz ON 19 führte der Kläger hingegen aus, dass aus den Vorfällen vom Juni 2023 sowie vom 10.9.2023 mindestens eine dauernde Funktionsminderung von gesamt 5 % entstanden sei. Welche dauernde Invalidität konkret aus welchem der beiden Vorfälle herrühren soll, ist auf Basis dieser Behauptungen nicht bestimmbar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger der letztendlich behaupteten Gesamtinvalidität von 5 % im Schriftsatz ON 19 ein „Berechnungsbeispiel“ voranstellte, dem eine aliquote Gebrauchsminderung aus dem Vorfall vom Juni 2023 von mindestens 1,5 % zugrunde lag. Wie bereits erwähnt behauptete der Kläger in ON 5 im Hinblick auf das Geschehen vom Juni 2023 aber noch eine Mindestgebrauchsminderung von 2 %.
2.3.2Im Bereich der privaten Unfallversicherung ist jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Der Bemessung der gebührenden Versicherungsleistung ist die durch den Versicherungsfall tatsächlich bewirkte Invalidität zugrundezulegen (RS0121647). Erfüllt ein Kürzungstatbestand auch den Tatbestand der Vorinvalidität, so ist zunächst die Gesamtinvalidität festzustellen, von ihr der Grad der Vorinvalidität abzuziehen und von den verbleibenden Invaliditätsgraden die Leistung zu errechnen. Diese ist sodann entsprechend dem Mitwirkungsanteil einer Krankheit oder eines Gebrechens zu kürzen (RS0123988). Abgestellt wird dabei auf die Mitwirkung der Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen (7 Ob 201/24w). Relevant für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist nicht das Ausmaß der Schädigung selbst, sondern dessen Auswirkungen auf die körperliche Funktionsfähigkeit (7 Ob 105/21y).
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die vom Kläger vorgenommene Zusammenrechnung bzw. kumulierte Darstellung der aus beiden Vorfällen angeblich resultierenden Gesamtminderung nicht zulässig ist.
3.Da die bestehende Unbestimmtheit/Unschlüssigkeit des vom Kläger in erster Instanz erstatteten Vorbringens weder vom Erstgericht erörtert noch von der Beklagten (im erstinstanzlichen Verfahren) eingewendet wurde, wäre eine vom Berufungsgericht angenommene Unschlüssigkeit, ohne dem Kläger zuvor eine Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen, mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens unvereinbar. Auch das Rechtsmittelgericht darf die Parteien nämlich nicht mit einer Rechtsansicht überraschen (RS0037300).
4.1 Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht dem Kläger daher unter Bedachtnahme auf die unter 2.3 dargelegten Erwägungen die Gelegenheit zur Schlüssigstellung der Klagsbehauptungen einzuräumen haben.
4.2 Sollte eine Schlüssigstellung erfolgen, wird das Erstgericht (auch) Feststellungen zum Vorfall vom Juni 2023 zu treffen haben, auf deren Basis beurteilt werden kann, ob diesbezüglich ebenfalls von einem Unfall im Sinn des Art 6 AUVB 2016 auszugehen ist, und ob und falls ja, dieser Unfall genauso eine auf Lebenszeit andauernde Funktionsminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers im Sinn des Art 7 Z 1 AUVB 2016 nach sich zog.
4.3Der Rechtsansicht des Berufungswerbers, die Beklagte habe das vom Kläger zum Geschehen vom Juni 2023 erstattete Vorbringen nicht substantiiert bestritten, kann nicht beigepflichtet werden. Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei im Sinn des § 267 Abs 1 ZPO als zugestanden anzusehen sind, ist unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhalts des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen (RS0040091). Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist nur ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird (RS0039927).
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz ON 18, das für den Fall erstattet wurde, „ dass der Kläger auf die Idee verfallen sollte, einen 30%-igen Anteil des 5%-igen Beinwertminderungsfaktors einem neu behaupteten „Vorunfall“ anspruchsbegründend und korrelierend unterzuordnen “, steht der Annahme entgegen, die Beklagte habe das zum Ablauf des Geschehens erstattete Klagsvorbringen schlüssig zugestanden.
4.4 Für den Fall, dass nach den Ergebnissen des ergänzten Verfahrens auch von einer versicherten, unfallbedingten dauernden Invalidität aus dem Geschehen vom Juni 2023 auszugehen sein sollte, wird mit den Parteien schließlich zu erörtern sein, welche Auswirkungen diese allfällige dauernde Funktionsminderung auf die Berechnung der Invaliditätsentschädigung für den Unfall vom 10.9.2023 und damit im Ergebnis auf die rechnerische Gesamtsumme der dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Ansprüche hat.
5.Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren gründet sich auf § 52 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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