Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. aObwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Fünftangeklagten B* wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 2.9.2025, GZ **-220, nach der am 2.12.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Sitzungsvertreters der Oberstaatsanwaltschaft EOStA Mag. Kuznik, des Angeklagten B* und seiner Verteidigerin RA MMag. a Eva Kathrein öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Verfalls- und Konfiskationserkenntnisse sowie Schuldsprüche sämtlicher Mitangeklagten enthält, wurde der ** geborene B* des Verbrechens des gerwerbsmäßigen und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster und zweiter Fall) StGB (3.) schuldig erkannt.
Danach hat B*gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 ...) unter Einsatz besonderer Mittel, die eine wiederkehrende Begehung nahe legen, nämlich unter Verwendung von professionellem Werkzeug, wie Winkelschneider, Bolzenschere, Blechschere und einer Ausziehleiter, Vorbereitung von Fluchtfahrzeugen und Verwendung von Funkgeräten sowie ... als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung, fremde bewegliche Sachen ... durch Einbruch nachangeführten Verfügungsberechtigen mit dem Vorsatz ... zu 3. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar:
Hiefür verhängte der Schöffensenat über den Fünftangeklagten nach § 130 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, rechnete die erlittene Vorhaft von 18.1.2025, 01.11 Uhr, bis 2.9.2025, 15.20 Uhr gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB aktenkonform auf die ausgesprochene Strafe an und verpflichtete ihn gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 215) und in weiterer Folge fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung des anwaltlich vertretenen Fünftangeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe, die unter Kritik an den herangezogenen Strafzumessungsgründen in den Antrag mündet, eine mildere Strafe zu verhängen (ON 282).
Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Gegenausführungen (ON 1.118).
Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt in ihrer Stellungnahme den Standpunkt, dass der Berufung keine Folge zu geben sein werde.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Bei der Strafbemessung ging das Erstgericht von einer Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe aus und berücksichtigte mildernd das volle Geständnis und den Umstand, dass die Tatausführung beim Versuch geblieben ist, demgegenüber wurden erschwerend die Begehung mit Mittätern und zumindest vier einschlägige Vorstrafen gewertet.
Insoweit der Berufungswerber die erschwerende Wertung der Begehung mit Mittätern als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot sieht, ist ihm zu entgegnen, dass er nach den vom Erstgericht getroffenen unbedenklichen Feststellungen die Tat neben dem nach § 130 Abs 1 zweiter Fall StGB geforderten Mitwirken zumindest eines anderen Mitglieds der kriminellen Vereinigung darüber hinaus in Gesellschaft weiterer Mittäter begangen hat (US 4 und 12 f; RIS-Justiz RS0130193, RS0105898, RS0090930).
Ebenfalls erschwerend im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsgründe (§ 32 StGB) wirkt sich aber die mehrfache Qualifikation des Diebstahls (gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch) aus (RIS-Justiz RS0100027).
Soweit der Berufungswerber vorbringt, das Erstgericht habe die Strafzumessungsgründe nicht richtig gewichtet, weil der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, mehr ins Kalkül gezogen werden hätte müssen und er nur bei einer Tat beteiligt gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, dass das Erstgericht den Milderungsgrund des Versuchs nicht nur berücksichtigt, sondern auch ausreichend gewichtet hat.
Die in der Berufungsverhandlung verlesene ECRIS-Auskunft des Angeklagten aus * vom 27.11.2025 weist keine Eintragungen mehr auf. Die (nach wie vor in der ** ECRIS-Auskunft eingetragenen) * Verurteilungen aus den Jahren 2011 und 2020 gelten damit gemäß § 7 Abs 3 TilgG als getilgt, so dass von lediglich drei einschlägigen Vorstrafen auszugehen ist. Die im Rechtsmittel angeführten Tötungsdelikte wurden ohnedies nicht erschwerend in Anschlag gebracht.
Ausgehend von den solcherart ergänzten bzw korrigierten, im Übrigen zutreffenden Strafzumessungsgründen erachtet das Oberlandesgericht auf Grundlage der Schuld des Berufungswerbers (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung des Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwerts der Tat innerhalb der Strafbefugnis von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die verhängte Sanktion als tat- und schuldangemessen. Soweit der Berufungswerber vorbringt, seine Strafe sei im Vergleich mit der über den Erstangeklagten verhängten Strafe zu hoch ausgefallen, ist ihm zu erwidern, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe ausschließlich die persönlichkeitsbezogene Schuld des jeweiligen Täters ist (RIS-Justiz RS0090910), die auch bei Mittätern als das Strafmaß bestimmende Größe - wie hier - sehr verschieden sein kann (erneut RIS-Justiz RS0090910 [T9]).
Eine von der Berufung gar nicht angesprochene bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe (§ 43a Abs 4 StGB) scheitert am getrübten Vorleben und davon ausgehend an der nicht vorliegenden positiven Wohlverhaltensprognose.
Die Verurteilung zum Kostenersatz ist Folge des Ausgangs des Berufungsverfahrens. Sie gründet in der angezogenen Gesetzesstelle.
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